1555/AB XXI.GP
Eingelangt am:22.01.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Heinzl und Genossinnen haben am 22.11.2000
an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1508/J betreffend "Privatisierung der
NÖSIWAG“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1 bis 3
Maßnahmen der kommunalen Wasserversorgung werden seit dem Jahr 1993 auf
Basis des Umweltförderungsgesetztes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idgF und der zu -
gehörigen Förderungsrichtlinien gefördert. Die Förderung erfolgt grundsätzlich durch
Annuitätenzuschüsse zu Darlehen, die vom Förderungsnehmer zur Finanzierung
aufgenommen wurden. Der Barwert der Zuschüsse beträgt bei Maßnahmen zur
kommunalen Wasserversorgung 20 % der förderbaren Investitionskosten. Die Annu -
itätenzuschüsse werden über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren ausbezahlt. Für
kleinere Projekte werden Investitionszuschüsse gewährt.
Die Gesamtsumme der auf Basis des Umweltförderungsgesetzes an die NÖSIWAG
gewährten Förderungen beträgt ATS 78.076.739,--, wovon bis Mitte Dezember 2000
ATS 28.871.295,-- bereits ausbezahlt wurden.
Vor 1993 erfolgte die Förderungen von Maßnahmen zu kommunalen Wasserversor -
gung durch den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds grundsätzlich in Form von
langfristigen niedrig verzinsten Darlehen. Rechtsgrundlage dieser Förderungen war
das Wasserbautenförderungsgesetz und die hiezu erlassenen Richtlinien.
Die Gesamtsumme der an die NÖSIWAG vergebenen Darlehen beträgt
ATS 956.034.000,--. Auf Basis des Wasserbautenförderungsgesetzes wurde der
NÖSIWAG zusätzlich ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von
ATS 8.623.000,-- gewährt. Darüber hinaus sind keine Mittel an die NÖSIWAG ge -
flossen.
ad 4 bis 10
Das kompetenzrechtlich auf Art. 10 B - VG basierende Wasserrechtsgesetz enthält
Regelungen zur Wasserressourcenbewirtschaftung sowie Regelungen über den
Schutz und die Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen auch den Schutz der
Wasserversorgung.
Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet jedoch nicht, ob es sich um private oder an -
dere Versorger handelt, sondern hat einen von der Eigenschaft des Versorgersun -
abhängigen „Kontrollmechanismus zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölke -
rung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser“:
So ist bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme
u.a. das Maß und die Art der Wasserbenutzung festzulegen. Gemäß § 13 Abs. 3
WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit
gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für sonstige
öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus - und Wirtschaftsbedarfes ihrer Be -
wohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Ähnliches regelt auch § 31c Abs. 3
leg. cit.
Darüber hinaus wurde mit den WRG Novellen 1997und 1999 kontinuierlich die Stel -
lung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes gestärkt; dieses hat z.B. gern.
§ 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink -
und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren wahrzuneh -
men (siehe auch § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959).
Weiters kann die Wasserrechtsbehörde zum Schutz von einzelnen Wasserversor -
gungsanlagen (z.B. auch Ortswasserleitungen) mittels Bescheid besondere Anord -
nungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken oder
Gewässern treffen (Schutzgebiete). Für größere Wasserversorgungsanlagen bzw.
zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung können derartige
Schutzanordnungen mittels Verordnung getroffen werden.
Das Wasserrechtsgesetz ermöglicht die Bildung von Wassergenossenschaften bzw.
Wasserverbänden (§§ 73ff WRG 1959) um eine effiziente Versorgung der Bevölke -
rung mit Trink -, Nutz und Löschwasser zu gewährleisten.
Die Grundlage für die Normierung von Anschlusszwang an öffentliche Wasserver -
sorgungsanlagen per Landesgesetz (Gemeindewasserleitungsgesetze) bildet § 36
WRG. Die Frage der Gebührenregelung obliegt dem Landesgesetzgeber.
Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird im Rahmen der vorzuneh -
menden Analysen auch darauf zu achten sein, ob bzw. inwieweit die bestehenden
Privatisierungstendenzen im Bereich der Wasserdienstleistungen eine Weiterent -
wicklung der bestehenden Instrumente der Wasserressourcenbewirtschaftung erfor -
dern.
Es ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere des Wasserrechtsgesetzes, eine adäquate Wasserversorgung
unabhängig der Eigentumsverhältnisse sicherstellen.