3345/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gaßner, Kolleginnen und
Kollegen vom
14. Februar 2002, Nr. 3409/J, betreffend mangelhafte Grundwassersanierung im
Machland
West (Mühlviertel), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Auf Grund des § 33f Abs. 2 WRG 1959 in der damals
geltenden Fassung wurde mit Verord-
nung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1996,
Oö. LGBI.
Nr. 20/1996, ein Teil des
Grundwassergebietes Machland als Grundwassersanierungsgebiet
“Westliches Machland" für Nitrat bezeichnet. Entsprechend der
in § 33f Abs. 2 WRG 1959 alt
geregelten Vorgehensweise wurden in dieser Verordnung darüber hinaus auch
Überprü-
fungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Betreiber von
Kanalisationsanlagen,
Senkgruben sowie Gülle- und Jauchegruben normiert. Erst nach Maßgabe
dieser Untersu-
chungen (vgl. § 33f Abs. 3 alt) konnte eine zielgerichtete und auch
taugliche Maßnahmenpla-
nung in Angriff genommen werden.
Wie sich - dessen ungeachtet - zwischenzeitlich in vielen
Bereichen des Umweltrechts
gezeigt hat, erscheint in bestimmten Fällen statt eines Abstellens auf
rein hoheitliche
Instrumentarien eine Kombination solcher mit Elementen des
Vertragsumweltschutzes eher
geeignet, die anstehenden Anforderungen zu bewältigen. Dieser Feststellung
Rechnung
tragend, wurden durch die jüngste Novellierung des § 33f WRG 1959
durch BGBI. l
Nr. 39/2000 neue Instrumentarien zur Verbesserung der Qualität von
Grundwasser
geschaffen.
Ausgehend von den laufenden Wassergüteerhebungen wird
der Landeshauptmann nach der
unmittelbar bevorstehenden Kundmachung der Novelle zur
Grundwasserschwellenwertver-
ordnung unter Beachtung von Rahmenvorgaben erforderlichenfalls Programme zu
erlassen
haben, die jene
Maßnahmen enthalten, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Quali-
tät des Grundwassers notwendig sein werden. Dem Grundsatz des
Vertragsgewässerschut-
zes entsprechend können
auf den betroffenen Grundstücken die bekannt gegebenen Maß-
nahmen freiwillig gesetzt werden oder sind ansonsten vom Landeshauptmann durch
Verord-
nung verbindlich
vorzuschreiben.
Ob zwischenzeitlich auch Maßnahmen zur Verringerung
des Pestizideintrages gesetzt
worden sind, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht bekannt.
Zu Frage 4:
Um
den Stickstoffeintrag in das Grundwasser durch die landwirtschaftliche
Produktion auf
Ackerflächen zu verringern, sind gewässerschonende
Bewirtschaftungsmaßnahmen zu set-
zen. Daher wurden im Rahmen
des Österreichischen Programms zur Förderung einer um-
weltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft
(ÖPUL 2000) spezielle “Projekte für den vorbeugenden
Gewässerschutz" entwickelt. Ober-
österreich hat diese in dem Programm “Grundwasser 2000 neu"
umgesetzt. Mit diesem soll
eine Verbesserung des flächendeckenden Gewässerschutzes und der
Grundwasservorsorge
erreicht werden, um obligaten Sanierungsmaßnahmen vorzubeugen. Denn das
Prinzip der
Freiwilligkeit ist dem des Zwanges grundsätzlich vorzuziehen.
Es wurden 6 Projektgebiete
festgesetzt. “Westliches Machland" ist eines davon, welches aus
den Gemeinden Mauthausen, Ried i. d. Riedmark und Schwertberg besteht.
Im Rahmen des ÖPUL 2000
wurde die Maßnahme 2.31 “Projekte für den vorsorgenden
Gewässerschutz" angeboten und auch von vielen Landwirten in Anspruch
genommen:
Betriebe Flächen ha Prämie in Euro
Mauthausen 124 363 18.479
Ried i. d. Riedmark 92 382 19.443
Schwertberg 80 215 10.961
Summe 296 960 48.883
In der Bezirksbauernkammer Perg wurden im Jahr 2001 bei der
ÖPUL-Maßnahme “Projekte
für den vorbeugenden
Gewässerschutz" 11 Betriebe kontrolliert. Davon wurden insgesamt 3
Betriebe aufgrund einer Überschreitung der 50kg-Grenze bei der Teilung der
Düngegaben
sanktioniert.
In der Bezirksbauernkammer Perg wurden 3 Betriebe wegen
eines Verstoßes gegen das
Pflanzenschutzmittelgesetz (Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel)
an die
zuständige Behörde gemeldet.
Zu Frage 5:
Die
Zuständigkeit zur eventuellen Erlassung einer Schongebietsverordnung
fällt gemäß § 34
Abs. 2 WRG 1959 nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern in die des Landeshauptmannes. Es
wird da-
her um Verständnis ersucht, dass zur konkreten Motivation des
Verordnungsgebers keine
Aussage getroffen werden kann.
Zu Frage 6:
Die Instrumente der Schutz- und
Schongebietsanordnungen gemäß § 34 dienen dem Schutz
konkreter Wasserversorgungsanlagen und deren Einzugsgebiete. In diesem Sinne
kann der
Landeshauptmann Maßnahmen, die die Beschaffenheit,
Ergiebigkeit oder Spiegellage ge-
fährden, einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterwerfen bzw. auch
verbieten. Der Was-
serberechtigte hat gemäß § 34 Abs.4 WRG 1959 diejenigen, deren
bestehende Nutzungs-
rechte eingeschränkt werden, zu entschädigen.
Zu Frage 7:
Werden
durch eine Verordnung des Landeshauptmannes nach § 34 Abs. 2 WRG
Maßnah-
men vorgeschrieben, die eine bestimmte Bewirtschaftung vorsehen, z. B. die
beschränkte
Ausbringung von Düngemitteln, so kann für die Einhaltung dieser
Maßnahmenvorschreibung
keine Förderung aus dem ÖPUL gewährt werden, weil nur freiwillig
einzuhaltende Maßnah-
men gefördert werden können.