1711/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.03.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Gabriele Moser

betreffend ,,EU - Lebensmittelpolitik“, Nr. 1732/J, wie folgt:

 

zu Frage 1:

 

Aus österreichischer Sicht ist es zu begrüßen, dass am 8. November 2000 von der Euro -

päischen Kommission (EK) ein Verordnungsvorschlag vorgelegt wurde, der u.a. auch

die Grundsätze und Erfordernisse für ein allgemeines Lebensmittelrecht festlegt. Öster -

reich kann sich mit den darin festgelegten Zielen (Sicherung eines hohen Gesundheits -

schutzniveaus, klare und einheitliche Begriffsbestimmungen, Anwendung des Vorsor -

geprinzips, Schutz der Verbraucher vor Täuschung und Zugang zu präzisen Informatio -

nen, Rückverfolgbarkeit von Lebens - und Futtermitteln, Verantwortlichkeit der Herstel -

ler) identifizieren.

 

Der Vorschlag wird unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten in Brüssel diskutiert. Es be -

darf jedoch noch der Lösung zahlreicher Fragen, beispielsweise bezüglich des Verhält -

nisses eines EU - Lebensmittelrechtes zu den bestehenden nationalen Rechtsordnungen,

die sich überdies im Aufbau und Zuständigkeiten voneinander unterscheiden, sowie be -

züglich mancher Definitionen, für die Österreich eigene, seit langem bewährte Vorbilder

vorweisen kann. Auch das Verhältnis zu den zahlreichen bereits bestehenden Gemein -

schaftsregelungen und deren Weiterentwicklung ist zu klären.

Österreich und andere Mitgliedstaaten schlagen daher vor, statt der vorgesehenen

Rechtsform einer Verordnung für diesen Teil des Vorschlages die Rechtsform einer

Richtlinie zu wählen, die ohne Abweichung in der Sache - die einzelstaatliche Über -

nahme durch Umsetzung entsprechend der jeweiligen nationalen Zuständigkeiten

erleichtern würde.

 

Die ebenfalls vorgeschlagene Trennung der das Lebensmittelrecht betreffenden Teile

des EK - Vorschlages von jenem Teil, der die Lebensmittelbehörde betrifft, würde ver -

mutlich zu einem rascheren Abschluss und damit zu einer schnelleren Realisierung

dieser Behörde führen.

 

zu Frage 2:

 

Weder meinem Ressort noch dem für das Produkthaftungsrecht zuständigen

Bundesministerium für Justiz ist ein Vorschlag der Kommission für eine Produkthaf -

tung für die Hersteller von verarbeiteten Lebensmitteln bekannt.

 

Das europäische Produkthaftungsrecht war schon bisher für alle von Unternehmern in

Verkehr gebrachte fehlerhafte Verarbeitungsprodukte (d.h. auch für verarbeitete Le -

bensmittel) anwendbar.

 

Zuletzt wurde die Produkthaftung auch generell auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

ausgedehnt.

 

zu Frage 3:

 

Abgesehen von der Bezeichnung „Europäische Lebensmittelbehörde" (ELB), wie er im

Kommissionsvorschlag verwendet wird, ist Österreich mit den vorgesehenen Aufgaben

und Strukturen dieser Organisation grundsätzlich einverstanden. Die Bezeichnung „Be -

hörde" ist nach ho. Auffassung nicht präzise, weil die ELB nicht mit Regelungsbefug -

nissen ausgestattet werden soll, also keine behördlichen Aufgaben wahrnehmen, son -

dern der wissenschaftliche Beratung dienen soll. Ihre Arbeitsweise wird mit fachlicher

Exzellenz, Unabhängigkeit von äußerem Druck und Transparenz ihrer Verfahren um -

schrieben.

Die ELB hat dabei dem Grundsatz der klaren Trennung von Risikobewertung - als ihre

Aufgabe - und Risikomanagement - als Aufgabe der politisch und rechtlich Verant -

wortlichen - zu folgen. Bei ihrer Arbeit soll die ELB vorausschauend Maßnahmen er -

greifen, um auftretende Risken identifizieren und überwachen zu können.

 

Im Hinblick auf die nicht nur in Österreich sondern auch international feststellbare Ziel -

setzung, für das angestrebte hohe Schutzniveau wissenschaftliche Gutachten höchster

Qualität heranzuziehen und dabei in Zusammenhang mit der Risikoanalyse der Risiko -

bewertung besonderes Gewicht zu verleihen, hat Österreich schon bisher die Errichtung

einer unabhängigen, auf diese Aufgaben ausgerichteten Agentur unterstützt.

 

zu Frage 4:

 

Ein wichtiger Schritt wurde bereits mit der Einführung der verpflichtenden

Rindfleischetikettierung, Verordnung (EG) 1760/2000, ab 1. September 2000 gesetzt.

Damit wird für verschiedene Rindfleischerzeugnisse eine verpflichtende Herkunfts -

kennzeichnung in zwei Stufen eingeführt.

 

Ein weiterer Schritt sind Verbesserungen bei der Kennzeichnung der Haltungsformen

von Hühnern beim Inverkehrbringen von Eiern im Rahmen der Marktordnungsregelun -

gen. Diese Verbesserungen, die im Zuständigkeitsbereich von Bundesminister Mag.

Molterer liegen, werden von mir unterstützt.

 

zu Frage 5:

 

Die Europäische Kommission hatte zu verschiedenen Richtlinien aus dem Lebensmit -

telbereich Evaluierungsbesuche abgestattet. Zusammenfassend kann festgestellt werden,

dass das System der Lebensmittelkontrolle als funktionierendes Instrument angesehen

wird. Es wurden dabei aber auch Schwachstellen identifiziert. Insbesondere wurde die

mangelhafte Kommunikation zwischen zentralen Stellen und den Vollzugsorganen in

den Bundesländern, die mangelhafte Ausbildung der Lebensmittelaufsichtsorgane und

die Personalknappheit auf beiden Ebenen aufgezeigt.

 

Zur Verbesserung der Situation wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Probleme in

Vollzugsfragen, insbesondere auf dem Gebiet der Hygiene, behandelt und Lösungsvor -

schläge ausarbeitet. Auch der Proben - und Revisionsplan bzw. der Tätigkeitsbericht

wurden adaptiert, um gezieltere und bessere Informationen zu verschiedenen Details zu

erhalten. Damit soll die Koordination der Tätigkeit der Lebensmittelaufsicht in den

Ländern verbessert werden.

 

Hervorzuheben sind jedoch auch die positiven Rückmeldungen aus Anlass von

Kontrollbesuchen der Europäischen Kommission.