1717/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09 03 2001
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1726/J betreffend
Unklarheiten im Energieliberalisierungsgesetz, welche die Abgeordneten
Glawischnig, Freundinnen und Freunde am 18. Jänner 2000 an mich richteten,
möchte ich einleitend vorausschicken:
Zur Feststellung, dass eine "EU - Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen“ Österreich schon zu Handlungen irgendwelcher Art
verpflichtet, ist zu bemerken, dass erst im Dezember 2000 erst eine politische Eini -
gung zu einem Richtlinienentwurf im Europäischen Rat erzielt wurde. Da es sich um
eine Materie handelt, bei der auch das Europäische Parlament befasst werden
muss, ist mit einem Inkrafttreten der Richtlinie wohl erst in nächster Zeit zu rechnen.
Grundsätzlich darf ich zu § 40 EIWOG 2000 darauf verweisen, dass sich diese Be -
stimmung nicht, wie die anfragenden Abgeordneten vermuten, auf die Durchleitung
von Ökostrom, sondern lediglich auf die Anerkennung von Anlagen auf Basis erneu -
erbarer Energieträger bezieht, sowie die Statuierung einer Abnahmepflicht durch
Netzbetreiber enthält.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
In § 32 Abs. 1 EIWOG 2000 werden lediglich Mindestziele (Prozentsätze) statuiert,
wobei es - angesichts der Ausprägung dieser Bestimmung als Grundsatzbestim -
mung - den Ländern anheim gestellt wird, diese Ziele in ihren Ausführungsgesetzen
auch höher festzusetzen. Die korrespondierende Bestimmung des § 61a EIWOG
2000 - ebenfalls eine Grundsatzbestimmung - bezieht sich auf die in den jeweiligen
Ausführungsgesetzen festgelegten Prozentsätze, d.h. die Ausgleichsabgaben sind
nicht mit den in § 32 EIWOG 2000 angeführten Prozentsätzen beschränkt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Aus dem Anfragepunkt ist nicht klar ersichtlich, worauf sich eine Ausschreibung be -
ziehen soll. Es ist im § 34 EIWOG 2000 genau bestimmt, dass für die gemäß den
Ausführungsbestimmungen zu § 40 EIWOG 2000 anerkannten Ökostromanlagen
Mindestvergütungen vorzusehen sind.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im § 31 Abs. 3 EIWOG 1998 ist eine Abnahmeverpflichtung von 3%, erreichbar bis
zum Jahr 2005, durch die Verteilernetzbetreiber festgelegt. Der letzte Satz des Abs.
3 bezieht sich auf die Abgabe an Endverbraucher des jeweiligen Verteilernetzbetrei -
bers. Dies ist in gleicher Weise im § 32 EIWOG 2000 festgelegt, wobei lediglich an -
dere Prozentsätze vorgegeben sind. Ein Unterschied in den Vorgaben kann daher
nicht gesehen werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Bezugsgröße ist sowohl in § 31 EIWOG 1998 als auch in § 32 EIWOG 2000 je -
weils die von einem Verteilernetzbetreiber an die an sein Netz angeschlossenen
Endverbraucher abgegebene Menge an
elektrischer Energie. Die Mengen, die über
Übertragungsnetze transportiert werden, oder an Weiterverteiler durchgeleitet wer -
den, werden dabei nicht einbezogen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Zunächst darf ich feststellen, dass der in diesem Anfragepunkt zitierte § 40 EIWOG
2000 nur zwei Absätze umfasst. Im § 32 Abs. 1 EIWOG 2000 wird eine Mindest -
Abnahmeverpflichtung festgelegt, wobei gemäß § 32 Abs. 3 EIWOG 2000 die einge -
kauften Mengen auf die Zielerreichung anzurechnen sind. Es liegt in der Ingerenz
des Landes - Ausführungsgesetzgebers, über diese grundsätzlich festgelegten Para -
meter hinaus weitere Bestimmungen zu treffen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Wie schon in der Antwort zu Punkt 5 der Anfrage ausgeführt, wird es Sache des je -
weiligen Landes - Ausführungsgesetzgebers sein, nähere Bestimmungen zu erlassen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls alle, gemäß den in den zu § 40
EIWOG 2Ö00 ergangenen Ausführungsbestimmungen, anerkannten Ökoanlagen
davon umfasst werden können.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
§ 34 ELWOG 2000 ist nicht in Absätze unterteilt, ein Abs. 1 dieser Bestimmung
existiert daher nicht. Der § 34 leg.cit. befasst sich mit den in der Anfrage sonst nicht
angesprochenen Systemnutzungstarifen. § 40 Abs. 2 hat lediglich die Ausstellung
von Bescheinigungen über die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen zum
Gegenstand, weshalb sich die Frage der Abnahme von aus Ökoanlagen erzeugtem
Strom im Zusammenhang mit § 34 bzw.
§ 40 Abs. 2 nicht stellt.
Betreffend die Abnahme von aus Ökoanlagen erzeugtem Strom ist grundsätzlich
folgendes festzuhalten:
Im § 40 EIWOG 2000 wird festgelegt, dass der Netzbetreiber, an dem die Ökoanlage
angeschlossen ist, jedenfalls die erzeugte Energie abzunehmen hat. Sofern eine
Ökoanlage an ein Übertragungsnetz angeschlossen ist, hat in diesen Fall die Ab -
nahme der in der Ökoanlage erzeugten elektrischen Energie durch den Betreiber
des Übertragungsnetzes entsprechend den in einer Verordnung des Landeshaupt -
mannes geregelten Tarifen zu erfolgen.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu § 15 EIWOG 2000 zu ver -
pflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemei -
nen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Als Netzzu-
gang wird die Nutzung des Elektrizitätsnetzes gemäß den dafür vorgesehenen De -
tailregelungen verstanden. Weiters gilt für Verteilernetzbetreiber ein Anschlussrecht
für alle Anlagen innerhalb des vom seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes.
Dem gegenüber steht eine Pflicht des Verteilernetzbetreibers zum Anschluss aller
Anlagen (§29 Z. 2 EIWOG) gemäß den in seiner Konzession enthaltenen Auflagen.
Einem Übertragungsnetzbetreiber ist ein solches Anschlussrecht mit zugehöriger
Verpflichtung u.a. nicht auferlegt worden, da sich die von den Netzen abgedeckten
Gebiete von Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern naturgemäß
überlagern.
Die Frage nach Nichtanschluss einer Erzeugungsanlage an ein Übertragungsnetz
aus anderen als technischen Gründen ist als eher theoretisch anzusehen, da einer -
seits auch große Anlagen in Verteilernetze einspeisen und andererseits der techni -
sche - und damit finanzielle - Aufwand, kleine Anlagen direkt an solche Übertra -
gungsnetze anzuschließen, sehr hoch ist.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
In Punkt 10 der Anfrage wird offensichtlich auf § 61a EIWOG 2000 Bezug genom -
men. Wie dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung zu entnehmen ist, sind die
Mittel des Fonds zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden.