3071/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.01.2002

 

 


B U N D E S M I N I S T E R I U M
FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend
Evaluierung der Rückstandskontrollen in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen durch die EU, Nr. 3085/J,
wie folgt:

Frage 1 :

Ein Vorschlag zur Umsetzung der RL 96/23/EG betreffend den Bereich Fleisch, le-
bende Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur wird dem Begutachtungsverfahren im
Rahmen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes zugeleitet.

Fragen 2 bis 4:

Mit der Novellierung der Rückstandskontrollverordnung werden Rechtsvorschriften
im Bereich der Rückstandskontrolle für Fleisch, lebende Tiere und Produkte der A-
quakultur noch genauer definiert. Auch in Durchführungserlässen sind entsprechen-
de Arbeitsanweisungen festgelegt, um bestehende Vorschriften optimal umzusetzen.
Für den Rückstandsbereich Fleisch und lebende Tiere wird derzeit ein Handbuch
erstellt, um ein einheitliches Vorgehen österreichweit zu gewährleisten.

Im Bereich der Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Honig wurden die Le-
bensmitteluntersuchungsanstalten bereits im September 2001 angewiesen, Enderle-
digungen der Proben aus dem Rückstandskontrollprogramm sofort nach dem Vorlie-
gen des Ergebnisses der Analyse eines Parameters auszufertigen, ohne die Analyse
aller Parameter abzuwarten. Weiters erging die Weisung, dass die im Rahmen des
Rückstandskontrollprogrammes gezogenen Proben sofort nach dem Einlangen an
jene Untersuchungsanstalt, an der die jeweilige Analyse durchgeführt wird, weiterzu-
leiten sind.


Ebenfalls wurden bereits im September 2001 die für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Landeshauptmänner auf das unbedingte Erfordernis der Verteilung der
Probenziehungen über ein ganzes Jahr und der unverzüglichen Nachprobenziehung
hingewiesen.

Weitere Vorgaben zur Verbesserung der Abläufe beim Rückstandsmonitoring erfol-
gen mit Erlass des Kontrollplans 2002.

Frage 5:

Alle gesetzlichen Untersuchungen und Aufgaben werden erfüllt.

Frage 6:

Auf Grund der Komplexität der Rückstandsanalytik wurde von der Kommission kein
Zeitrahmen festgelegt. Die in diesem Bericht angesprochene Untersuchungsanstalt
ist angehalten, den Zeitrahmen so knapp als möglich zu halten.

Frage 7:

Die Beantwortung dieser Frage obliegt den zuständigen Ämtern der Landesregie-
rungen.

Frage 8:

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordination wurden eingeleitet.

Fragen 9 und 10:

Immer wieder wird Nortestosteron bei Schafen in geringsten Mengen nachgewiesen.
Derzeit wird im Rahmen einer Dissertation der Veterinärmedizinischen Universität
das physiologische Vorkommen von Nortestosteron bei Schafen überprüft.
In keinem der bis dato bekannten Fälle konnte eine missbräuchliche Anwen-
dung nachgewiesen werden.

Das Ressort hat dem zuständigen Amt der zuständigen Landesregierung mitgeteilt,
dass ein diesbezüglich unter Verdacht stehender Betrieb auf jeden Fall behördlich zu
sperren ist und Proben zu ziehen sind. Die Anzahl der zu ziehenden Nachproben
wurde nun per Erlass festgelegt.

Frage 11:

Auf Grund der geringen Menge an nachgewiesenem Lasalocid war ein Beschlag-
nahmegrund nicht gegeben.

Da die Richtlinie 96/23/EG bei Vorliegen eines Arzneimittelrückstandes in jedem Fall
eine Beschlagnahme vorsieht, werden in Hinkunft derartige Fälle unter § 40 Le-
bensmittelgesetz 1975 subsummiert, sodass eine vorläufige Beschlagnahme veran-
lasst werden kann.

Zur Hintanhaltung der Verzögerungen ist ein entsprechender Erlass an die Landes-
hauptmänner ergangen; Administrative Wege wurden gestrafft.

Frage 12:

Ursächlich waren administrative und Kapazitätsprobleme in den Lebensmittelunter-
suchungsanstalten.


