3345/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gaßner, Kolleginnen und Kollegen vom
14. Februar 2002, Nr. 3409/J, betreffend mangelhafte Grundwassersanierung im Machland
West (Mühlviertel), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:


Auf Grund des § 33f Abs. 2 WRG 1959 in der damals geltenden Fassung wurde mit Verord-
nung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1996, Oö. LGBI.
Nr. 20/1996, ein Teil des Grundwassergebietes Machland als Grundwassersanierungsgebiet
“Westliches Machland" für Nitrat bezeichnet. Entsprechend der in § 33f Abs. 2 WRG 1959 alt
geregelten Vorgehensweise wurden in dieser Verordnung darüber hinaus auch Überprü-
fungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Betreiber von Kanalisationsanlagen,
Senkgruben sowie Gülle- und Jauchegruben normiert. Erst nach Maßgabe dieser Untersu-
chungen (vgl. § 33f Abs. 3 alt) konnte eine zielgerichtete und auch taugliche Maßnahmenpla-
nung in Angriff genommen werden.


Wie sich - dessen ungeachtet - zwischenzeitlich in vielen Bereichen des Umweltrechts
gezeigt hat, erscheint in bestimmten Fällen statt eines Abstellens auf rein hoheitliche
Instrumentarien eine Kombination solcher mit Elementen des Vertragsumweltschutzes eher
geeignet, die anstehenden Anforderungen zu bewältigen. Dieser Feststellung Rechnung
tragend, wurden durch die jüngste Novellierung des § 33f WRG 1959 durch BGBI. l
Nr. 39/2000 neue Instrumentarien zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser
geschaffen.

Ausgehend von den laufenden Wassergüteerhebungen wird der Landeshauptmann nach der
unmittelbar bevorstehenden Kundmachung der Novelle zur Grundwasserschwellenwertver-
ordnung unter Beachtung von Rahmenvorgaben erforderlichenfalls Programme zu erlassen
haben, die jene Maßnahmen enthalten, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Quali-
tät des Grundwassers notwendig sein werden. Dem Grundsatz des Vertragsgewässerschut-
zes entsprechend können auf den betroffenen Grundstücken die bekannt gegebenen Maß-
nahmen freiwillig gesetzt werden oder sind ansonsten vom Landeshauptmann durch Verord-
nung verbindlich vorzuschreiben.

Ob zwischenzeitlich auch Maßnahmen zur Verringerung des Pestizideintrages gesetzt
worden sind, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Um den Stickstoffeintrag in das Grundwasser durch die landwirtschaftliche Produktion auf
Ackerflächen zu verringern, sind gewässerschonende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu set-
zen. Daher wurden im Rahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer um-
weltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft
(ÖPUL 2000) spezielle “Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz" entwickelt. Ober-
österreich hat diese in dem Programm “Grundwasser 2000 neu" umgesetzt. Mit diesem soll
eine Verbesserung des flächendeckenden Gewässerschutzes und der Grundwasservorsorge
erreicht werden, um obligaten Sanierungsmaßnahmen vorzubeugen. Denn das Prinzip der
Freiwilligkeit ist dem des Zwanges grundsätzlich vorzuziehen.


Es wurden 6 Projektgebiete festgesetzt. “Westliches Machland" ist eines davon, welches aus
den Gemeinden Mauthausen, Ried i. d. Riedmark und Schwertberg besteht.

Im Rahmen des ÖPUL 2000 wurde die Maßnahme 2.31 “Projekte für den vorsorgenden
Gewässerschutz" angeboten und auch von vielen Landwirten in Anspruch genommen:

Betriebe     Flächen ha  Prämie in Euro

Mauthausen                          124              363    18.479

Ried i. d. Riedmark                  92               382      19.443

Schwertberg                             80               215            10.961

Summe                                    296               960       48.883

In der Bezirksbauernkammer Perg wurden im Jahr 2001 bei der ÖPUL-Maßnahme “Projekte
für den vorbeugenden Gewässerschutz" 11 Betriebe kontrolliert. Davon wurden insgesamt 3
Betriebe aufgrund einer Überschreitung der 50kg-Grenze bei der Teilung der Düngegaben
sanktioniert.

In der Bezirksbauernkammer Perg wurden 3 Betriebe wegen eines Verstoßes gegen das
Pflanzenschutzmittelgesetz (Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel) an die
zuständige Behörde gemeldet.

Zu Frage 5:

Die Zuständigkeit zur eventuellen Erlassung einer Schongebietsverordnung fällt gemäß § 34
Abs. 2 WRG 1959 nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern in die des Landeshauptmannes. Es wird da-
her um Verständnis ersucht, dass zur konkreten Motivation des Verordnungsgebers keine
Aussage getroffen werden kann.

Zu Frage 6:

Die Instrumente der Schutz- und Schongebietsanordnungen gemäß § 34 dienen dem Schutz
konkreter Wasserversorgungsanlagen und deren Einzugsgebiete. In diesem Sinne kann der


Landeshauptmann Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage ge-
fährden, einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterwerfen bzw. auch verbieten. Der Was-
serberechtigte hat gemäß § 34 Abs.4 WRG 1959 diejenigen, deren bestehende Nutzungs-
rechte eingeschränkt werden, zu entschädigen.

Zu Frage 7:

Werden durch eine Verordnung des Landeshauptmannes nach § 34 Abs. 2 WRG Maßnah-
men vorgeschrieben, die eine bestimmte Bewirtschaftung vorsehen, z. B. die beschränkte
Ausbringung von Düngemitteln, so kann für die Einhaltung dieser Maßnahmenvorschreibung
keine Förderung aus dem ÖPUL gewährt werden, weil nur freiwillig einzuhaltende Maßnah-
men gefördert werden können.