3359/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3414/J-NR/2002 betreffend Gebarung des
Kunsthistorischen Museums und Museums Collection, die die Abgeordneten Dr. Glawischnig,
Kolleginnen und Kollegen am 14. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Bei Durchsicht der Konten wurde festgestellt, dass im Kunsthistorischen Museum aus Buchungen
auf den Hauptbuch-, Debitoren-, und Kreditorenkonten ein Saldo in Höhe von 580.959,36 €
(ATS 7,994.175,21) ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung einer pauschalen Einzelwert-
berichtigung in Höhe von 58.095,97 € (ATS 799.418,--) resultiert eine Forderung von 522.863,39 €
(ATS 7,194.757,21).

Bei der Museums Collection wurde auf den Hauptbuchkonten ein Saldo von 332.180,376
(ATS 4,570.901,61) erfasst. Weiters wurden auf einem Kreditorenkonto 248.778,99 €
(ATS 3,423.273,60) gebucht, wobei dieser Betrag im Jahresabschluss zum 31.12.1999 unter der
Position "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" 346.328,646 (ATS 4,765.586,09)
zum Ausweis gelangt. Aus diesen beiden Konten resultiert sohin ein Saldo von 580.959,36 €
(ATS 7,994.175,21), welcher mit dem Saldo im Kunsthistorischen Museum deckungsgleich ist.


Ad 2.:

Im Jahresabschluss des Kunsthistorischen Museums zum 31.12.2000 ist eine Forderung gegenüber

der Museums Collection in Höhe von 537.755,326 (ATS 7,399.674,61) ausgewiesen, welche in

Höhe von  58.095,97 €  (ATS 799.418,—)  einer  pauschalen  Einzelwertberichtigung  unterzogen

wurde.

Im Jahresabschluss der Museums Collection gelangt eine Verbindlichkeit gegenüber verbundenen
Unternehmen in Höhe von 537.755,32 € (ATS 7,399.674,61) zum Ausweis, welche wiederum
deckungsgleich mit der im Kunsthistorischen Museum ausgewiesenen Bruttoforderung ist.

Demgemäß resultiert in beiden Jahren ein unterschiedlicher Wertansatz einzig aus der vorge-
nommenen Wertberichtigung. Die Wertberichtigung erfolgte dabei entsprechend den Bewertungs-
grundsätzen des Handelsrechtes. Gemäß § 206 Handelsgesetzbuch sind Gegenstände des
Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen
gemäß § 207 Handelsgesetzbuch anzusetzen. Gemäß § 207 (1) Handelsgesetzbuch sind bei
Gegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert
anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis ergibt. Gemäß
§ 207 (2) Handelsgesetzbuch dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden,
soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen liegt sohin für Gegenstände des Umlauf-
vermögens ein strenges Niederstwertprinzip vor. Nach kaufmännischer Beurteilung - vor allem
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Langfristigkeit der Forderung gegenüber der Museums
Collection - war sohin eine Wertberichtigung vorzunehmen.

Zusammenfassend  ist  festzuhalten,  dass  die  Wertansätze  in  den  Bilanzen  entsprechend  den

gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sind, wobei die Wertansätze unter kaufmännischer Beurteilung
und unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips bei Gegenständen des Umlaufvermögens
und strengem Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen angesetzt wurden.