3150/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01.02.2002

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am 13. Dezember
2001 unter der Nr. 3232/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Verwaltungsstrafverfahren und Geldstrafen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ja. die VfGH-Entscheidung ist meinem Ministerium bekannt. Das Bundeskanzleramt-
Verfassungsdienst hat bereits mit Rundschreiben vom 27. Juli 2000, ZI. 604.010/6-V/2/00,
alle Bundesministerien ersucht, die von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften auf
vergleichbare Regelungen zu überprüfen und das Erkenntnis bei ihren legistischen Vorhaben
entsprechend zu berücksichtigen.

Zu den Fragen 3 bis 5 und 9:

Ich darf hinsichtlich der “Geldstrafbeträge" in den meinem Ministerium legistisch
zugeordneten Rechtsmaterien grundsätzlich auf das 1. Euro-Umstellungsgesetz-Bund, BGB1.
I Nr. 98/2001 hinweisen. In diesem Gesetz wurden unter anderem auch die Strafbeträge von
Schilling auf Euro umgestellt.

Die Höchstgeldstrafen in den einzelnen Gesetzen (in vielen Gesetzen gibt es für verschiedene
Delikte unterschiedliche Höchststrafen) stellen sich wie folgt dar:

Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

Höchstgeldstrafe: 7 260 Euro

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971,

Höchstgeldstrafen: 72 Euro und 218 Euro

Europa-Wählerevidenzgesetz

Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro


Europawahlordnung

Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro

Fremdengesetz 1997

Höchstgeldstrafen: 218 Euro, 726 Euro sowie 3 600 Euro

Grenzkontrollgesetz

Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro

Meldegesetz 1991

Höchstgeldstrafen: 360 Euro, im Wiederholungsfall l 090 Euro sowie
726 Euro, im Wiederholungsfall 2 180 Euro

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro

Passgesetz 1992

Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro

Personenstandsgesetz

Höchstgeldstrafe: 218 Euro

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro

Pyrotechnikgesetz 1974

Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Höchstgeldstrafe: 2 180 Euro

Sicherheitspolizeigesetz

Höchstgeldstrafen: 218 Euro und 360 Euro

Staatsgrenzgesetz

Höchstgeldstrafen: 36 Euro und 360 Euro

Vereinsgesetz 1951

Höchstgeldstrafe: 218 Euro

Versammlungsgesetz 1953

Höchstgeldstrafe: 360 Euro

Volksabstimmungsgesetz 1972

Höchstgeldstrafe: 218 Euro

Volksbefragungsgesetz 1989

Höchstgeldstrafe: 218 Euro


Volkszählungsgesetz 1980

Höchstgeldstrafe: 2 180 Büro

Waffengesetz 1996

Höchstgeldstrafen: 360 Euro und 3 600 Euro

Wählerevidenzgesetz 1973

Höchstgeldstrafen: jeweils 218 Euro

Wappengesetz

Höchstgeldstrafe: 3 600 Euro

Zivildienstgesetz 1986

Höchstgeldstrafen: 218 Euro, 360 Euro, l 090 Euro? l 450 Euro und 2 180 Euro

Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen

Höchstgeldstrafe: 36 Euro

Mindestgeldstrafen sind in den angeführten Gesetzen nicht vorgesehen und es sind auch keine
solchen aufgrund von Vorgaben durch Europäische Rechtsakte absehbar.

Zu Frage 6:

Ja.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 6.