3376/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3381/J betreffend
“Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen
III", welche die Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossen am 11. Februar 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:


Seitens der Ämter der Landesregierungen wurde folgendes
berichtet:

Burgenland

Im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis heute wurden zwei Gewerbeberechtigungen für das
freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und PKW),
ausgenommen Taxi und Mietwagen" nach § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (beide
Verwaltungsbezirk Oberwart) für nichtig erklärt.

Insgesamt wurden nur zwei weitere ähnliche Gewerbeberechtigungen, einmal mit
dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken und Bedienen von Kraftfahrzeugen" und ein
weiteres Mal mit dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken von LKW-Zügen"
vorgefunden, bei denen jedoch keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren, da
sie infolge Zurücklegung bereits geendigt hatten.


Auf Grund der vorstehenden bereits angeführten Nichtigerklärungen sowie eines
Erlasses vom 27. Jänner 2000 waren mit Stichtag 31. Jänner 2002 im Bundesland
Burgenland keine derartigen Gewerbeberechtigungen registriert.

Kärnten

Folgende Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut “Lenken und Warten von
Lastkraftwagen" sind zur Anmeldung gelangt:

Bezirkshauptmannschaft Villach                               4 Anmeldungen

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt                         1 Anmeldung

Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau                       2 Anmeldungen

Die Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 ist in der Weise erfolgt, dass in den
oben bezeichneten Fällen ein Verfahren gemäß § 363 GewO 1994 eingeleitet
worden ist, die betroffenen Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolgen hingewiesen
wurden, entsprechende Ansprechstellen, wie die zuständige Interessensvertretung
bzw. zuständige Sachbearbeiter im Bereich des Güterverkehrswesens genannt
worden sind, und nach Ablauf einer entsprechenden Frist die Nichtigkeit der
Gewerbeberechtigung bescheidmäßig ausgesprochen wurde.
Zwei Verfahren befinden sich im Stadium des Berufungsverfahrens.
Die Durchführung der Verfahren gestaltete sich schleppend und zeitaufwendig, da
die betreffenden Gewerbeinhaber zum Teil weder an der Wohnsitzadresse noch an
dem Gewerbestandort erreichbar waren und auch im Zentralregister in Wien nicht
geführt worden sind. Daher war eine mehrmalige Zustellung erforderlich und ist in
zwei Fällen aus diesem Grund das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Neben dem freien Gewerbe des Lenkens von Lastkraftwagen besteht darüber
hinaus das freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Überstellung von Kraftfahrzeugen".
Darunter ist die Rückstellung des eigenen Wagens an die Wohnsitzadresse zu
verstehen, sofern das Kraftfahrzeug wegen Überschreiten der Promillegrenze nicht
mehr selbst gelenkt werden kann.


Ein weiteres freies Gewerbe, welches dem Transport von Personen zum Inhalt hat,
lautet: “Personenbeförderung mittels nicht Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen".
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Beförderung von Personen mittels Fahrzeugen,
wie etwa eines Bummelzuges durchgeführt, die häufig als Fremdenverkehrsattrak-
tion eingesetzt wird.

Eine Überprüfung von seiten der Gewerbeabteilung ist in der Art und Weise erfolgt,
dass anhand des Gewerberegisters die betreffenden Gewerbeberechtigungen, die
aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung als Gewerbeanmeldung zur
Kenntnis genommen worden sind, für nichtig erklärt wurden.

Da dieses Problem in Kärnten nicht massiv aufgetreten ist, schien eine darüber
hinaus gehende Kontrolle nicht erforderlich zu sein.

Niederösterreich

Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 30. August
1999 wurde an alle Landeshauptmänner mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die
Anmeldung eines freien Gewerbes “Lenken von KFZ im Zuge von Werkverträgen"
besteht, sofern das eingesetzte KFZ vom Transportunternehmer dem Lenker als
Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wird und der Transportunternehmer für das
eingesetzte KFZ eine gültige Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz
1996 bzw. Güterbeförderungsgesetz 1995 besitzt.

Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 13. Jänner
2000, wurde an alle Landeshauptmänner das Rechtsgutachten von Univ.-Prof.
DDr. Heinz Mayer “Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen
(Chauffeurdienste)" übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von österreichischen
Gewerbebehörden Gewerbescheine für ein freies Gewerbe “Lenken von Kraftfahr-
zeugen im Rahmen von Werkverträgen" verschiedentlich auch “Lenken und Warten
von Kraftfahrzeugen" ausgestellt werden.

Unter Hinweis auf das beiliegende Rechtsgutachten wurde gleichzeitig mitgeteilt,
dass der obgenannte Erlass als Begründung für die Ausstellung dieser Gewerbe-
scheine nicht herangezogen werden könne. Bei verfassungskonformer Betrachtung


sei das gewerbsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen allein nicht geeignet, den
Gegenstand eines freien Gewerbes zu bilden. Der Lenker sei rechtlich gesehen
selbständiger Gewerbetreibender und erfülle den Tatbestand im Sinne des Güterbe-
förderungs- bzw. Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Dieser Erlass mit dem ange-
schlossenen Rechtsgutachten wurde von der Abteilung Gewerberecht mit Rund-
erlass vom 10. Februar 2000 zur Kenntnisnahme und Beachtung an alle Bezirksver-
waltungsbehörden übermittelt.

Der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April 2000,
wurde in der Abteilung Gewerberecht diskutiert und im Hinblick auf den am
10. Februar 2000 weitergegebenen Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr vom 13. Jänner 2000 samt der im Rechtsgutachten von Prof.
DDr. Heinz Mayer geäußerten Rechtsmeinung, dass das Lenken von Kraftfahr-
zeugen etc. nicht Gegenstand eines freien Gewerbes sein kann und auch zwischen-
zeitig von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Rückfragen einlangten, nicht an
die Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet.

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
24. Jänner 2002 wurde klargestellt, dass folgende Gewerbeberechtigungen als freies
Gewerbe mit Nichtigkeit bedroht sind:

“Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und PKW), ausgenommen Taxi- und Mietwagen-
gewerbe"

“Zur Verfügung Stellen der eigenen Arbeitskraft zum Lenken von Kraftfahrzeugen"
“Anbieten   persönlicher  Dienste,   mit Ausnahme  aller Tätigkeiten,   die  an   eine
Befähigung oder an eine besondere behördliche Bewilligung gebunden oder anderen
Gewerben vorbehalten sind"

Gleichzeitig wurden die Ämter der Landesregierungen ersucht, die im do. Wirkungs-
bereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem Wortlaut zu
prüfen.

Aufgrund dieses Erlasses hat die Abteilung Gewerberecht sofort mit Erlass vom
30. Jänner 2002 reagiert und alle Bezirksverwaltungsbehörden aufgefordert, bisher


begründete Gewerbeberechtigung mit den oben dargestellten Wortlauten zur
Prüfung und allfälligen Nichtigerklärung vorzulegen.

Es wurden 89 Akten vorgelegt und sofort das Prüfungsverfahren eingeleitet.
Bereits in 50 Fällen wurden Gewerbescheine mit Bescheid für nichtig erklärt.

Mit 31. Jänner 2002 waren 83 einschlägige Gewerbeberechtigungen registriert.

Oberösterreich

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 bzw. 24. Mai 2000 wurde den Bezirksverwaltungs-
behörden der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April
2000 zur gefälligen Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.

Mit Schreiben vom 22. September 2000 wurden die Bearbeiter bei den Bezirksver-
waltungsbehörden um Übermittlung der Daten aller aufrechten Gewerbeberechti-
gungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ersucht. Dabei wurden sieben aufrechte
Gewerbeberechtigungen registriert.

Auf Grund dieser Mitteilungen wurden Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet, in
welchen die Gewerbeinhaber jeweils mit Schreiben vom 20. November 2000 davon
in Kenntnis gesetzt wurden, dass ihre Gewerbeberechtigung mit dem Nichtigkeits-
grund nach § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG
behaftet ist.

