3071/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.01.2002
B U N D E S M I N I S T E R I U M
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend
Evaluierung der Rückstandskontrollen in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen durch die EU, Nr. 3085/J, wie folgt:
Frage 1 :
Ein Vorschlag zur Umsetzung der RL
96/23/EG betreffend den Bereich Fleisch, le-
bende Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur wird dem Begutachtungsverfahren im
Rahmen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes zugeleitet.
Fragen 2 bis 4:
Mit der Novellierung der
Rückstandskontrollverordnung werden Rechtsvorschriften
im Bereich der Rückstandskontrolle für Fleisch, lebende Tiere und
Produkte der A-
quakultur noch genauer definiert. Auch in Durchführungserlässen sind
entsprechen-
de Arbeitsanweisungen festgelegt, um bestehende Vorschriften optimal
umzusetzen.
Für den
Rückstandsbereich Fleisch und lebende Tiere wird derzeit ein Handbuch
erstellt, um ein
einheitliches Vorgehen österreichweit zu gewährleisten.
Im Bereich der
Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Honig wurden die Le-
bensmitteluntersuchungsanstalten
bereits im September 2001 angewiesen, Enderle-
digungen der Proben aus dem Rückstandskontrollprogramm sofort nach dem
Vorlie-
gen des Ergebnisses der Analyse eines Parameters auszufertigen, ohne die
Analyse
aller Parameter abzuwarten. Weiters erging die Weisung, dass die im Rahmen des
Rückstandskontrollprogrammes gezogenen Proben sofort nach dem Einlangen an
jene Untersuchungsanstalt, an der die jeweilige Analyse durchgeführt wird,
weiterzu-
leiten
sind.
Ebenfalls wurden bereits im
September 2001 die für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Landeshauptmänner auf das unbedingte Erfordernis der
Verteilung der
Probenziehungen über ein ganzes Jahr und der unverzüglichen
Nachprobenziehung
hingewiesen.
Weitere Vorgaben zur Verbesserung der
Abläufe beim Rückstandsmonitoring erfol-
gen mit Erlass des
Kontrollplans 2002.
Frage 5:
Alle gesetzlichen Untersuchungen und Aufgaben werden erfüllt.
Frage 6:
Auf Grund der Komplexität der Rückstandsanalytik wurde
von der Kommission kein
Zeitrahmen festgelegt. Die in diesem Bericht angesprochene Untersuchungsanstalt
ist angehalten, den Zeitrahmen so knapp als möglich zu halten.
Frage 7:
Die Beantwortung
dieser Frage obliegt den zuständigen Ämtern der Landesregie-
rungen.
Frage 8:
Maßnahmen zur Verbesserung der Koordination wurden eingeleitet.
Fragen 9 und 10:
Immer wieder wird Nortestosteron
bei Schafen in geringsten Mengen nachgewiesen.
Derzeit wird im Rahmen einer Dissertation der Veterinärmedizinischen
Universität
das physiologische Vorkommen von Nortestosteron bei Schafen
überprüft.
In keinem der bis dato bekannten Fälle konnte eine missbräuchliche
Anwen-
dung nachgewiesen
werden.
Das Ressort hat dem
zuständigen Amt der zuständigen Landesregierung mitgeteilt,
dass ein diesbezüglich unter Verdacht stehender Betrieb auf jeden Fall
behördlich zu
sperren ist und
Proben zu ziehen sind. Die Anzahl der zu ziehenden Nachproben
wurde nun per Erlass festgelegt.
Frage 11:
Auf Grund der geringen Menge an
nachgewiesenem Lasalocid war ein Beschlag-
nahmegrund nicht
gegeben.
Da die Richtlinie 96/23/EG bei
Vorliegen eines Arzneimittelrückstandes in jedem Fall
eine Beschlagnahme vorsieht, werden in Hinkunft derartige Fälle unter
§ 40 Le-
bensmittelgesetz 1975 subsummiert, sodass eine vorläufige Beschlagnahme
veran-
lasst werden kann.
Zur Hintanhaltung der Verzögerungen
ist ein entsprechender Erlass an die Landes-
hauptmänner
ergangen; Administrative Wege wurden gestrafft.
Frage 12:
Ursächlich waren administrative und
Kapazitätsprobleme in den Lebensmittelunter-
suchungsanstalten.
