3337/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.03.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-lng. Wolfgang
PIRKLHUBER, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend
“Verfahren wegen
Genmais- und Fleischskandal", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Strafanzeigen wegen des in der Anfrage genannten, Genmais betreffenden
Sachverhaltes
wurden an die Staatsanwaltschaften Eisenstadt, Wien und Klagenfurt
erstattet. Sämtliche Anzeigen werden nunmehr von der Staatsanwaltschaft
Eisenstadt bearbeitet. Diese Anklagebehörde hat noch im Juli des Vorjahres
gerichtliche Vorerhebungen beantragt. Formell wird dieses Verfahren gegen
Verantwortliche einer im Burgenland domizilierten Saatgutfirma wegen des
Verdachtes des schweren Betruges sowie der Gefährdung des Tier- oder
Pflanzenbestandes sowie gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des
Amtsmissbrauches und der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
geführt.
In
diesem Verfahren wurde ein Gutachten der Universität für Bodenkultur
in Wien in
Auftrag gegeben. Da dieses Verfahren noch anhängig ist, ersuche ich um
Verständ-
nis, dass ich keine weiteren
Details bekanntgeben kann.
Im
Zusammenhang mit dem genannten BSE-Fall wurden Strafanzeigen an die
Staatsanwaltschaft Krems/Donau erstattet. Diese hat gerichtliche Erhebungen
gegen
den Betreiber des betreffenden Schlachthofes, ein weiteres Verfahren gegen den
zuständigen Amtstierarzt und schließlich - nach
Einholung eines DNA-Gutachtens -
ein Verfahren gegen den Betreiber jenes landwirtschaftlichen Betriebes, aus dem
die
erkrankte Kuh stammte, beantragt.
Das Verfahren gegen den Landwirt wegen des Verdachtes nach
§ 56 Lebensmittel-
gesetz sowie der Gemeingefährdung wurde am 25. Jänner 2002 mit der
Begründung
zur Einstellung gebracht, dass dem Verdächtigen ein strafrechtlich
relevanter Vor-
wurf weder wegen des Auftretens einer BSE-Erkrankung in seinem Betrieb noch
wegen der Inverkehrsetzung des erkrankten Tieres gemacht werden kann. Das
Verfahren gegen den Amtstierarzt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches
wurde gleichfalls zur Einstellung gebracht, weil die Erhebungen keinerlei
Hinweise
auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Verdächtigen ergeben haben.
Im
Verfahren gegen den Schlachthofbetreiber ist die wegen des Verdachtes nach
§ 56 LMG, der vorsätzlichen Gemeingefährdung, des schweren
gewerbsmäßigen
Betruges und des Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz eingeleitete
Voruntersuchung anhängig, in der noch umfangreiche Erhebungen durchzuführen
sind.