1309/AB XXI.GP

Eingelangt am:

05.12.2000

BM f. Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1309/J - NR/2000, betreffend UMTS -

Aufbau ohne Rechtssicherheit und Gesundheitsschutz für die BürgerInnen, die die

Abgeordneten G. Moser, FreundInnen am 4. Oktober 2000 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Zu diesem Punkt stellt sich die grundsätzliche Frage, ab wann man von

wissenschaftlichen Erkenntnissen sprechen kann. Die in der Anfrage erwähnte

Salzburger Tagung führte zwar zur sogenannten ,,Salzburger Resolution", wobei jedoch

zwischen den in der Resolution zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen und

tatsächlich wissenschaftlichen Erkenntnissen unterschieden werden muss. Zwei an der

Tagung beteiligte Wissenschafter, die internationale Anerkennung genießen,

distanzierten sich klar von der Resolution. Sie unterzeichneten das Dokument nicht und

haben ihre, mit mangelnder wissenschaftlich begründbarer Basis der ,,Salzburger

Resolution" begründete, deutlich ablehnende Haltung in ihren Stellungnahmen zur

Kenntnis gebracht.

 

Bezüglich der derzeit gültigen Referenzwerte ist darauf hinzuweisen, dass der von der

Empfehlung der EU vorgesehene Grenzwert von 4,5 W/m2 für den 900 MHz Bereich

das Ergebnis einer langwierigen Diskussion im Europäischen Parlament war. lm Zuge

dieser Diskussion wurde im zuständigen Parlamentsausschuss ein Wert für diesen

Frequenzbereich von etwa 2,5 mW/m2 vorgeschlagen. Dieser Wert wurde jedoch bei

der Abstimmung im Ausschuss mit dem Argument zurückgewiesen, dass für diesen

Grenzwert keinerlei wissenschaftliche Begründung gegeben werden konnte. Umso

mehr fehlt auch dem vorgebrachten Anliegen jede wissenschaftlich fundierte

Begründung für die Notwendigkeit eines Grenzwertes von 1 mW/m². Es konnte auch

bislang nicht dargelegt werden, worin die konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung

der Gesundheit durch den von der WHO, der Ö - Norm und der EU - Empfehlung

vorgesehenen Grenzwert besteht.

 

Bei einer am 30. Mai 2000 in Wien abgehaltenen und international hochkarätig

besetzten Videokonferenz des Forschungszentrums Seibersdorf zum Thema „Mensch

und Mobilfunk" führten die teilnehmenden Wissenschafter zur Tauglichkeit der

Grenzwertregelungen aus, dass bei der Grenzwertfestlegung im Bereich EMF ohnehin

schon von Schwellenwerten ausgegangen werde und die abgeleiteten Grenzwerte zum

Faktor 50 einen zusätzlichen Schutzfaktor enthielten, da bei den aus dem

Absorptionsverhalten abgeleiteten Werten für die Feldstärke „worst case“ Bedingungen

angenommen wurden. Wenn Anlagen oder Geräte den internationalen ICNIRP -

Richtlinien entsprechen, so sei entsprechend den gegenwärtig vorliegenden

Forschungsergebnissen die Sicherheit von Personen gewährleistet.

 

Die Frage, ob es in der Literatur seriöse Hinweise dafür gebe einen Grenzwert von 1

mW/m² festzulegen, wurde klar verneint.

Wie aus den vorigen Ausführungen deutlich ersichtlich ist, orientieren sich die

Grenzwerte an wissenschaftlichen Erkenntnissen, sodass der Vorwurf des Festhaltens

an überhöhten Grenzwerten unrichtig ist und die Gesundheitsvorsorge ausreichend

berücksichtigt wird.

 

Zu Frage 3:

Die österreichische Rechtsordnung sieht ausreichende Rechtsinstrumente vor, um

allfällig auftretende Haftungsfragen zu klären.

Zu Frage 4:

Im Sinne einer umfassenderen Information der Bürger und Gemeinden finden derzeit

Gespräche zwischen dem Forum Mobilkommunikation (FMK), den Betreibern und dem

österreichischen Gemeinde - und Städtebund mit dem Ziel statt, dass es in Hinkunft zu

einer intensiveren Einbeziehung von Anrainern und Gemeinden bei der Errichtung von

Sendeanlagen kommt.

Dies hätte auch zur Folge, dass der Zugang zu Informationen vereinfacht über die

Betreiber oder Gemeinden ermöglicht würde. Sollten diese Gespräche scheitern, werden

im Zuge der laufenden Telekommunikationsgesetz - Novellierung rechtliche Alternativen

geprüft werden.

 

Zu Frage 5:

Zur Entstehung des angesprochenen Salzburger Grenzwertes muss erwähnt werden,

dass es sich dabei um einen von der Salzburger Landessanitätsdirektion

vorgeschlagenen vorläufigen Beurteilungswert handelt, der auf Basis der im Bereich

der Chemikalienbewertung üblichen Sicherheitsfaktoren ohne konkrete

wissenschaftliche Begründung festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde auch das

Salzburger Ortsbild - und Naturschutzgesetz dahingehend novelliert, dass

Antennenmastanlagen unter gewissen Bedingungen einer Bewilligung nach Kriterien

des Ortsbild - bzw. Naturschutzes bedürfen. Dies führt, da es sich um Landesgesetze

handelt, zu kompetenzrechtlichen Problemen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen zur den Fragen 1 und 2 verwiesen, in denen

dargelegt wird, dass der österreichweit derzeit gültige Grenzwert ein Höchstmaß an

Schutz gewährleistet.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Ein Funkanlagenkataster ist in etwas anderer Form bei der Behörde bereits existent,

sodass ein Überblick über alle bestehenden Funksendestationen von

Mobilfunkbetreibern bereits gegeben ist. Die konzessionierten Mobilfunkbetreiber sind

verpflichtet, in vierteljährlichen Abständen den jeweiligen Betriebszustand ihrer

Telekommunikationsnetze zu melden. Diese Meldung beinhaltet Sendestandorte, deren

geographische Koordinaten, Antennenmerkmale, abgestrahlte Leistung und

sonstige für die Behörde relevante Daten. Diese Daten sind so gestaltet, dass sie die

Überwachung der Sendenanlagen durch die Fernmeldebüros ermöglichen. In diesen

Meldungen der Betreiber ist ein Großteil der von Ihnen geforderten Daten enthalten.

Bezüglich der Zugänglichmachung dieser Daten ist auf die diesbezüglich laufenden

Gespräche des Forum Mobilkommunikation (FMK) mit den Betreibern und dem

österreichischen Gemeinde - und Städtebund hinzuweisen.