56/AE XXI.GP
des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
betreffend Entschädigung der Gemeinden für den Entfall der Getränkesteuer
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch eine Änderung des
Finanzausgleichs sicherzustellen, dass die Gemeinden für den gesamten
Einnahmenverlust durch einen Entfall der Getränkesteuer finanziell entschädigt
werden.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes folgenden Inhalts vorzulegen:
Artikel I
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr.130/1997, BGBI. l Nr. 79/1998, BGBl.
I Nr.32/1999 und BGBl. I Nr. xxx/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr.164/1998 wird
wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
,,(5a) (Verfassungsbestimmung) Die Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke hat
besonderen Zielsetzungen der Gemeinden zu dienen. Die Verwendung des Aufkommens an
Getränkesteuer der Gemeinden auf alkoholhältige Getränke wird daher auf folgende Zwecke
beschränkt:
1. Schutz der Umwelt;
2. Schutz und Förderung der Gesundheit;
3. Förderung des Fremdenverkehrs;
4. Förderung des Sports;
5. Förderung der Kultur;
6.
Förderung von Freizeiteinrichtungen.
Im Haushaltsplan der Gemeinde hat ein Zusammenhang zwischen den der Getränkesteuer
auf alkoholhältige Getränke entsprechenden Einnahmen und der Verfolgung der genannten
Zielsetzungen zu bestehen.“
2. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 23 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h eingefügt:
„(3h) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“
Die angeführte Änderung kann wieder außer Kraft treten, sobald die Forderung
unter Punkt 1 erfüllt wird.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.