649/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.03.2002

der Abgeordneten Dr. Graf, Dr. Feurstein
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird


Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im §429 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 wird der Ausdruck „9" durch den
Ausdruck „12" ersetzt.

2. Im § 538b Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „in die Kontrollversammlung,".

3. § 538b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die am 31.Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1.Jänner
2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des
Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1.Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversi-
cherungsanstalt."

4. § 538b Abs. 2 vierter Satz lautet:

„Der Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter übernehmen ab 1.Jänner
2003 die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der
Pensionsversicherungsanstalt."

5. § 538c Abs. 1 dritter Satz 1autet:

„Im Übrigen finden die §§ 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinnge-
mäß Anwendung."

6. Im § 538c Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ
der Pensionsversicherungsanstalt".

7. § 538c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem
leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom leitenden Ange
stellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1.Juni 2002 führt der lei-
tende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (§ 538d Abs. 4) die Bürogeschäfte des
Überleitungsausschusses."

8. Im § 538c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „in die Verwaltungskörper der Pensionsversiche-
rungsanstalt" durch den Ausdruck „in den Überleitungsausschuss" ersetzt.

9. Im § 538c Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „bzw. seiner Stellvertreter" durch den Ausdruck „und
seiner beiden Stellvertreter" ersetzt.

10. § 538d Abs. 2 Einleitung lautet:

„Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsan-
stalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind, unbeschadet der aufsichts-
behördlichen Genehmigungsrechte (§§ 448,449), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:"


11. § 538d Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Abs. 2, sämtliche Entscheidungen, die in den
Aufgabenbereich des Vorstandes (§ 434) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensi-
onsversicherungsanstalt der Angestellten fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versi-
cherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zu-
sammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben
und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2002 zu erfüllen.

(4) Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige Pensionsversicherungsanstalt bis zum
31. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 den leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter
sowie mit Wirkung ab 1.Jänner 2003 den leitenden Arzt und dessen ständigen Stellvertreter; darüber
hinaus erlässt er für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Sat-
zung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf § 455 Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen
Pensionsversicherungsanstalt die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger.

(6) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Ange-
stellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach
diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss
kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch un-
mittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen."

12. Der bisherige Abs. 6 des § 538 d erhält die Bezeichnung „(7)".

13. Nach § 538d werden folgende §§ 538e bis 538g samt Überschriften eingefügt:

„Überleitungskontrollausschuss - Errichtung

§ 538e. (1) Der Überleitungskontrollausschuss wird für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember
2002 errichtet. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstgeber und zu einem Drittel aus
Vertretern der Dienstnehmer zusammen und besteht aus zwölf Mitgliedern, die gemäß den §§ 420 bis 426
bis 15. Juni 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das
Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungs-
anstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch
für die erstmalige Entsendung in den Überleitungskontrollausschuss heranzuziehen ist. Auf die Mitglieder
des Überleitungskontrollausschusses findet § 538c Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom Vorsitzenden des Ü-
berleitungsausschusses zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskon-
trollausschuss ab 1.Juli 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538f wahrnehmen kann. Mit
seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und im Anschluss
daran seinen Stellvertreter. Dieser hat der Gruppe anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt. Der
Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hiebei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat
sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.

(3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist
je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten zu tragen.

Überleitungskontrollausschuss - Aufgaben

§ 538f. (1) Sämtliche ab 1. Juli 2002 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses (§ 538d), die
eine im § 437 angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbe-
schadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.

(2) Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht
zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit erneut zu beschließen; dieser
erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem Überleitungskontrollausschuss zur Zustim-
mung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten Beschluss des Überlei-
tungsausschusses nicht zu, so hat er den Vorsitzenden des Überleitungsausschusses davon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu bestäti-
gen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.


(3) Der Überleitungsausschuss und der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsan-
stalt sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege
und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.

(4) Der Überleitungskontrollausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses
durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Überlei-
tungsauschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die
diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und
andere Unterlagen) zu übermitteln.

(5) Die Kontrollversammlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsver-
sicherungsanstalt der Angestellten haben die ihnen gemäß § 436 übertragenen Aufgaben und Obliegen-
heiten, soweit sie nicht dem Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2002
wahrzunehmen.

Mitwirkung der Controllinggruppe

§ 538g. (1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung
der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensions-
versicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit

1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und

2. den    in    diesem    Bundesgesetz    festgelegten    Zielen    betreffend    die    Vollziehung    der

Sozialversicherung

unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Infor-
mationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der
Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.

(2) Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Ü-
berleitungskontrollausschusses sowie ab 1.Jänner 2003 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kon-
trollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzu-
nehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollaus-
schusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur
Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Un-
terlagen) zu übermitteln."

14. Nach § 597 wird folgender § 598 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

§ 598. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Mai 2002 die §§ 538d Abs. 4 und 5 sowie 538e samt Überschrift in der Fassung des Bun-
desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

2. mit 1. Juli 2002 die §§ 538b Abs. 1 und 2, 538c Abs. 1 dritter und letzter Satz sowie Abs. 4
und 6 letzter Satz, 538d Abs. 2,3,6 und 7, 538f samt Überschrift und 538fg samt Überschrift in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

3. rückwirkend mit 1.Jänner 2002 § 538c Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002."


