2870/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.11.2001

 

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 


 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Moser,

DI Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde betreffend “Kritik an der österreichischen

Umsetzung der EU-Bestimmungen zum Schutz von BSE", Nr. 2897/J, wie folgt:

Zu Frage 1;

Im Rahmen der Untersuchungen auf BSE wurden in den Veterinärmedizinischen Bundesanstal -
ten zusätzlich 24 Bedienstete aufgenommen.

Zu Frage 2:

Die Landeshauptmänner wurden mittels Erlass auf die bestehenden Bestimmungen hinsichtlich
der Meldung von Notschlachtungen und deren Kennzeichnung entsprechend dem Fleischuntersu -
chungsgesetz hingewiesen.

Zu Frage 3;

Mein Ressort hat bereits den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 i.d.g.F. geforder -
ten Notfallplan ausgearbeitet und diesen allen österreichischen Veterinärbehörden, dem Bundes -
ministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft und interessier -


ten Gremien bzw. Personenkreisen zur Kenntnis gebracht. Derzeit arbeitet mein Ressort Merk-
blätter aus, die unter anderem auch die Definition eines BSE - Verdachtsfalles beschreiben; diese
werden dem Notfallplan anzuschließen sein. Nach Fertigstellung dieser Informationen werden
diese auch auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
im Internet allgemein abrufbar sein.

zu Frage 4:

Bereits vor dem österreichischen EU-Beitritt hat das Ressort alle Amtstierärzte und praktischen
Tierärzte im Wege über die Landeshauptmänner, alle Bundesanstalten für veterinärmedizinische
Untersuchungen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs und das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft schriftlich aus -
führlich über die BSE - Problematik informiert. In diesem Erlass wurden außerdem die Fleischun -
tersuchungsorgane angewiesen, bei Rindern mit Symptomen einer zentralnervalen Erkrankung
eine getrennte Schlachtung vorzusehen, eine bakteriologische Untersuchung einzuleiten, Gehirn
und Rückenmark dieses Rindes zu entnehmen und diese Probe - versehen mit einem entspre -
chendem Begleitschreiben unter Angabe der zentralnervalen Symptome - an die Bundesanstalt
für Tierseuchenbekämpfung in Mödling (heute TSE - Referenzlabor) einzusenden, den betroffe -
nen Tierkörper als “vorläufig beanstandet" zu kennzeichnen, getrennt aufzubewahren und erst
bei Vorliegen unbedenklicher Untersuchungsbefunde freizugeben. Ebenfalls im Juni 1990 wur -
den die Amtstierärzte im Wege über die Landeshauptmänner angewiesen, den Gesundheitszu -
stand aller seit 1988 nach Österreich eingeführten britischen und nordirischen Rindern bis auf
weiteres zu überprüfen und nachzuforschen, ob Anzeichen bei bereits geschlachteten bzw. getö -
teten Rindern festgestellt worden waren. Aufgrund des Fortschreitens der BSE in Großbritannien
und Irland sowie aufgrund vereinzelter Ausbrüche dieser Seuche in der Schweiz, in Frankreich,
Dänemark, Kanada und in Deutschland wurden erlassmäßig alle Amtstierärzte im Wege über die
Landeshauptmänner sowie alle Grenztierärzte und alle Bundesanstalten für veterinärmedizini-
sche Untersuchungen angewiesen, die vom Ressort bekannt gegebenen Maßnahmen fortzusetzen.

Weiters wurde im Jahre 1996, unter Anpassung auf die damaligen Gesetzeslage, darauf hinge -
wiesen, dass die bisherige Vorgehensweise bei der Schlachtung von allen Fällen unspezifischer
zentralnervaler Störungen einzuhalten ist, nicht jedoch in Fällen eines konkreten Verdachtes, der
gemäß § 4 der Fleischuntersuchungs - Verordnung ein “Schlachtverbot" nach sich zieht.


Aufgrund von zahlreichen Einsendungen wurde im Mai 1997 verfugt, dass sämtliches Untersu -
chungsmaterial von allen auf BSE zu untersuchenden Rindern direkt an die jeweils örtlich zu -
ständige Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen zu senden ist. In den Bundes -
anstalten sind die notwendigen Schritte zur Konservierung und Vorselektierung entsprechend der
Untersuchungsmethode - Weybridge durchzuführen. Alle nicht eindeutig negativen Proben sind
an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling (heute TSE - Referenzlabor) weiter -
zuleiten.

Zusammenfassend gesehen, hat Österreich bereits vor dem EU-Beitritt auf entsprechende Vor -
sichtsmaßnahmen (insbesondere die Untersuchung auf BSE von Rindern mit unspezifischen
zentralnervalen Symptomen) und Information besonderen Wert gelegt.

