3150/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01.02.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am
13. Dezember
2001 unter der Nr. 3232/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Verwaltungsstrafverfahren und
Geldstrafen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ja. die VfGH-Entscheidung ist meinem
Ministerium bekannt. Das Bundeskanzleramt-
Verfassungsdienst hat bereits mit Rundschreiben vom 27. Juli 2000, ZI.
604.010/6-V/2/00,
alle Bundesministerien
ersucht, die von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften auf
vergleichbare Regelungen zu
überprüfen und das Erkenntnis bei ihren legistischen Vorhaben
entsprechend zu
berücksichtigen.
Zu den Fragen 3 bis 5 und 9:
Ich darf hinsichtlich der
“Geldstrafbeträge" in den meinem Ministerium legistisch
zugeordneten
Rechtsmaterien grundsätzlich auf das 1. Euro-Umstellungsgesetz-Bund, BGB1.
I Nr.
98/2001 hinweisen. In diesem Gesetz wurden unter anderem auch die
Strafbeträge von
Schilling
auf Euro umgestellt.
Die Höchstgeldstrafen in den
einzelnen Gesetzen (in vielen Gesetzen gibt es für verschiedene
Delikte
unterschiedliche Höchststrafen) stellen sich wie folgt dar:
Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Höchstgeldstrafe: 7 260 Euro
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971,
Höchstgeldstrafen: 72 Euro und 218 Euro
Europa-Wählerevidenzgesetz
Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro
Europawahlordnung
Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro
Fremdengesetz 1997
Höchstgeldstrafen: 218 Euro, 726 Euro sowie 3 600 Euro
Grenzkontrollgesetz
Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro
Meldegesetz 1991
Höchstgeldstrafen: 360 Euro, im Wiederholungsfall l 090 Euro sowie
726
Euro, im Wiederholungsfall 2 180 Euro
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro
Passgesetz 1992
Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro
Personenstandsgesetz
Höchstgeldstrafe: 218 Euro
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro
Pyrotechnikgesetz 1974
Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro
Sicherheitspolizeigesetz
Höchstgeldstrafen: 218 Euro und 360 Euro
Staatsgrenzgesetz
Höchstgeldstrafen: 36 Euro und 360 Euro
Vereinsgesetz 1951
Höchstgeldstrafe: 218 Euro
Versammlungsgesetz 1953
Höchstgeldstrafe: 360 Euro
Volksabstimmungsgesetz 1972
Höchstgeldstrafe: 218 Euro
Volksbefragungsgesetz 1989
Höchstgeldstrafe: 218 Euro
Volkszählungsgesetz 1980
Höchstgeldstrafe: 2 180 Büro
Waffengesetz 1996
Höchstgeldstrafen: 360 Euro und 3 600 Euro
Wählerevidenzgesetz 1973
Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro
Wappengesetz
Höchstgeldstrafe: 3 600 Euro
Zivildienstgesetz 1986
Höchstgeldstrafen: 218 Euro, 360 Euro, l 090 Euro? l 450 Euro und 2 180 Euro
Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen
Höchstgeldstrafe: 36 Euro
Mindestgeldstrafen
sind in den angeführten Gesetzen nicht vorgesehen und es sind auch keine
solchen
aufgrund von Vorgaben durch Europäische Rechtsakte absehbar.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 6.