3306/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.03.2002
BUNDESMINISTERIUM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3331/J betreffend
Import von Hunde- und Katzenprodukten nach Österreich, welche die
Abgeordneten
MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde am 30. Januar 2002 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
In den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
zu vollziehenden Rechts-
vorschriften finden sich keine derartigen Handelsbeschränkungen.
Bezüglich des
Imports von Hunde- und
Katzenprodukten nach Österreich werden keine statisti-
schen
Aufzeichnungen geführt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Anfrage fällt in die
Zuständigkeit des Bundesministers für
Finanzen.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Die Beurteilung der in der Anfrage genannten
Angelegenheiten der Haltung und
Verwertung von Tieren fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers
für soziale Si-
cherheit und Generationen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ein
Halten von Katzen und Hunden zum Zwecke der Gewinnung von Fellen und
Häuten dieser Tiere ist
als Halten von Nutztieren zur Gewinnung tierischer Erzeug-
nisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 2 GewO 1994 vom
Anwendungsbereich
der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und fällt in Gesetzgebung und Vollzie-
hung in die Zuständigkeit der Länder (Art. 15 Abs. 1 B-VG).