Frage 13:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist bereits seit der Novelle zum Lebensmittelge-
setz, BGBl. I Nr. 63/1998, sanktionierbar. Durch diese Novelle wurde die EG-
Verordnung in das Lebensmittelgesetz aufgenommen (§ 10 Abs. 5 LMG 1975) und
eine entsprechende Strafbestimmung geschaffen (§ 74 Abs.6 LMG 1975).

Frage 14:

Die Kontrollen der Tierarztpraxen und der tierärztlichen Hausapotheken obliegt den
jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden. Im Rahmen eines jährlich vom Bundesinsti-
tut für Arzneimittel (BIFA) in Zusammenarbeit mit meinem Ressort erstellten “Berei-
sungsplanes" wird den Bezirksverwaltungsbehörden die Kontrolle einer Reihe von
tierärztlichen Hausapotheken unter Teilnahme einer Bediensteten des BIFA als
Amtssachverständige vorgegeben.

Frage 15:

Bei Bekanntwerden über die Auffindung von nicht der Zulassung entsprechenden
Produkten bzw. über nicht gesetzeskonforme Praktiken der Hersteller und Groß-
händler von Tierarzneimitteln werden die für die Kontrolle dieser Betriebe zustän-
digen Behördenorgane unverzüglich verständigt und die notwendigen Maßnah-
men eingeleitet.

Frage 16a:

In diesem Falle handelte es sich um einen Einzelfall in einem Bundesland, der auch
strafrechtlich verfolgt wurde. Bei Hinweisen auf Verstöße im Sinne der Rückstands-
kontrollverordnung, insbesondere bei Verdacht auf unerlaubte Arzneimittelanwen-
dungen und Rückstände, kontrolliert die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ohne
Vorankündigung die landwirtschaftlichen Betriebe. Dies ist in der Rückstandskon-
trollverordnung festgelegt und wird österreichweit so durchgeführt.

Frage 16b:

Diese Verzögerungen der Probennahmen waren nur in jenen Betrieben festzustel-
len, in denen die Kriminalpolizei das Verfahren federführend leitete. Im Zuge der
kriminalpolizeilichen Erhebungen mit Hausdurchsuchungen bei den verdächtigen
Landwirten konnten die als Sachverständige beigezogenen Amtstierärzte der jeweili-
gen Bezirkshauptmannschaft nicht gleichzeitig Proben ziehen, da sie während der
gesamten Erhebung als Amtsachverständige den Exekutivbeamten für Auskünfte
und Beurteilungen zur Seite zu stehen hatten. Da diese Betriebe gegebenenfalls
auch gleichzeitig mit dem Einschreiten der Kriminalpolizei vom Amtstierarzt behörd-
lich zu sperren waren, drohte für den Verbraucher keine unmittelbare Gefahr mehr.
Von Seiten der Landesregierungen wurde jedoch erwogen, bei derartigen Häufun-
gen von Verdachtsfällen eine möglichst rasche Probenentnahme im Gefolge von
kriminalpolizeilichen Erhebungen durch den Einsatz von weiteren Amtstierärzten an-
zuordnen.

Frage 16c:

Die Meldung der Ergebnisse der durchgeführten Rückstandskontrolluntersuchungen
bei lebenden Tieren, frischem Fleisch und Produkten der Aquakultur durch die Län-


der hat durch die vorgeschriebenen Meldungsblätter am Ende der jeweiligen Unter-
suchungsperiode zu erfolgen. Mit der Auswertung dieser Meldungsblätter wird res-
sortintern auch eine Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Meldun-
gen durchgeführt. Die zusammengefassten Daten werden an die Europäische Kom-
mission gemeldet.

Frage 16d:

Auf Grund der aktuellen Ereignisse werden Anpassungen in der Gewichtung der
Substanzen, die zu untersuchen sind (auch Erhöhung der Probenzahlen in bestimm-
ten Bereichen), im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt. Die-
se Anpassungen erfolgen jedoch jedes Jahr neu, um die gewonnenen Erfahrungen
jeweils entsprechend umzusetzen. Die Europäische Kommission prüft und geneh-
migt jeweils dieses Vorhaben.