2870/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.11.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Moser,
DI Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde betreffend “Kritik an der österreichischen
Umsetzung der EU-Bestimmungen zum Schutz von BSE", Nr. 2897/J, wie folgt:
Zu Frage 1;
Im Rahmen der Untersuchungen auf BSE wurden
in den Veterinärmedizinischen Bundesanstal -
ten
zusätzlich 24 Bedienstete aufgenommen.
Zu Frage 2:
Die
Landeshauptmänner wurden mittels Erlass auf die bestehenden Bestimmungen
hinsichtlich
der
Meldung von Notschlachtungen und deren Kennzeichnung entsprechend dem
Fleischuntersu -
chungsgesetz
hingewiesen.
Zu Frage 3;
Mein Ressort hat
bereits den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 i.d.g.F. geforder -
ten
Notfallplan ausgearbeitet und diesen allen österreichischen
Veterinärbehörden, dem Bundes -
ministerium
für Land - und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft
und interessier -
ten
Gremien bzw. Personenkreisen zur Kenntnis gebracht. Derzeit arbeitet mein
Ressort Merk-
blätter aus, die unter anderem auch die Definition eines BSE -
Verdachtsfalles beschreiben; diese
werden
dem Notfallplan anzuschließen sein. Nach Fertigstellung dieser
Informationen werden
diese
auch auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen
im
Internet allgemein abrufbar sein.
zu Frage 4:
Bereits vor
dem österreichischen EU-Beitritt hat das Ressort alle Amtstierärzte
und praktischen
Tierärzte
im Wege über die Landeshauptmänner, alle Bundesanstalten für
veterinärmedizinische
Untersuchungen
sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Bundeskammer
der
Tierärzte Österreichs und das Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft schriftlich aus -
führlich über die BSE - Problematik informiert. In diesem Erlass
wurden außerdem die Fleischun -
tersuchungsorgane
angewiesen, bei Rindern mit Symptomen einer zentralnervalen Erkrankung
eine getrennte Schlachtung vorzusehen, eine bakteriologische Untersuchung
einzuleiten, Gehirn
und
Rückenmark dieses Rindes zu entnehmen und diese Probe - versehen mit einem
entspre -
chendem
Begleitschreiben unter Angabe der zentralnervalen Symptome - an die
Bundesanstalt
für
Tierseuchenbekämpfung in Mödling (heute TSE - Referenzlabor)
einzusenden, den betroffe -
nen Tierkörper als “vorläufig beanstandet" zu
kennzeichnen, getrennt aufzubewahren und erst
bei Vorliegen unbedenklicher Untersuchungsbefunde freizugeben. Ebenfalls im
Juni 1990 wur -
den
die Amtstierärzte im Wege über die Landeshauptmänner angewiesen,
den Gesundheitszu -
stand
aller seit 1988 nach Österreich eingeführten britischen und
nordirischen Rindern bis auf
weiteres
zu überprüfen und nachzuforschen, ob Anzeichen bei bereits geschlachteten
bzw. getö -
teten
Rindern festgestellt worden waren. Aufgrund des Fortschreitens der BSE in
Großbritannien
und Irland sowie aufgrund vereinzelter Ausbrüche dieser Seuche in der
Schweiz, in Frankreich,
Dänemark, Kanada und in Deutschland wurden erlassmäßig alle
Amtstierärzte im Wege über die
Landeshauptmänner
sowie alle Grenztierärzte und alle Bundesanstalten für
veterinärmedizini-
sche
Untersuchungen angewiesen, die vom Ressort bekannt gegebenen Maßnahmen
fortzusetzen.
Weiters
wurde im Jahre 1996, unter Anpassung auf die damaligen Gesetzeslage, darauf
hinge -
wiesen, dass die bisherige Vorgehensweise bei der Schlachtung von allen
Fällen unspezifischer
zentralnervaler Störungen einzuhalten ist, nicht jedoch in
Fällen eines konkreten Verdachtes, der
gemäß § 4 der Fleischuntersuchungs - Verordnung ein
“Schlachtverbot" nach sich zieht.
Aufgrund
von zahlreichen Einsendungen wurde im Mai 1997 verfugt, dass sämtliches
Untersu -
chungsmaterial von allen auf BSE zu untersuchenden Rindern direkt an die
jeweils örtlich zu -
ständige
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen zu senden ist.
In den Bundes -
anstalten
sind die notwendigen Schritte zur Konservierung und Vorselektierung
entsprechend der
Untersuchungsmethode - Weybridge durchzuführen.
Alle nicht eindeutig negativen Proben sind
an
die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling (heute
TSE - Referenzlabor) weiter -
zuleiten.
Zusammenfassend
gesehen, hat Österreich bereits vor dem EU-Beitritt auf entsprechende Vor
-
sichtsmaßnahmen
(insbesondere die Untersuchung auf BSE von Rindern mit unspezifischen
zentralnervalen Symptomen) und Information besonderen Wert gelegt.
