657/A XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

Antrag

der Abgeordneten Kiermaier
und Genossenlnnen


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 746/1996,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2001, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetzes 1996 geändert wird

Das Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
160/2001 wird wie folgt geändert:

1.§3 Z. 2  lautet:

2. a)     7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die
Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z
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genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weite-
ren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur
Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfol-
genden Kalenderjahres.


b) für Zuschüsse zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Portalfeuerwehren von Eisen

bahntunnel und Autobahnen im Ausmaß von bis zu 30,0 Millionen Euro wertgesichert
mit dem Verbraucherpreisindex. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen,
die entweder zur Beseitigung der in Z l genannten Schäden dienen oder zur Beseiti-
gung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Anhörung des Bundesministers für
Finanzen die Abwicklung, insbesondere österreichweit einheitliche Richtlinien und
Standards für die Zuständigkeit und Ausrüstung der Portalfeuerwehren, Art der Auf-
wendungen und den Begünstigtenkreis festzulegen.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss

Die Durchführung einer Ersten Lesung wird beantragt.

Begründung:

Derzeit gibt es keine bundesweit einheitlichen Richtlinien für den Einsatz der Feuerwehren in
Eisenbahn- und Straßentunnels insbesondere hinsichtlich der Ausrüstungsstandards, der Zu-
ständigkeit - und damit verbunden die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der einzel-
nen Feuerwehrmitglieder - sowie für die Finanzierung der Gerätschaften. Die Feuerwehren
sind mit immer größer werdenden Anforderungen bei Brandschutzmaßnahmen und techni-
schen Einsätzen in Tunnels bei zumindest im Bereich der freiwilligen Feuerwehren immer
problematisch werdender Sicherstellung der Einsatzstärke der Mannschaften konfrontiert.
Durch die Vorgabe von einheitlichen Ausrüstungsstandards verbunden mit einer klaren Zu-
ständigkeitsregelung und Finanzierung, bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien zwischen
Eisenbahn und Straße, lässt sich ein bestmöglicher Schutz unter sparsamster Verwendung
öffentlicher Gelder verwirklichen.