Frage 13:
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 ist bereits seit der Novelle zum Lebensmittelge-
setz, BGBl. I Nr. 63/1998, sanktionierbar. Durch diese Novelle wurde die EG-
Verordnung in das Lebensmittelgesetz aufgenommen (§ 10 Abs. 5 LMG 1975)
und
eine entsprechende Strafbestimmung geschaffen (§ 74 Abs.6 LMG 1975).
Frage 14:
Die Kontrollen der Tierarztpraxen
und der tierärztlichen Hausapotheken obliegt den
jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden. Im Rahmen eines jährlich vom
Bundesinsti-
tut für Arzneimittel (BIFA) in Zusammenarbeit mit meinem Ressort
erstellten “Berei-
sungsplanes" wird den Bezirksverwaltungsbehörden die Kontrolle einer
Reihe von
tierärztlichen Hausapotheken unter Teilnahme einer Bediensteten des BIFA
als
Amtssachverständige
vorgegeben.
Frage 15:
Bei Bekanntwerden über die
Auffindung von nicht der Zulassung entsprechenden
Produkten bzw. über nicht gesetzeskonforme Praktiken der Hersteller und
Groß-
händler von Tierarzneimitteln werden die für die Kontrolle dieser
Betriebe zustän-
digen Behördenorgane unverzüglich verständigt und die
notwendigen Maßnah-
men eingeleitet.
Frage 16a:
In diesem Falle handelte es sich um einen
Einzelfall in einem Bundesland, der auch
strafrechtlich verfolgt wurde. Bei Hinweisen auf Verstöße im Sinne
der Rückstands-
kontrollverordnung, insbesondere bei Verdacht auf unerlaubte Arzneimittelanwen-
dungen und Rückstände, kontrolliert die jeweilige
Bezirksverwaltungsbehörde ohne
Vorankündigung die landwirtschaftlichen Betriebe. Dies ist in der
Rückstandskon-
trollverordnung festgelegt und wird österreichweit so durchgeführt.
Frage 16b:
Diese Verzögerungen der Probennahmen
waren nur in jenen Betrieben festzustel-
len, in denen die Kriminalpolizei das Verfahren federführend leitete. Im
Zuge der
kriminalpolizeilichen Erhebungen mit Hausdurchsuchungen bei den
verdächtigen
Landwirten konnten die als Sachverständige beigezogenen Amtstierärzte
der jeweili-
gen Bezirkshauptmannschaft nicht gleichzeitig Proben ziehen, da sie
während der
gesamten Erhebung als Amtsachverständige den Exekutivbeamten für
Auskünfte
und Beurteilungen zur Seite zu stehen hatten. Da diese Betriebe gegebenenfalls
auch gleichzeitig mit dem Einschreiten der Kriminalpolizei vom Amtstierarzt
behörd-
lich zu sperren waren, drohte für den Verbraucher keine unmittelbare
Gefahr mehr.
Von Seiten der Landesregierungen wurde jedoch erwogen, bei derartigen
Häufun-
gen von Verdachtsfällen eine möglichst rasche Probenentnahme im
Gefolge von
kriminalpolizeilichen Erhebungen durch den Einsatz von weiteren
Amtstierärzten an-
zuordnen.
Frage 16c:
Die Meldung der Ergebnisse der
durchgeführten Rückstandskontrolluntersuchungen
bei lebenden Tieren, frischem Fleisch und Produkten der Aquakultur durch die
Län-
der hat durch die vorgeschriebenen
Meldungsblätter am Ende der jeweiligen Unter-
suchungsperiode zu erfolgen. Mit der Auswertung dieser Meldungsblätter
wird res-
sortintern auch eine Überprüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit dieser Meldun-
gen durchgeführt. Die zusammengefassten Daten werden an die
Europäische Kom-
mission
gemeldet.
Frage 16d:
Auf Grund der aktuellen Ereignisse werden
Anpassungen in der Gewichtung der
Substanzen, die zu untersuchen sind (auch
Erhöhung der Probenzahlen in bestimm-
ten Bereichen), im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG
durchgeführt. Die-
se Anpassungen erfolgen jedoch jedes Jahr neu, um die gewonnenen Erfahrungen
jeweils entsprechend umzusetzen. Die Europäische Kommission prüft und
geneh-
migt jeweils dieses Vorhaben.