3169/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.02.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3216/J betreffend
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (Schwarzunternehmertum), welche die
Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen am 13. Dezember 2001 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:


Die Einhaltung der Bestimmungen des AusIBG und des AVRAG wird von der dafür
zuständigen Arbeitsinspektion kontrolliert. Seit dem Jahr 2000 erfolgt in diesem
Bereich eine stärkere Schwerpunktsetzung auf intensivierte Kontrollen in den
erfahrungsgemäß von illegaler Ausländerbeschäftigung besonders bedrohten
Wirtschaftsbereichen.

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen vom 16. Dezember 1996 wurden auch Kontroll- und Sank-
tionsmaßnahmen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorge-
sehen, die die Einhaltung österreichischer arbeitsrechtlicher Normen durch Dienst-
leistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten der EU sicherstellen sollen.


Nach § 7b Abs. 3 AVRAG haben ausländische Arbeitgeber aus EU-Mitgliedstaaten
grundsätzlich spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich die Entsen-
dung von Arbeitnehmern nach Österreich dem Zentral-Arbeitsinspektorat beim
BMWA zu melden. Weiters besteht die Verpflichtung, während der Dauer der Be-
schäftigung in Österreich entsprechende Sozialversicherungsdokumente für die ent-
sandten Arbeitnehmer sowie die Meldung bereit zu halten. Gemäß § 7b Abs. 9
AVRAG können bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen Verwaltungsstrafen
verhängt werden. Gerade mit dieser Meldeverpflichtung soll das Arbeitsinspektorat in
die Lage versetzt werden, im Voraus von der Tätigkeit ausländischer Arbeitgeber in
Österreich Kenntnis nehmen zu können, um rasch und effizient entsprechende
Kontrollen durchführen zu können. Aufgrund des Territorialitätsprinzips sind
Arbeitnehmerschutzbestimmungen als sogenannte Eingriffsnormen jedenfalls auf
ausländische Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Österreich anzuwenden.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Der Vergleich der Statistiken von 1999 und 2000 zeigt, dass die oben erwähnte
stärkere Schwerpunktsetzung der Arbeitsinspektion zum Ergebnis führte, dass im
Jahr 2000 österreichweit mehr Übertretungen auf Grund illegal beschäftigter
ausländischer Arbeitskräfte als im Jahr 1999 festgestellt wurden, was zu
unverzüglichen Strafanzeigen nach dem AusIBG gegen deren Beschäftiger führte.
So ergaben Kontrollen der illegalen Ausländerbeschäftigung im Jahr 2000 insgesamt
2881 illegal beschäftigte Ausländer gegenüber 2550 im Jahr 1999.

Dieser Weg wurde auch im Jahre 2001 fortgesetzt, weil so die general- und spezial-
präventive Wirkung in diesen Bereichen wesentlich verstärkt werden kann. Für das
Jahr 2001 liegt noch keine Gesamtstatistik vor, es zeichnen sich jedoch gegenüber
dem Jahr 2000 keine signifikanten Veränderungen ab.


Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

Die in der vorigen Legislaturperiode geplanten legistischen Maßnahmen gegen die
Schwarzarbeit wurden nicht umgesetzt. Die österreichische Bundesregierung hat
jedoch im Ministerrat vom 11. Dezember 2001 das umfangreiche Reformpaket
"Erfolgsmodell Österreich - Standortverbesserung und Konjunkturbelebung"
beschlossen, das im Punkt 11 die Bekämpfung der Schwarzarbeit als
Schwerpunktthema festlegt. So ist vorgesehen, dass durch ein diesbezügliches
Gesetz die Kontrolle und Ahndung der illegalen Beschäftigung von Ausländern von
den Arbeitsinspektoraten, die entsprechend den Intentionen der Bundesregierung
verstärkt ihren Beratungsauftrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeit-
nehmerschutz wahrnehmen sollen, an eine andere Kontroll- und Strafbehörde
übertragen werden soll. Damit soll eine effizientere Bekämpfung von ausländischen
Arbeitskräften in Österreich zu ordnungsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen
sichergestellt werden. Durch die Zusammenlegung von Kontrolle und Strafverfolgung
in einer Organisationsstruktur sind Synergieeffekte sowie eine bessere Durchsetzung
des Strafanspruchs und damit auch präventive Effekte zu erwarten.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Aktivitäten der Südböhmischen Volkshilfe sind dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit seit längerem bekannt und waren schon in der Vergangenheit
Gegenstand einer Prüfung. Da diese jedoch keinen Betriebssitz in Österreich hat,
war es bisher nicht möglich, die ungesetzlichen Tätigkeiten dieser Einrichtung zu
unterbinden. Bei den Vermittlungsaktivitäten der Südböhmischen Volkshilfe in
Österreich handelt es sich um (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung. Die
Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für derart überlassene Arbeitskräfte ist
gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG) von vornherein
verboten. Auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte fällt grundsätzlich unter
den Beschäftigungsbegriff des AusIBG, wobei auch der Beschäftiger (also die
betreute Person) einem - zur Einhaltung des AusIBG verpflichteten - Arbeitgeber
gleichzuhalten ist. In der Vergangenheit wurden weder der Südböhmischen
Volkshilfe noch von dieser betreuten Personen jemals Beschäftigungsbewilligungen


erteilt. Beim Einsatz der Pfleger werden auch wesentliche lohn-, arbeits- und
sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, die bei der Beschäftigung von
Ausländern zu beachten sind, umgangen. Dass die Aktivitäten der Südböhmischen
Volkshilfe bisher nicht durch entsprechende Sanktionsmaßnahmen nach dem
AusIBG unterbunden werden konnte, liegt unter anderem auch daran, dass sich
deren angebotene Dienstleistungen sehr stark auf den privaten Pflegebereich
konzentrieren, wo Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat (nach dem AusIBG)
naturgemäß nur sehr beschränkt möglich sind. Dennoch werden immer wieder
derartige illegale Beschäftigungen festgestellt und zur Anzeige gebracht.

Zu diesem Themenkreis haben außerdem zahlreiche Besprechungen mit den
betroffenen Einrichtungen und Institutionen in Österreich unter Beiziehung der
zuständigen Interessenvertretungen stattgefunden. Auch wurde von der
Arbeitsinspektion eine Informationskampagne mit Flugblättern durchgeführt, in
denen darauf hingewiesen wurde, dass sowohl die Vermittlung als auch die
Beschäftigung solcher Kräfte illegal ist.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Vermittlung der arbeitslos vorgemerkten in- und ausländischen Personen im
Gesundheitsbereich erfolgt sehr effizient. Arbeitslose in diesem Bereich beziehen in
den meisten Fällen nur weniger als drei Monate Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung und können somit - verglichen mit anderen Branchen -
äußerst rasch wieder in Beschäftigung gebracht werden. Die Wenigen, die längere
Zeit arbeitslos sind, werden von den bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung
von Langzeitarbeitslosigkeit erfasst.