Zu den einzelnen Verfahren ist festzustellen:

¨      Ein Gewerbeinhaber ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht in
der Güterbeförderungs-, sondern in der Personenbeförderungsbranche tätig.
Seine Tätigkeit besteht ausschließlich darin, Personen mit deren Kraftfahrzeug zu
chauffieren. Meist handelt es sich um Dienstfahrten mit Fahrzeugen für Firmen,
die entweder keinen eigenen Chauffeur beschäftigen oder wo eine
Krankenstandsvertretung zu übernehmen ist.

¨      Ein Gewerbeinhaber war bis Oktober 1997 Pächter einer Tankstelle. Er strebt
nunmehr wiederum den Betrieb einer Tankstelle an. Derzeit übt er zwar die
Tätigkeit eines selbständigen LKW-Fahrers noch aus, werde diese Tätigkeit aber


beenden, sobald er ein geeignetes Angebot zur Übernahme einer Tankstelle
erhalte. Es wurde daher bis auf Weitres von der Nichtigerklärung seiner
Gewerbeberechtigung Abstand genommen.

¨      Ein Gewerbeinhaber ist laut Auskunft der Gemeinde dort nicht mehr wohnhaft,
wobei sein neuer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Eine Nichtigerklärung wurde
aus diesem Grund vorläufig nicht ausgesprochen.

¨      Die Gewerbeberechtigung eines Gewerbeinhabers endete mit einer rechts-
kräftigen Entziehung per 7. Dezember 2001.

¨      Die Berechtigungen dreier Gewerbeinhaber wurden für nichtig erklärt, wobei zwei
Nichtigerklärungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind.

Salzburg

Zum Zeitpunkt des Einlangens des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 28. April 2000 bestand im Bundesland Salzburg nur noch eine
aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Lenken von Kfz im Rahmen von
Werkverträgen". Diese konnte einerseits durch eine entsprechende Suche im Zen-
tralen Gewerberegister, andererseits durch Rundfrage bei den Bezirksverwaltungs-
behörden ermittelt werden. Es wurde ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet.

Steiermark

Im Bundesland Steiermark wurden seit 1995 insgesamt 38 derartige Gewerbebe-
rechtigungen erteilt, und zwar

BH Bruck/Mur:                                               3

BH Feldbach:                                                3

BH Graz-Umgebung:                                    2

BH Hartberg:                                                 4

BH Judenburg:                                              2

BH Liezen:                                                    4

BH Radkersburg:                                          1

BH Weiz:                                                     9
Magistrat Graz-Gewerbeamt:                10


Die Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 erfolgte in der Anforderung der
diesbezüglichen Akten der Unterbehörden und wurde das Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wobei eine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet sowie eine Gewerbe-
berechtigung vom Gewerbeinhaber zurückgelegt wurde.

Tirol

Im Bundesland Tirol gibt es nur eine Gewerbeberechtigung “Lenken von Kraftfahr-
zeugen" aus dem Jahre 1997. Bezüglich dieser Gewerbeberechtigung läuft derzeit
ein Verfahren auf Nichtigerklärung gemäß § 363 GewO 1994. In dieser Angelegen-
heit wird in Kürze ein Bescheid ergehen.

Vorarlberg

Derzeit bestehen in Vorarlberg 44 Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut
“Lenken von Kraftfahrzeugen für befugte Unternehmer", die im Zeitraum von 1991
bis Ende 1999 erteilt wurden. Diese Gewerbeberechtigungen verteilen sich auf die
Bezirkshauptmannschaften wie folgt:

Bludenz             10

Bregenz             11

Dornbirn            14

Feldkirch            9

Da keine Indizien für einen offenkundigen Missbrauch der Gewerbeberechtigungen
bestehen, wurde bisher von Nichtigerklärungen Abstand genommen.

Wien

In Wien sind keine Berechtigungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen vorhanden.


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Auf Grund der Berichte der Ämter der Landesregierungen ergibt
sich folgendes:

Niederösterreich

Nach dem 28. April 2000 wurden durch die Bezirksverwaltungsbehörden in Nieder-
österreich folgende diesbezügliche Gewerbeberechtigungen erteilt:

Bezirkshauptmannschaft Baden: 3
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf: 2
Bezirkshauptmannschaft Tulln: 3
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya: 37
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt: 3
Bezirkshauptmannschaft Zwettl: 1

Von anderen Bezirkshauptmannschaften wurden nach dem 28. April 2000 keine
Berechtigungen ausgestellt.

