3337/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.03.2002

BM für Justiz

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-lng. Wolfgang PIRKLHUBER, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Verfahren wegen
Genmais- und Fleischskandal", gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Strafanzeigen  wegen   des   in   der  Anfrage  genannten,   Genmais   betreffenden

Sachverhaltes wurden an die Staatsanwaltschaften Eisenstadt, Wien und Klagenfurt
erstattet. Sämtliche Anzeigen werden nunmehr von der Staatsanwaltschaft
Eisenstadt bearbeitet. Diese Anklagebehörde hat noch im Juli des Vorjahres
gerichtliche Vorerhebungen beantragt. Formell wird dieses Verfahren gegen
Verantwortliche einer im Burgenland domizilierten Saatgutfirma wegen des
Verdachtes des schweren Betruges sowie der Gefährdung des Tier- oder
Pflanzenbestandes sowie gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des
Amtsmissbrauches und der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes geführt.

In diesem Verfahren wurde ein Gutachten der Universität für Bodenkultur in Wien in
Auftrag gegeben. Da dieses Verfahren noch anhängig ist, ersuche ich um Verständ-
nis, dass ich keine weiteren Details bekanntgeben kann.

Im Zusammenhang mit dem genannten BSE-Fall wurden Strafanzeigen an die
Staatsanwaltschaft Krems/Donau erstattet. Diese hat gerichtliche Erhebungen gegen
den Betreiber des betreffenden Schlachthofes, ein weiteres Verfahren gegen den


zuständigen Amtstierarzt und schließlich - nach Einholung eines DNA-Gutachtens -
ein Verfahren gegen den Betreiber jenes landwirtschaftlichen Betriebes, aus dem die
erkrankte Kuh stammte, beantragt.

Das Verfahren gegen den Landwirt wegen des Verdachtes nach § 56 Lebensmittel-
gesetz sowie der Gemeingefährdung wurde am 25. Jänner 2002 mit der Begründung
zur Einstellung gebracht, dass dem Verdächtigen ein strafrechtlich relevanter Vor-
wurf weder wegen des Auftretens einer BSE-Erkrankung in seinem Betrieb noch
wegen der Inverkehrsetzung des erkrankten Tieres gemacht werden kann. Das
Verfahren gegen den Amtstierarzt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches
wurde gleichfalls zur Einstellung gebracht, weil die Erhebungen keinerlei Hinweise
auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Verdächtigen ergeben haben.

Im Verfahren gegen den Schlachthofbetreiber ist die wegen des Verdachtes nach
§ 56 LMG, der vorsätzlichen Gemeingefährdung, des schweren gewerbsmäßigen
Betruges und des Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz eingeleitete
Voruntersuchung anhängig, in der noch umfangreiche Erhebungen durchzuführen
sind.