629/AE XXI.GP
Eingelangt am: 20.03.2002
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek
und Genossinnen
betreffend die geplante Änderung der Gewerbeordnung 1994 und deren mögliche
Auswirkungen auf den Jugendschutz
Im Zuge
der Novellierung der Gewerbeordnung ist vorgesehen, dass die gesetzlichen
Bestimmungen
hinsichtlich des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche, sowie die
Regelungen
des Jugendgetränks und die Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch in
der
Gewerbeordnung
gänzlich entfallen sollen.
Das würde
bedeuten, dass das Jugendgetränk (§ 150 GewO), das sich in der Praxis
bewährt
hat,
nicht mehr in der Gewerbeordnung geregelt ist. Gleiches gilt für die
Schutzbestimmungen
gegen
Alkoholmissbrauch (§ 149 GewO) und die Bestimmungen über den Ausschank
von
Alkohol
an Jugendliche (§151 GewO).
Die traurige
Realität in Österreich zeigt jedoch, dass 8 % der 14jährigen im
ländlichen Raum
alkoholkrank sind, 12 % der 14jährigen sind gefährdet und bei 20 %
der Todesfälle von
Jugendlichen
ist Alkohol im Spiel.
Die strengen
Bestimmungen der Gewerbeordnung zu diesem Thema sind bei diversen
Novellierungen
von Jugendschutzgesetzen in den Ländern oftmals zitiert worden und wurden
als
für den Jugendschutz erforderlich erachtet.
Die unterfertigten
Abgeordneten halten es für notwendig, dass die Verletzung des
Jugendschutzes
betreffend Ausschank von Alkohol an Jugendliche weiterhin
gewerberechtliche
Konsequenzen nach sich zieht und in allen Lokalitäten zwei
antialkoholische
Getränke billiger sind als das billigste alkoholische Getränk.
Zudem
sollten die Bestimmungen über den Ausschank von Alkohol an Jugendliche
weiterhin
bundeseinheitlich und gesetzlich geregelt werden. Diese wichtige Materie darf
dem
Gesetzgeber
nicht entzogen werden!
Eine Streichung der § 149 bis 151 der Gewerbeordnung ist daher strikt abzulehnen.
Dieser
Meinung sind auch etliche Bundesländer, die sich mittels im Landtag
verabschiedeter
Anträgen
(mit Zustimmung verschiedenster Fraktionen), bereits gegen dieses geplante
Vorhaben
der Bundesregierung ausgesprochen haben.
Wer Jugendschutz
ernst nimmt, der kann nicht gleichzeitig den bis jetzt verbotenen
Ausschank
von Alkohol an Jugendliche legalisieren. So werden durch die Hintertür
wichtige
Schutzbestimmungen
für Jugendliche sowie Strafbestimmungen für Verstöße der
Wirtschaft
abgeschafft.
Diese "Liberalisierung" der Gewerbeordnung auf Kosten des
Jugendschutzes
muss verhindert werden. Es geht dabei nicht um Schikanen für das
Gastronomiegewerbe. Im
Gegenteil, viele Betriebe nehmen den Jugendschutz ernst. Aber diese
Verantwortung muss
auch
rechtlich festgeschrieben werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat
einen
Gesetzesentwurf
vorzulegen, der insbesondere folgende Punkte sicherstellt:
1. Jene Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (§ 149
bis 151), welche die Bereiche
Jugendgetränk,
Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, Alkoholausschank an Jugendliche
betreffen
im Zuge der geplanten Novellierung der Gewerbeordnung weiterhin
beizubehalten
und weiterhin bundeseinheitlich zu regeln;
2. eine bundesweite Infokampagne für den Handel und
insbesondere für die Gastronomie zu
starten,
die den Menschen einen maßvolleren Umgang mit Alkohol vor Augen
führt und
welche
mit Nachdruck auf die Bestimmungen betreffend Alkoholausschank an
Jugendliche und die damit verbundene Problematik des Alkoholmissbrauchs durch
Jugendliche
hinweist".
Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss