629/AE XXI.GP

Eingelangt am: 20.03.2002

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek


und Genossinnen

betreffend die geplante Änderung der Gewerbeordnung 1994 und deren mögliche

Auswirkungen auf den Jugendschutz

Im Zuge der Novellierung der Gewerbeordnung ist vorgesehen, dass die gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche, sowie die
Regelungen des Jugendgetränks und die Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch in der
Gewerbeordnung gänzlich entfallen sollen.

Das würde bedeuten, dass das Jugendgetränk (§ 150 GewO), das sich in der Praxis bewährt
hat, nicht mehr in der Gewerbeordnung geregelt ist. Gleiches gilt für die Schutzbestimmungen
gegen Alkoholmissbrauch (§ 149 GewO) und die Bestimmungen über den Ausschank von
Alkohol an Jugendliche (§151 GewO).

Die traurige Realität in Österreich zeigt jedoch, dass 8 % der 14jährigen im ländlichen Raum
alkoholkrank sind, 12 % der 14jährigen sind gefährdet und bei 20 % der Todesfälle von
Jugendlichen ist Alkohol im Spiel.

Die strengen Bestimmungen der Gewerbeordnung zu diesem Thema sind bei diversen
Novellierungen von Jugendschutzgesetzen in den Ländern oftmals zitiert worden und wurden
als für den Jugendschutz erforderlich erachtet.

Die unterfertigten Abgeordneten halten es für notwendig, dass die Verletzung des
Jugendschutzes betreffend Ausschank von Alkohol an Jugendliche weiterhin
gewerberechtliche Konsequenzen nach sich zieht und in allen Lokalitäten zwei
antialkoholische Getränke billiger sind als das billigste alkoholische Getränk.

Zudem sollten die Bestimmungen über den Ausschank von Alkohol an Jugendliche weiterhin
bundeseinheitlich und gesetzlich geregelt werden. Diese wichtige Materie darf dem
Gesetzgeber nicht entzogen werden!

Eine Streichung der § 149 bis 151 der Gewerbeordnung ist daher strikt abzulehnen.


Dieser Meinung sind auch etliche Bundesländer, die sich mittels im Landtag verabschiedeter
Anträgen (mit Zustimmung verschiedenster Fraktionen), bereits gegen dieses geplante
Vorhaben der Bundesregierung ausgesprochen haben.

Wer Jugendschutz ernst nimmt, der kann nicht gleichzeitig den bis jetzt verbotenen
Ausschank von Alkohol an Jugendliche legalisieren. So werden durch die Hintertür wichtige
Schutzbestimmungen für Jugendliche sowie Strafbestimmungen für Verstöße der Wirtschaft
abgeschafft. Diese "Liberalisierung" der Gewerbeordnung auf Kosten des Jugendschutzes
muss verhindert werden. Es geht dabei nicht um Schikanen für das Gastronomiegewerbe. Im
Gegenteil, viele Betriebe nehmen den Jugendschutz ernst. Aber diese Verantwortung muss
auch rechtlich festgeschrieben werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat einen
Gesetzesentwurf vorzulegen, der insbesondere folgende Punkte sicherstellt:

1.   Jene Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (§ 149 bis 151), welche die Bereiche
Jugendgetränk, Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, Alkoholausschank an Jugendliche
betreffen im Zuge der geplanten Novellierung der Gewerbeordnung weiterhin
beizubehalten und weiterhin bundeseinheitlich zu regeln;

2.   eine bundesweite Infokampagne für den Handel und insbesondere für die Gastronomie zu
starten, die den Menschen einen maßvolleren Umgang mit Alkohol vor Augen führt und
welche mit Nachdruck auf die Bestimmungen betreffend Alkoholausschank an
Jugendliche und die damit verbundene Problematik des Alkoholmissbrauchs durch
Jugendliche hinweist".

Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss