2809/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sima und Genossinnen haben am
26.9.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2844/J betreffend
“Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Nichteinhaltung von
Abfallbestimmungen über die Verbrennung gefährlicher Abfälle" gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:

ad1

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die aus dem Jahr 1999
stammende Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über
die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBI
II 1999/22, in zwei Punkten nicht
der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle entspricht.

Zum einen geht es um Mitverbrennungsanlagen, bei denen nach der RL höchstens
40 % der “in jedem Betriebszeitpunkt" abgegebenen Gesamtwärmemenge auf die
Verbrennung gefährlicher Abfälle entfallen darf. Die Verordnung enthält diese
Wortfolge nicht und stellt auf einen Durchrechnungszeitraum ab.


Dazu ist festzuhalten, dass die Regelung der Richtlinie mangels Festlegung von
Überprüfungsmodalitäten nicht strenger ist als die nationale Regelung und weiters,
dass die RL 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, welche die RL
94/67/EG ersetzt, die Formulierung “in jedem Betriebszeitpunkt" nicht mehr vorsieht.
Österreich geht daher mit der neuen Richtlinie, die bis Ende 2002 in nationales Recht
umzusetzen ist, völlig konform.

Zum anderen bemängelt die Europäische Kommission, dass die Übergangsbestim-
mung für bestehende Anlagen einen zu langen Zeitraum umfasst. In dem fraglichen
Zeitraum sind aber keine Anlagen genehmigt worden, weshalb auch eine anders-
lautende Regelung keinerlei Auswirkungen in der Praxis hätte.

Auch die beiden Richtlinien betreffend die Verbrennung von Siedlungsmüll werden
durch die RL 2000/76/EG ersetzt und treten - wie auch die Richtlinie über die
Verbrennung von gefährlichen Abfällen - mit Ende 2005 außer Kraft. Diese Richtli-
nien sind überwiegend durch das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) und
die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV-K) umgesetzt.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ist der Ansicht, dass die Vertragsverletzungsverfahren großteils sachlich nicht
gerechtfertigt sind. Keinesfalls sind sie verwaltungsökonomisch gerechtfertigt, da
wegen der gegenständlich auslaufenden Richtlinien der Aufwand außer Verhältnis zu
dem damit angestrebten Erfolg steht.

Abschließend sei erwähnt, dass die Europäische Kommission im Bereich des
BMLFUW (Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über
die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBI
II 1999/22) keine unzureichende
Umsetzung im Zusammenhang mit Anlagen zur Zementerzeugung festgestellt hat.


ad 2

Österreich arbeitet an einer frühzeitigen Umsetzung der RL 2000/76/EG über die
Verbrennung von Abfällen. Die Begutachtung eines Verordnungsentwurfes ist noch
im Jahr 2001 geplant.

ad 3

Bestehende Standards werden beibehalten, aufgrund der RL 2000/76/EG müssen in

Teilbereichen sogar strengere Vorschriften umgesetzt werden.

ad 4

Die AWG-Novelle 2002 ist bereits in Begutachtung und wird dem Nationalrat
voraussichtlich im ersten Quartal 2002 zugeleitet werden. Das Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen (LRG-K) fällt in die Zuständigkeit des BMWA.