3228/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.02.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
21. Dezember 2001, Nr. 3262/J, betreffend flächenungebundene Tierhaltung und
Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 3,5 GVE/ha in Österreich, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:


Hiebei handelt es sich vor allem um Futterbau-, Veredelungs- und nicht klassifizierbare
Betriebe, die auf betriebseigenen, gemeinschaftlichen oder auf zur Nutzung überlassenen,
betriebsfremden Flächen (z. B. Gemeinschaftsalmen, Weiderechte) wirtschaften.

Die Schwerpunkte der Futterbaubetriebe liegen in der Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder
Pferdehaltung. 841 Betriebe hielten auch Schweine, 992 Betriebe Küken und Hennen für
Legezwecke, 60 Betriebe Mastküken und Jungmasthühner sowie 274 sonstiges Geflügel
(Truthühner, Enten, Gänse, Perlhühner).


Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der Agrarstrukturerhebung die Flächendaten
aus INVEKOS übernommen wurden, die mit den Strukturdaten kombiniert wurden und daher
eine gewisse Unscharfe aufweisen.

Zu Frage 3:

Die Frage nach der Anzahl der Schweinemastplätze lässt sich aus der
Agrarstrukturerhebung nicht beantworten, da nur die Anzahl der Tiere erhoben wird. Im
Jahre 1999 hielten 7 Betriebe mehr als 1.000 Schweine (ohne Ferkel); in 26 Betrieben gab
es mehr als 10.000 Legehennen.

Zu Frage 4:

Detaillierte, aktuelle Daten über die in diesem Zusammenhang erteilten wasserrechtlichen
Genehmigungen liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht vor, da diese Bewilligungen grundsätzlich in mittelbarer
Bundesverwaltung auf Landesebene erteilt werden.

Die Einhaltung der DGVE-Grenze ist jedoch für die Ausbringung von Dünger nicht so
relevant, weil gemäß Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie das Ausbringen
von Stickstoffdüngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung die
Höchstgrenze von 175 kg Reinstickstoff je ha/Jahr und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland 210 kg Reinstickstoff je ha/Jahr nicht
überschreiten darf. Das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln wird hinsichtlich der
zulässigen Höchstmengen an Stickstoff in Wirtschaftsdüngern (= Dung) mit 210 kg je ha/Jahr
bis 18.12.2002 und mit 170 kg je ha/Jahr ab dem 19.12.2002 begrenzt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Eine Absenkung der eine Bewilligungspflicht auslösenden GVE-Schwelle erscheint aufgrund
der oben dargestellten Rechtslage nicht sinnvoll und würde zudem den angestrebten
Deregulierungstendenzen zuwiderlaufen.


Im Rahmen des ÖPUL 2000 wurde nach langer Diskussion mit der Europäischen
Kommission im Rahmen der Maßnahme “Projekte für den vorsorgenden Gewässerschutz"
die Teilnahme von Betrieben zwischen 2,0 und 2,5 GVE/ha ermöglicht. Diese Betriebe
unterliegen besonders strengen Auflagen hinsichtlich der Ausbringung von Düngern.

Zu Frage 7:

Am 12. Februar 2002 habe ich eine Grundwasserschwellenwertverordnung genehmigt, die
u.a. auch den Rahmen für die gemäß § 33f WRG 1959 vom Landeshauptmann bekannt zu
gebenden Maßnahmen enthält. Falls weitere Empfehlungen erforderlich werden sollten,
werden diese im Wege von Rundschreiben/Erlässen den zuständigen Stellen zugeleitet
werden.