3071_U1/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2002
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Betrifft:
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend “Evaluierung der Rückstandskontrolle in lebenden Tieren
und tierischen Erzeugnissen durch die EU", Nr. 3085/J;
ergänzende Beantwortung der Frage 7
Zur
gegenständlichen parlamentarischen Anfrage (ho. GZ 10.001/599-4/2001)
konnte seiner-
zeit eine inhaltliche Beantwortung der Frage 7 nicht erfolgen, da seitens der
betroffenen Lan-
desregierungen keine diesbezüglichen Informationen vorlagen.
Diese
Informationen liegen nunmehr vor.
Ich
beehre mich daher, diese Frage ergänzend wie folgt zu beantworten:
Frage 7:
Im Burgenland und in
Kärnten sind keine Vorkehrungen getroffen worden, die verhindern, dass
ein
Fleischuntersuchungstierarzt, der praktizierender Tierarzt ist, auf einem
Erzeugerbetrieb Pro-
ben
nimmt, auf dem er gleichzeitig Hoftierarzt ist. In welcher Form soll
gewährleistet werden,
dass
diese Doppelfunktion unterbunden wird?
Antwort:
Im Burgenland wurden
bisher Lebendtierproben im Bestand zum Großteil von den örtlich zu-
ständigen Amtstierärzten gezogen. In zwei Bezirken erfolgte die
Probenziehung durch die amtlich
beauftragten
Fleischuntersuchungstierärzte. (Es handelt sich dabei in Summe um
insgesamt
9
Proben.) Die Amtstierärzte der beiden Bezirke wurden mittlerweile mit der
Probenentnahme
in den
Betrieben beauftragt.
In Kärnten wurden
Lebendtierproben in der Regel von den örtlich zuständigen
Amtstierärz-
ten und
nur in Ausnahmefallen durch beauftragte Fleischuntersuchungstierärzte
gezogen.
Durch
den Erlass vom 6. Dezember 2001, Zl. 10V-4600-2/93/01, wird diese
Doppelfunktion
künftig
vermieden.