1555/AB XXI.GP

Eingelangt am:22.01.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heinzl und Genossinnen haben am 22.11.2000

an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1508/J betreffend "Privatisierung der

NÖSIWAG“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1 bis 3

 

Maßnahmen der kommunalen Wasserversorgung werden seit dem Jahr 1993 auf

Basis des Umweltförderungsgesetztes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idgF und der zu -

gehörigen Förderungsrichtlinien gefördert. Die Förderung erfolgt grundsätzlich durch

Annuitätenzuschüsse zu Darlehen, die vom Förderungsnehmer zur Finanzierung

aufgenommen wurden. Der Barwert der Zuschüsse beträgt bei Maßnahmen zur

kommunalen Wasserversorgung 20 % der förderbaren Investitionskosten. Die Annu -

itätenzuschüsse werden über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren ausbezahlt. Für

kleinere Projekte werden Investitionszuschüsse gewährt.

 

Die Gesamtsumme der auf Basis des Umweltförderungsgesetzes an die NÖSIWAG

gewährten Förderungen beträgt ATS 78.076.739,--, wovon bis Mitte Dezember 2000

ATS 28.871.295,-- bereits ausbezahlt wurden.

Vor 1993 erfolgte die Förderungen von Maßnahmen zu kommunalen Wasserversor -

gung durch den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds grundsätzlich in Form von

langfristigen niedrig verzinsten Darlehen. Rechtsgrundlage dieser Förderungen war

das Wasserbautenförderungsgesetz und die hiezu erlassenen Richtlinien.

Die Gesamtsumme der an die NÖSIWAG vergebenen Darlehen beträgt

ATS 956.034.000,--. Auf Basis des Wasserbautenförderungsgesetzes wurde der

NÖSIWAG zusätzlich ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von

ATS 8.623.000,-- gewährt. Darüber hinaus sind keine Mittel an die NÖSIWAG ge -

flossen.

 

ad 4 bis 10

 

Das kompetenzrechtlich auf Art. 10 B - VG basierende Wasserrechtsgesetz enthält

Regelungen zur Wasserressourcenbewirtschaftung sowie Regelungen über den

Schutz und die Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen auch den Schutz der

Wasserversorgung.

 

Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet jedoch nicht, ob es sich um private oder an -

dere Versorger handelt, sondern hat einen von der Eigenschaft des Versorgersun -

abhängigen „Kontrollmechanismus zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölke -

rung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser“:

 

So ist bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme

u.a. das Maß und die Art der Wasserbenutzung festzulegen. Gemäß § 13 Abs. 3

WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit

gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für sonstige

öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus - und Wirtschaftsbedarfes ihrer Be -

wohner erforderliche Wasser entzogen wird. Ähnliches regelt auch § 31c Abs. 3

leg. cit.

 

Darüber hinaus wurde mit den WRG Novellen 1997und 1999 kontinuierlich die Stel -

lung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes gestärkt; dieses hat z.B. gern.

§ 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink -

und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren wahrzuneh -

men (siehe auch § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959).

 

Weiters kann die Wasserrechtsbehörde zum Schutz von einzelnen Wasserversor -

gungsanlagen (z.B. auch Ortswasserleitungen) mittels Bescheid besondere Anord -

nungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken oder

Gewässern treffen (Schutzgebiete). Für größere Wasserversorgungsanlagen bzw.

zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung können derartige

Schutzanordnungen mittels Verordnung getroffen werden.

 

Das Wasserrechtsgesetz ermöglicht die Bildung von Wassergenossenschaften bzw.

Wasserverbänden (§§ 73ff WRG 1959) um eine effiziente Versorgung der Bevölke -

rung mit Trink -, Nutz und Löschwasser zu gewährleisten.

 

Die Grundlage für die Normierung von Anschlusszwang an öffentliche Wasserver -

sorgungsanlagen per Landesgesetz (Gemeindewasserleitungsgesetze) bildet § 36

WRG. Die Frage der Gebührenregelung obliegt dem Landesgesetzgeber.

 

Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird im Rahmen der vorzuneh -

menden Analysen auch darauf zu achten sein, ob bzw. inwieweit die bestehenden

Privatisierungstendenzen im Bereich der Wasserdienstleistungen eine Weiterent -

wicklung der bestehenden Instrumente der Wasserressourcenbewirtschaftung erfor -

dern.

Es ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen,

insbesondere des Wasserrechtsgesetzes, eine adäquate Wasserversorgung

unabhängig der Eigentumsverhältnisse sicherstellen.