2809/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sima und Genossinnen haben am
26.9.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2844/J betreffend
“Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Nichteinhaltung
von
Abfallbestimmungen über die Verbrennung gefährlicher
Abfälle" gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad1
Die
Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die aus dem Jahr 1999
stammende Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
über
die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBI II 1999/22, in zwei Punkten nicht
der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher
Abfälle entspricht.
Zum einen geht es
um Mitverbrennungsanlagen, bei denen nach der RL höchstens
40 % der “in jedem Betriebszeitpunkt" abgegebenen
Gesamtwärmemenge auf die
Verbrennung gefährlicher Abfälle entfallen darf. Die Verordnung
enthält diese
Wortfolge nicht und stellt auf einen Durchrechnungszeitraum ab.
Dazu
ist festzuhalten, dass die Regelung der Richtlinie mangels Festlegung von
Überprüfungsmodalitäten nicht strenger ist als die nationale
Regelung und weiters,
dass die RL 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, welche die
RL
94/67/EG ersetzt, die Formulierung “in jedem Betriebszeitpunkt"
nicht mehr vorsieht.
Österreich geht daher mit der neuen Richtlinie, die bis Ende 2002 in
nationales Recht
umzusetzen ist, völlig konform.
Zum
anderen bemängelt die Europäische Kommission, dass die
Übergangsbestim-
mung für bestehende Anlagen einen zu langen Zeitraum umfasst. In
dem fraglichen
Zeitraum sind aber keine Anlagen
genehmigt worden, weshalb auch eine anders-
lautende Regelung keinerlei Auswirkungen in der Praxis hätte.
Auch
die beiden Richtlinien betreffend die Verbrennung von Siedlungsmüll werden
durch die RL 2000/76/EG ersetzt und treten - wie auch die Richtlinie über
die
Verbrennung von gefährlichen Abfällen - mit Ende 2005 außer
Kraft. Diese Richtli-
nien sind überwiegend durch das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
(LRG-K) und
die Luftreinhalteverordnung
für Kesselanlagen (LRV-K) umgesetzt.
Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
ist der Ansicht, dass die Vertragsverletzungsverfahren großteils sachlich
nicht
gerechtfertigt sind. Keinesfalls sind sie verwaltungsökonomisch
gerechtfertigt, da
wegen der gegenständlich auslaufenden Richtlinien der Aufwand
außer Verhältnis zu
dem damit angestrebten Erfolg steht.
Abschließend
sei erwähnt, dass die Europäische Kommission im Bereich des
BMLFUW (Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
über
die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBI II 1999/22) keine unzureichende
Umsetzung im Zusammenhang mit Anlagen zur Zementerzeugung festgestellt hat.
ad 2
Österreich
arbeitet an einer frühzeitigen Umsetzung der RL 2000/76/EG über die
Verbrennung von Abfällen. Die Begutachtung eines Verordnungsentwurfes ist
noch
im Jahr 2001 geplant.
ad 3
Bestehende Standards werden beibehalten, aufgrund der RL 2000/76/EG müssen in
Teilbereichen sogar strengere Vorschriften umgesetzt werden.
ad 4
Die AWG-Novelle 2002
ist bereits in Begutachtung und wird dem Nationalrat
voraussichtlich im ersten Quartal 2002 zugeleitet werden. Das
Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen (LRG-K) fällt in die Zuständigkeit des BMWA.