3309/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.03.2002

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3364/J betreffend
unrechtmäßige Einbehaltung der “Stranded Costs"-Abgeltung durch private Netz-
betreiber, welche die Abgeordneten Mag. Hetzl und Kollegen am 31. Januar 2002 an
mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Beiträge, die aus den beiden Verordnungen zur Abdeckung von Stranded Costs
stammen, wurden mit Stichtag 18. Februar 2002 im Ausmaß von € 20,2 Mio. von
den Netzbetreibern an die Elektrizitäts-Control GmbH abgeführt.
Von diesen Mitteln wurden am 15. Dezember 2001 € 17,5 Mio., die Verordnung
BGBI.
II Nr. 52/1989 betreffend, durch die Elektrizitäts-Control GmbH an die begüns-
tigten Unternehmen gemäß ihren Anteilswerten am Kraftwerk Voitsberg 3 überwie-
sen.

Die restlichen Beiträge im Ausmaß von € 2,7 Mio., die aus der neuen Beihilfenver-
ordnung, BGBI. II Nr. 354/2001, resultieren, werden nach Auskunft der Elektrizitäts-
Control GmbH im Laufe des März 2002 an die begünstigten Unternehmen ausbe-
zahlt.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1 der Beihilfenverordnung, BGBI. II
Nr. 354/2001, räumen der Elektrizitäts-Control GmbH die Möglichkeit ein, dem Netz-
betreiber Beiträge auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorzuschreiben.
Dies gilt sowohl für Beiträge aufgrund der alten als auch der neuen Beihilfenverord-
nung.

Die Elektrizitäts-Control GmbH hat mir mitgeteilt, dass entsprechende Verfahren ge-
gen säumige Netzbetreiber eingeleitet wurden.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Neben der positiven Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gewäh-
rung von Betriebsbeihilfen auch für die Wasserkraft ist gemäß § 69 des Elektrizitäts-
wirtschafts- und -Organisationsgesetzes (EIWOG 2000), BGBI. l Nr. 121/2000, zu
prüfen, ob eine solche für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Un-
ternehmens unbedingt erforderlich ist. Dabei sind vorausschauend feststellbare Um-
stände, wie insbesondere die Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote,
sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der Ausgang der derzeitigen Verhandlungen über eine “österreichische Stromlö-
sung" ist für die einwandfreie Beurteilung dieser betriebswirtschaftlichen Faktoren
wesentlich. Deswegen bleibt eine Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen
für die Wasserkraft bis zur Klärung dieser Frage vorbehalten.