56/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Entschädigung der Gemeinden für den Entfall der Getränkesteuer

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

1.    Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch eine Änderung des

       Finanzausgleichs sicherzustellen, dass die Gemeinden für den gesamten

       Einnahmenverlust durch einen Entfall der Getränkesteuer finanziell entschädigt

       werden.

 

2.    Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage

       zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes folgenden Inhalts vorzulegen:

 

Artikel I

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

 

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr.130/1997, BGBI. l Nr. 79/1998, BGBl.

I Nr.32/1999 und BGBl. I Nr. xxx/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr.164/1998 wird

wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

 

,,(5a)   (Verfassungsbestimmung) Die Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke hat

besonderen Zielsetzungen der Gemeinden zu dienen. Die Verwendung des Aufkommens an

Getränkesteuer der Gemeinden auf alkoholhältige Getränke wird daher auf folgende Zwecke

beschränkt:

 

1.    Schutz der Umwelt;

2.    Schutz und Förderung der Gesundheit;

3.    Förderung des Fremdenverkehrs;

4.    Förderung des Sports;

5.    Förderung der Kultur;

6.    Förderung von Freizeiteinrichtungen.

    Im Haushaltsplan der Gemeinde hat ein Zusammenhang zwischen den der Getränkesteuer

    auf alkoholhältige Getränke entsprechenden Einnahmen und der Verfolgung der genannten

    Zielsetzungen zu bestehen.“

 

    2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 23 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h eingefügt:

 

    „(3h) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes

    BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“

 

    Die angeführte Änderung kann wieder außer Kraft treten, sobald die Forderung

    unter Punkt 1 erfüllt wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.