64/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

 

des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr

2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen

wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen

wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

 

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet das

       Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999 (samt Anlagen), BGBl. 1/0105 in der

       Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1/0161/1999.

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am xxx 2000 in Kraft und mit Ablauf des Monats

       außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

       2000 vorangeht.

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten

       Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur

       Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

       Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Begründung:

 

 

Die Bundesregierung hat zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs 2 B -

VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000

vorgelegt. Da derzeit - aus den bekannten Gründen - nicht absehbar ist wann es zur

Beschlussfassung des Nationalrats über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2000

kommt, ist der Bundeshaushalt aufgrund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B - VG

durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1999 die Grundlage bildet.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Budgetausschuß vorgeschlagen.