3309/AB XXI.GP
BUNDESMINISTERIUM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3364/J betreffend
unrechtmäßige Einbehaltung der “Stranded Costs"-Abgeltung
durch private Netz-
betreiber, welche die Abgeordneten Mag. Hetzl und Kollegen am 31. Januar 2002
an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Beiträge, die aus den beiden Verordnungen zur
Abdeckung von Stranded Costs
stammen, wurden mit Stichtag 18. Februar 2002 im Ausmaß von € 20,2
Mio. von
den Netzbetreibern an die Elektrizitäts-Control GmbH abgeführt.
Von diesen Mitteln wurden am 15. Dezember 2001 € 17,5 Mio., die
Verordnung
BGBI. II Nr. 52/1989 betreffend, durch die
Elektrizitäts-Control GmbH an die begüns-
tigten Unternehmen gemäß ihren Anteilswerten am Kraftwerk Voitsberg
3 überwie-
sen.
Die
restlichen Beiträge im Ausmaß von € 2,7 Mio., die aus der
neuen Beihilfenver-
ordnung, BGBI. II Nr. 354/2001, resultieren, werden nach
Auskunft der Elektrizitäts-
Control GmbH im Laufe des
März 2002 an die begünstigten Unternehmen ausbe-
zahlt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1
der Beihilfenverordnung, BGBI. II
Nr. 354/2001, räumen der
Elektrizitäts-Control GmbH die Möglichkeit ein, dem Netz-
betreiber Beiträge auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid
vorzuschreiben.
Dies gilt sowohl für Beiträge aufgrund der alten als auch der neuen
Beihilfenverord-
nung.
Die
Elektrizitäts-Control GmbH hat mir mitgeteilt, dass entsprechende
Verfahren ge-
gen säumige Netzbetreiber eingeleitet wurden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Neben
der positiven Entscheidung der Europäischen Kommission über die
Gewäh-
rung von Betriebsbeihilfen auch für die Wasserkraft ist gemäß
§ 69 des Elektrizitäts-
wirtschafts- und -Organisationsgesetzes (EIWOG 2000), BGBI. l Nr. 121/2000, zu
prüfen, ob eine solche für die Sicherung der Lebensfähigkeit des
begünstigten Un-
ternehmens unbedingt erforderlich ist. Dabei sind vorausschauend feststellbare
Um-
stände, wie insbesondere die Ertragskraft des Unternehmens, die
Eigenmittelquote,
sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit zu
berücksichtigen.
Der Ausgang der derzeitigen Verhandlungen über eine
“österreichische Stromlö-
sung" ist für die einwandfreie Beurteilung dieser
betriebswirtschaftlichen Faktoren
wesentlich. Deswegen bleibt eine Entscheidung über die Gewährung von
Beihilfen
für die Wasserkraft bis zur Klärung dieser Frage vorbehalten.