3071_U1/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2002

BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Betrifft:


Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

betreffend “Evaluierung der Rückstandskontrolle in lebenden Tieren

und tierischen Erzeugnissen durch die EU", Nr. 3085/J;

ergänzende Beantwortung der Frage 7

Zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage (ho. GZ 10.001/599-4/2001) konnte seiner-
zeit eine inhaltliche Beantwortung der Frage 7 nicht erfolgen, da seitens der betroffenen Lan-
desregierungen keine diesbezüglichen Informationen vorlagen.
Diese Informationen liegen nunmehr vor.
Ich beehre mich daher, diese Frage ergänzend wie folgt zu beantworten:

Frage 7:

Im Burgenland und in Kärnten sind keine Vorkehrungen getroffen worden, die verhindern, dass
ein Fleischuntersuchungstierarzt, der praktizierender Tierarzt ist, auf einem Erzeugerbetrieb Pro-
ben nimmt, auf dem er gleichzeitig Hoftierarzt ist. In welcher Form soll gewährleistet werden,
dass diese Doppelfunktion unterbunden wird?
Antwort:

Im Burgenland wurden bisher Lebendtierproben im Bestand zum Großteil von den örtlich zu-
ständigen Amtstierärzten gezogen. In zwei Bezirken erfolgte die Probenziehung durch die amtlich


beauftragten Fleischuntersuchungstierärzte. (Es handelt sich dabei in Summe um insgesamt
9 Proben.) Die Amtstierärzte der beiden Bezirke wurden mittlerweile mit der Probenentnahme
in den Betrieben beauftragt.

In Kärnten wurden Lebendtierproben in der Regel von den örtlich zuständigen Amtstierärz-
ten und nur in Ausnahmefallen durch beauftragte Fleischuntersuchungstierärzte gezogen.
Durch den Erlass vom 6. Dezember 2001, Zl. 10V-4600-2/93/01, wird diese Doppelfunktion
künftig vermieden.