Seit 1991 werden
kontinuierlich und möglichst umfassend alle Risikogruppen von Rindern in
Österreich
auf BSE untersucht. Alle getroffenen Maßnahmen haben zu dem Ergebnis
geführt,
dass
Österreich “BSE - frei" ist.
Zu Frage 5:
Österreich
hat die einschlägigen Vorschriften (Entscheidung der Kommission
2000/418/EG und
2001/2/EG)
wie folgt umgesetzt:
- TSE - Tiermaterial - Beseitigungsverordnung vom 12.
Oktober 2000, BGBl. II, 2000/330 mit Än -
derung
vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/59 und vom 31. August 2001, BGBl.
II 2001/322
- Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung vom
12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/331 mit
Änderung vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/58 und
vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/320
- Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung vom
12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/332 mit
Änderung
vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/321
Die in diesen
Vorschriften festgelegte amtliche Kontrolle stellt eine Verpflichtung für
die Amt-
stierärzte
und den Fleischuntersuchungstierarzt dar. Diese haben in jedem Fall die
Entfernung
des
spezifizierten Risikomaterials (SRM) zu überwachen und üben damit
auch amtliche Kon-
trollfunktionen
aus.
Zu Frage 6:
Einleitend
ist festzustellen, dass Anhang l Ziffer 4 der Entscheidung 2000/418/EG unter
be-
stimmten
Bedingungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einfärbung von SRM - Material
erlaubt.
Diese Ausnahmen wurden in Österreich vor allem deshalb in Erwägung
gezogen, da kei-
ne Farbstoffe bekannt sind, die einerseits die Kriterien der Entscheidung
2000/418/EG (Erkenn-
barkeit
der Farbe nach der Vorbehandlung) erfüllen und hinsichtlich der
Toxizität gleichzeitig in
Betrieben
angewendet werden können, in denen Lebensmittel gewonnen werden.
Mehrere
Anfragen an die Kommissionsdienststellen um Bekanntgabe geeigneter Farbstoffe
blieben unbeantwortet.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass das gesamte Abfallmaterial, egal ob SRM oder normaler
Ab-
fall,
gesammelt und nach Vorbehandlung verbrannt wird.
Hinsichtlich der
Kennzeichnung der Sammelbehälter für SRM ist folgendes festzuhalten:
Im kleinen Schlachtbetrieb werden die gesamten Abfalle aus der
Rinderschlachtung als SRM
entsorgt, eine Unterscheidung zu anderen tierischen Abfällen ist daher
nicht erforderlich.
Auch im Zerlegebetrieb, in dem ausschließlich Schädel zerlegt
werden, werden die von Rinder-
köpfen anfallenden Abfälle zur Gänze als SRM entsorgt. Da bei
der Zerlegung der Rinderköpfe
keine Behälter für andere tierische Abfalle im Betrieb vorhanden
sind, ist das Fehlen einer ge-
sonderten
Kennzeichnung unerheblich. Trotzdem wurden die Behälter inzwischen entsprechend
gekennzeichnet.
Zu den Fragen 7 und 8:
Mit
Erlass vom 31. Juli 2001 an alle Landeshauptleute hat mein Ressort die
Durchführungsmo -
dalitäten
hinsichtlich der Kontrolle des Verbots der Verfütterung von verarbeiteten
tierischen
Proteinen
verfugt. Die Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) wurde
angewiesen, re -
gelmäßige
Kontrollen am Ort der Verfütterung durchzuführen, ein bestimmtes
Probenkontingent
zu
ziehen, auf das Vorhandensein von verarbeiteten tierischen Proteinen zu
prüfen und dem Res-
sort
über die Ergebnisse nach Jahresende zu berichten. Die ersten Ergebnisse
werden daher erst-
mals
ab 31. März 2002 zur Verfügung stehen.
Die
näheren Bestimmungen in diesem Erlass sehen eine direkte Zusammenarbeit
zwischen den
Landes
- Veterinärbehörden (und zwar sowohl, was ihre Tätigkeit
nach dem Veterinärrecht als
auch
nach dem Futtermittelrecht betrifft) und den Behörden nach dem
Futtermittelgesetz (Bun-
desamt
und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Bundesanstalt für
Agrarbiologie) vor. So
sollen
gemeinsame Probeziehung und Analyse der Proben durch diese Dienststellen
erfolgen.
Damit
existiert auf der Ebene der Verfütterung (landwirtschaftlicher Betrieb)
ein
direktes
Zusammenwirken zwischen den in mittelbarer Bundesverwaltung tätig
werdenden Lan-
desbehörden
mit dementsprechenden Berichtspflichten an die beiden zuständigen
Bundesbehör-
den
(Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und
Bundesministerium für
Land
- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).
Zu Frage 9:
Der online -
Zugang zur zentralen Rinderdatenbank für die Veterinärdienste auf
Bezirksebene be-
steht bereits seit Frühjahr 2001.
Zu Frage 10:
Diesbezüglich
verweise ich auf die Beantwortung der in diesem Zusammenhang ergangenen
Anfrage
an den für diesen Bereich zuständigen Bundesminister Mag. Molterer.