3232/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.02.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 21. Dezember 2001 unter der Nr. 3257/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Künstlerinnensozialversicherung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

An den Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF, bzw. über die SVA an den KSVF)

wurden 5.294 Anträge (Stand 17.1.2001) gestellt.

Zu Frage 2:

In den Kurien wurden behandelt:

Stand: 17.01.2002

Allgemeine Kurie
bild. Kunst

 

Sitzungen
2
6

 

Anträge
24
93

 

Ablehnungen
7
20

 

darst. Kunst

 

5

 

171

 

6

 

Literatur

 

2

 

37

 

6

 

Musik

 

6

 

132

 

43

 

21

 

457

 

82

 

Berufskurie

 

2

 

18

 

7

 


Zu den Fragen 3 und 5:

Insgesamt wurde 3.554 Anträgen bescheidmäßig stattgegeben.

Zu Frage 4:

Von den einzelnen Kurien wurden insgesamt 386 positive Gutachten erstattet.

positive Gutachten

Allgemeine Kurie 17
bild. Kunst 73
darst. Kunst 165
Literatur 31
Musik                                                                   89

375

Berufungskurie                                                     11

Zu Frage 6:

Der KSVF erläßt gemäß § 20 K-SVFG Bescheide, in denen der Anspruch dem Grun-
de nach festgestellt wird. Die Höhe der Gutschriften der vorläufigen Beitragszuschüs-
se gemäß § 16 Abs. 2 K-SVFG wird sich aus der Jahresabrechnung der SVA erge-
ben. Die SVA hat (Stand 11.12.2001) Zuschüsse in der Höhe von 34,7 Mio S ver-
bucht. Der KSVF hat Akontierungen an die SVA in der Höhe von 25 Mio S (Stand
31.12.2001) geleistet.

Zu Frage 7:

Von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen werden für die Quartale
l - IV/2001 insgesamt 40,6 Mio S abgeführt werden (die Abgaben für l V/2001 werden
zum Teil erst im Jahr 2002 fällig). Bis zum 31.12.2001 wurden 36,4 Mio S abgeführt.

Zu Frage 8:

Von den Vermietern/Verkäufern von Satellitenreceivern und -decodern werden für
die Quartale l - IV/2001 (ein Teil der Abgaben für IM/2001 war erst im Jänner 2002,
die Abgaben für IV/2001 werden erst Ende Februar 2002 fällig) 23,7 Mio S abgeführt
werden. Bis zum 31.12.2001 wurden 15,1 Mio S abgeführt.


Zu Frage 9:

 

 

Budget 2001 /ATS

 

1 . § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz

 

40,106.400

 

2. § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz

 

21,144.000

 

3. Budgetmittel gemäß Bundesfinanzgesetz

 

35,000.000

 

4. Rückzahlungen von Zuschüssen

 

12.000

 

5. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse

 

620.000

 

6. Sonstige Einnahmen

 

2.400

 

Einnahmen insgesamt

 

96,884.800

 

Die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge werden erst nach Erstellung des Jah-
resabschlusses und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer feststehen (die Abgaben
nach § 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das
IV. Quartal 2001 sind erst Ende Fe-
bruar 2002 fällig).

Zu Frage 10:

Die exakten Personalkosten für das Jahr 2001 werden erst nach Erstellung des
Jahresabschlusses und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer feststehen. Sie betru-
gen rund 1,8 Mio S.

Zu Frage 11:

Für den KSVF waren bis 30.6.2001 drei Mitarbeiterinnen und vom 1.7.2001 bis zum

31.12.2001 vier Mitarbeiterinnen tätig.

Zu Frage 12:

Die genauen Verwaltungskosten für das Jahr 2001 werden erst nach Erstellung des
Jahresabschlusses und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer feststehen. Sie
betrugen rund 4,1 Mio S.

Zu Frage 13:

Ein Verfahren von der Antragstellung an den KSVF bis zur bescheidmäßigen Erledi-
gung dauert je nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und dem Erfordernis,
ein Gutachten der Künstlerkommission einzuholen, derzeit zwischen einer Woche
und drei Monaten.


Zu Frage 14:

Abgesehen davon, daß diese Frage keinen Gegenstand meiner Vollziehung betrifft -
auf die Entscheidungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds hat der Bundeskanz-
ler keinen Einfluß -, ist doch darauf hinzuweisen, daß der LVG Aufgaben der sozialen
Versorgung von Schriftstellern gesetzlich übertragen sind. Das IG-Netz hingegen
stellt eine Interessengemeinschaft innerhalb eines privaten Vereins ohne gesetzli-
chen Auftrag dar.