Seit 1991 werden kontinuierlich und möglichst umfassend alle Risikogruppen von Rindern in
Österreich auf BSE untersucht. Alle getroffenen Maßnahmen haben zu dem Ergebnis geführt,
dass Österreich “BSE - frei" ist.

Zu Frage 5:

Österreich hat die einschlägigen Vorschriften (Entscheidung der Kommission 2000/418/EG und
2001/2/EG) wie folgt umgesetzt:

- TSE - Tiermaterial - Beseitigungsverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/330 mit Än -
derung vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/59 und vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/322

- Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/331 mit
Änderung vom 30. Jänner 2001, BGBl.
II 2001/58 und vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/320

- Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/332 mit
Änderung vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/321

Die in diesen Vorschriften festgelegte amtliche Kontrolle stellt eine Verpflichtung für die Amt-
stierärzte und den Fleischuntersuchungstierarzt dar. Diese haben in jedem Fall die Entfernung
des spezifizierten Risikomaterials (SRM) zu überwachen und üben damit auch amtliche Kon-
trollfunktionen aus.


Zu Frage 6:

Einleitend ist festzustellen, dass Anhang l Ziffer 4 der Entscheidung 2000/418/EG unter be-
stimmten Bedingungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einfärbung von SRM - Material
erlaubt. Diese Ausnahmen wurden in Österreich vor allem deshalb in Erwägung gezogen, da kei-
ne Farbstoffe bekannt sind, die einerseits die Kriterien der Entscheidung 2000/418/EG (Erkenn-
barkeit der Farbe nach der Vorbehandlung) erfüllen und hinsichtlich der Toxizität gleichzeitig in
Betrieben angewendet werden können, in denen Lebensmittel gewonnen werden.
Mehrere Anfragen an die Kommissionsdienststellen um Bekanntgabe geeigneter Farbstoffe
blieben unbeantwortet.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass das gesamte Abfallmaterial, egal ob SRM oder normaler Ab-
fall, gesammelt und nach Vorbehandlung verbrannt wird.

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Sammelbehälter für SRM ist folgendes festzuhalten:
Im kleinen Schlachtbetrieb werden die gesamten Abfalle aus der Rinderschlachtung als SRM
entsorgt, eine Unterscheidung zu anderen tierischen Abfällen ist daher nicht erforderlich.
Auch im Zerlegebetrieb, in dem ausschließlich Schädel zerlegt werden, werden die von Rinder-
köpfen anfallenden Abfälle zur Gänze als SRM entsorgt. Da bei der Zerlegung der Rinderköpfe
keine Behälter für andere tierische Abfalle im Betrieb vorhanden sind, ist das Fehlen einer ge-
sonderten Kennzeichnung unerheblich. Trotzdem wurden die Behälter inzwischen entsprechend
gekennzeichnet.

Zu den Fragen 7 und 8:

Mit Erlass vom 31. Juli 2001 an alle Landeshauptleute hat mein Ressort die Durchführungsmo -
dalitäten hinsichtlich der Kontrolle des Verbots der Verfütterung von verarbeiteten tierischen
Proteinen verfugt. Die Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) wurde angewiesen, re -
gelmäßige Kontrollen am Ort der Verfütterung durchzuführen, ein bestimmtes Probenkontingent
zu ziehen, auf das Vorhandensein von verarbeiteten tierischen Proteinen zu prüfen und dem Res-
sort über die Ergebnisse nach Jahresende zu berichten. Die ersten Ergebnisse werden daher erst-
mals ab 31. März 2002 zur Verfügung stehen.

Die näheren Bestimmungen in diesem Erlass sehen eine direkte Zusammenarbeit zwischen den
Landes -  Veterinärbehörden (und zwar sowohl, was ihre Tätigkeit nach dem Veterinärrecht als


auch nach dem Futtermittelrecht betrifft) und den Behörden nach dem Futtermittelgesetz (Bun-
desamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Bundesanstalt für Agrarbiologie) vor. So
sollen gemeinsame Probeziehung und Analyse der Proben durch diese Dienststellen erfolgen.
Damit existiert auf der Ebene der Verfütterung (landwirtschaftlicher Betrieb) ein
direktes Zusammenwirken zwischen den in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werdenden Lan-
desbehörden mit dementsprechenden Berichtspflichten an die beiden zuständigen Bundesbehör-
den (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und Bundesministerium für
Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).

Zu Frage 9:

Der online - Zugang zur zentralen Rinderdatenbank für die Veterinärdienste auf Bezirksebene be-
steht bereits seit Frühjahr 2001.

Zu Frage 10:

Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der in diesem Zusammenhang ergangenen
Anfrage an den für diesen Bereich zuständigen Bundesminister Mag. Molterer.