Begründung

Um das Hauptziel der 59. ASVG-Novelle, die beiden größten österreichischen Pensionsversicherungsträ-
ger bereits mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammenzuführen,
zügig und sicher zu erreichen, soll im Wesentlichen der Überleitungsausschuss in seiner neuen Zusam-
mensetzung (15 Mitglieder) ab 1. Juli 2002 volle Beschlusskompetenz statt der bisherigen Zustimmungs-
rechte für die Zusammenführung erhalten. Bereits ab I1.Juni 2002 sollen die Bürogeschäfte vom neu
bestellten leitenden Angestellten der künftigen Pensionsversicherungsanstalt geführt werden. Im Einzel-
nen sind folgende gesetzliche Maßnahmen zu treffen:

1.     Die Bestellung des leitenden Angestellten der künftigen Pensionsversicherungsanstalt und seines
ständigen Stellvertreters durch den Überleitungsausschuss erfolgt bereits mit Wirkung ab 1. Juni
2002. Es ist davon auszugehen, dass der ständige Stellvertreter nach der inneren Organisation der
Pensionsversicherungsanstalt mit einem eigenen Wirkungs- und Geschäftsbereich ausgestattet wird
(§ 538d Abs. 4 ASVG).

2.     Das Erzielen einer ausgewogeneren Berücksichtigung der Interessenvertretungen in den
Verwaltungskörpern der künftigen Pensionsversicherungsanstalt erfordert eine Anhebung der
Anzahl der Mitglieder in der Kontrollversammlung. Demgemäß sollen in der Kontrollversammlung
zwölf statt neun Versicherungsvertreter tätig sein (§ 429 Z 2).

3.     Um die zeitliche Vorgabe der Fusion zum 1. Jänner 2003 weiterhin gewährleisten zu können, bedarf
es dringend einer Straffung der administrativen Abläufe und einer Stärkung der für das Ergebnis der
Fusion verantwortlich handelnden Personen sowie ihrer frühzeitigen Betrauung mit den zu erfüllen-
den Aufgaben. Folgende Änderungen sind vonnöten:

Zum einen wird dem Überleitungsausschuss ab1.Juli 2002 die Primärkompetenz hinsichtlich
der Beschlussfassung über die in § 538d Abs. 2 ASVG aufgezählten Aufgaben eingeräumt. Zum
anderen wird ihm die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sämtliche
sonstigen die Fusion betreffenden Entscheidungen, die in den Verwaltungsgremien der zusam-
menzuführenden Versicherungsträger zu fällen sind, an sich zu ziehen (§ 538d Abs. 3 ASVG).
Der Überleitungsausschuss ist daher weder hinsichtlich der Kernfragen (§ 538d Abs. 2 ASVG)
an die Vorlage diesbezüglicher Beschlüsse durch die zusammenzuführenden Versicherungsträger
gebunden, noch sind andere fusionsrelevante Entscheidungen (zB das Logo) von diesbezügli-
chen Beschlüssen in den einzelnen Vorständen abhängig. Neben der Aufgabe der Zusammenfüh-
rung gilt es auch, den laufenden Verwaltungsbetrieb der zusammenzuführenden Pensionsversi-
cherungsanstalten (etwa im Rahmen der Leistungsausschüsse) reibungslos abzuwickeln; dafür ist
es notwendig, dass die bisherigen Vorstände ihre (verbleibenden) Aufgaben bis zum Ende des
Jahres 2002 wahrnehmen.

Die dem Überleitungsausschuss ab 1.Juli 2002 eingeräumte Primärkompetenz hinsichtlich der
Beschlüsse der Geschäftsführung erfordert gleichzeitig die Einrichtung eines Kontrollorgans.
Durch die Konstituierung eines Überleitungskontrollausschusses zum 1.Juli 2002, dessen Mit-
glieder (Versicherungsvertreter) ab dem 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensions-
versicherung bilden, werden in effizienter Weise die damit in Zusammenhang stehenden Aufga-
ben den zukünftig Verantwortlichen zugewiesen (§§ 538b Abs. 1 und 2,538e und 538f ASVG).

Als weiteres Kontrollorgan soll auch die Controllinggruppe an der Zusammenführung mitwir-
ken, und zwar in der Weise, dass die Maßnahmen der Zusammenführung anhand einschlägiger
Zielvereinbarungen geprüft werden (§ 538g ASVG).

Der zu bestellende leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt wird mit Wirkung vom
1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Führung der Bürogeschäfte der zusammenzuführen-
den Versicherungsträger betraut (§ 538d Abs. 5 ASVG). Damit kann die tatsächliche Umsetzung
der vom Überleitungsausschuss getroffenen Entscheidungen im Bereich beider Versicherungs-
träger sichergestellt werden. Die einheitliche Führung der Bürogeschäfte schafft klare Entschei-
duntgsstrukturen, die eine rasche und effektive Umsetzung der Zusammenführung gewährleisten.
Die Erfahrungen der ersten Monate des Zusammenführungsprozesses haben deutlich gemacht,
dass es auch auf Büroebene klarer Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen bedarf, damit
die neue Pensionsversicherungsanstalt am 1.Jänner 2003 reibungslos ihren Betrieb aufnehmen
kann.

Demnach wäre der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt ab 1.Juni 2002 auch
mit der Leitung und Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses zu betrauen
(§ 538c Abs. 4 ASVG).


4.         Im Übrigen werden noch einige textliche Klarstellungen getroffen (§§ 538c Abs. l dritter und
letzter Satz, 538c Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie 538d Abs. 6 ASVG).