620/A XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Beseitung der Ungleichbehandlung im Bereich Rehabilitation

Der Umfang und die Qualität der Rehabilitation (medizinisch, sozial und beruflich)
und die Versorgung mit Hilfsmitteln sind in Österreich von der Ursache einer
Behinderung (Arbeits - oder Freizeitunfall, Erkrankung oder Behinderung) abhängig.

Während nach einem Arbeitsunfall die Versicherten gute Rehabilitations-
möglichkeiten haben und gut mit Hilfsmitteln versorgt werden, sieht die Situation für
Menschen, die einen Freizeitunfall erlitten haben, schlecht aus. Es gibt gravierende
Unterschiede sowohl in der Hilfmittelversorgung als auch bei der beruflichen und
sozialen Rehabilitation. Mehrere Kostenträger (Gebietskrankenkasse bzw.
Pensionsversicherungsanstalten und Länder) sind zuständig und geben lediglich
Zuschüsse.

Die Betroffenen sind gezwungen, fehlende Mittel (etwa für teurere Hilfsmittel wie
Badelifter) bei anderen Stellen wie Nationalfonds oder Hilfsorganisationen
aufzutreiben.
Dadurch werden die Menschen in eine Bittstellerrolle gedrängt.

Erschwerend kommt hinzu, daß es bei Ablehnungen von Hilfsmitteln nach dem
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bzw. nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) keine Bescheiderlassungspflicht gibt, so daß
auch kein Berufungsrecht besteht.

Nach neuesten Informationen steht es derzeit vor allem im Bereich beruflicher
Rehabilitation nicht zum Besten. Berufliche Rehabilitation zu fördern gehört nicht
mehr zu den Hauptzielen des AMS. Insgesamt wurde das gesamte
Rehabilitationsvolumen um 5 - 10 % reduziert.

Für Menschen, die durch Erkrankung behindert wurden, oder von Geburt an

behindert sind, gibt es keine gesetzlichen Rehabilitationleistungen.

So gibt es z.B. für Schädel-Hirntrauma-Patientinnen kaum eine nachgehende

Betreuung.

Während die Erstversorgung erstklassig ist, fehlt es im Anschluß an den

sogenannten B-Betten, den Betten für Langzeitrehabilitation. Diese Patientinnen

landen meist im Pflegeheim, ohne die notwendigen Behandlungen und Therapien.

Auch für Patientinnen, die schwerst behindert bleiben, (z.B. apallisches Syndrom)

fehlt es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten. Auch hier ist wieder das

Pflegeheim Endstation.

Für psychisch kranke Menschen geht es nicht nur um den gravierenden Unterschied
der Behandlung nach Arbeitsunfällen oder Freizeitunfällen, psychisch kranke
Menschen müssen überhaupt um die Möglichkeit einer medizinischen/therapeutischen
Rehabilitation kämpfen. Der Anteil von psychisch beeinträchtigten/psychisch kranken


Menschen ist mit ca. 30 % an der Gesamtbevölkerung sehr hoch. Psychische
Krankheiten führen zu den längsten Krankenhausaufenthalten von allen
Diagnosegruppen (5 % aller Krankenhausfälle, 11 % aller Krankenhaustage) und bei
der Ursache für Frühpensionierungen liegen psychische Krankheiten an zweiter bzw.
dritter Stelle.

Ein weiteres Beispiel für eine Unterversorgung der Patientinnen ist die fehlende
psychisch-soziale Rehabilitation für Krebspatientinnen in Österreich, wie sie in
anderen EU-Ländern wie z.B. Deutschland bereits selbstverständlich ist. Die Kosten
für Aufenthalte in deutschen Reha-Kliniken werden nicht übernommen, mit dem
Hinweis, daß psychisch-soziale Rehabilitation im österreichischen Leistungsrecht
nicht vorgesehen ist.

Dadurch, daß etwa zwischen Arbeits - und Freizeitunfall, somatischer oder
psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder von Geburt an
unterschieden wird, besteht ein Mehrklassensystem in der beruflichen und
sozialen Rehabilitation.

Eine Abkehr vom Kausalitätsprinzip hin zum Finalitätsprinzip wäre notwendig, um die
Ungleichbehandlung von rehabilitationsbedürftigen Menschen zu beseitigen.

Es sollte ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung bzw. Erhaltung der
persönlichen Kompetenz (Rehabilitation)
geschaffen werden, vom Kosten -
Nutzen - Prinzip in der Rehabilitation abgegangen werden und die Zusammenarbeit
zwischen den verschiedenen Rehabilitationträgern verbessert werden.

Das Ziel sollte die Umsetzung eines einheitlichen Rehabilitationsanspruches

sein, der sich an der derzeit besten bestehenden Versorgung orientieren muß, damit
es auf keinen Fall zu einer Verschlechterung kommen kann.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert, bis
31.12.2002 eine Neuregelung für den Bereich Rehabilitation auszuarbeiten, der die
Ungleichbehandlung zwischen Arbeits- und Freizeitunfällen, somatischer oder
psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder von Geburt an
aufgehoben wird und die sich an den erzeitigen Rehabilitationsleistungen für Opfer
von Arbeitsunfällen orientiert.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.