87/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten

(Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr.22/1999, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr.95/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 35 Abs. 2 lautet:

 

                „(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie

die Funktionsausübung der in Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und

Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind

von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.“

 

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

                „(6) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr..../2000 tritt mit ....... in Kraft.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

Begründung:

 

 

Zu Z 1:

Gemäß § 35 Abs. 2 HSG 1998 ist das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die

Funktionsausübung der entsendeten Studentenvertreterinnen und Studentenvertretern von

einer EWR - Staatsbürgerschaft abhängig.

 

Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage - das

passive Wahlrecht für alle Studierenden, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.

 

Derzeit können nur Studierende mit einer EWR - Staatsbürgerschaft in Organe gewählt werden

oder als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter tätig werden.

 

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft bedarf einer verfassungsrechtlichen Regelung, da gemäß Art. 3 Abs. 2 des

Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, BGBl. Nr. 142/1867,

Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.

 

Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschaftsgesetzes

1998, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften (UOG 1993, KUOG)

hoheitliche Befügnisse wahr. So sind die Hochschülerschaftsorgane berechtigt,

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Kollegialorgane der

Universitäten zu entsenden. Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung

von Kollegialorganen (z.B. Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen etc.)

können hoheitliche Akte darstellen. Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven

Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine

entsprechende Verfassungsbestimmung erfolgen.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch bewirkt, dass die Entsendung von

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern ohne österreichische

Staatsbürgerschaft in allenfalls eingerichtete Kollegialorgane der Akademien, Fachhochschul -

Studiengänge und Privatuniversitäten ermöglicht wird.