Antwort zu den Punkten 5, 6 und 7 der Anfrage:

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bzw.
Magistratischen Bezirksämter bei der Vollziehung der Gesetze entsprechende
Obsorge an den Tag legen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist
bestrebt, durch entsprechende Klarstellungen und Erlässe eine bundeseinheitliche
Vollziehung zu gewährleisten.


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Gewerbeberechtigungen wurden im Sinne des Erlasses vom 28. April 2000 von
der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde überprüft und werden zum Teil
neuerlich überprüft.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Die sachlich in Betracht kommende Behörde ist gegenüber den Bezirksverwaltungs-
behörden im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann (§ 68
Abs. 4AVG).

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Es steht außer Frage, dass in ganz Österreich, insbesondere auch in Nieder-
österreich Überprüfungen stattfinden. Da allfällige Nichtigerklärungen einschlägiger
Gewerbeberechtigungen entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen im
Verfahren getroffen werden, ist es nicht möglich den erforderlichen Ermittlungen
vorzugreifen und diesbezügliche Terminaussagen zu tätigen.

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

Dazu haben die Ämter der Landesregierungen folgendes berichtet:

Burgenland

Hiezu darf berichtet werden, dass im ho. Zuständigkeitsbereich bei den beiden für
nichtig erklärten Gewerbeberechtigungen Wohnsitz und Betriebsstandort ident waren
(bei den beiden bereits vorher zurückgelegten Gewerbeberechtigungen war nur in
einem Fall Wohnsitz und Betriebsstandort ident).


Nach ho. Kenntnis bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass
Wohnsitz und Betriebsstandort ident sind und sind auch keine Rechtsvorschriften
bekannt, die dies von vornherein ausschließen würden.

Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass diese Fragen hinsichtlich
des Merkmales “immer dieselbe Adresse" auch anders ausgelegt werden könnte,
nämlich nicht hinsichtlich einer Identität von Wohnsitz und Betriebsstandort, sondern
hinsichtlich einer Häufung von Gewerbeanmeldungen auf einer bestimmten Adresse.
Derartige Fälle waren im ho. Zuständigkeitsbereich nicht feststellbar, wären aber
auch nicht aufgefallen, da dies z.B. im Falle von Industriezentren durchaus üblich
und z.B. bei Technologiezentren sogar der Regelfall ist.

Kärnten

Kein eigener Bericht. Hingewiesen wird darauf, dass oft der Wohnsitz mit dem Ge-
werbestandort ident ist.

Niederösterreich

Trifft bei den Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Tulln, Waidhofen/Thaya und Wr.
Neustadt zu.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wiesen zwei von den drei Gewerbeberech-
tigungen den selben Betriebsstandort auf. Dies erschien nicht außergewöhnlich.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurden drei Anmeldungen entgegen ge-
nommen, die als Betriebsstandort die selbe Adresse aufwiesen. Da jedoch die An-
meldungen von zwei verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet wurden, ist dieser
Umstand nicht aufgefallen.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya hat nach Auffälligwerden des häufi-
geren Auftretens solcher Anmeldungen im Spätherbst 2001 22 Akte am 6. Dezem-
ber 2001 zur rechtlichen Prüfung der Abteilung Gewerberecht vorgelegt und keine
weiteren Gewerbeanmeldungen entgegen genommen.


Bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sind die gleichen Anschriften aufge-
fallen, doch mussten diese Gewerbeanmeldungen aufgrund der Rechtslage ent-
gegen genommen werden (freie Standortwahl, Wohnsitz im Inland).

Die “Oberbehörde" hatte keine Kenntnis von den einzelnen Anmeldungen.

Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien

Aus diesen Bundesländern liegen keine gesonderten Berichte vor.

Steiermark

Hiezu wird festgestellt, dass bei freien Gewerben die Wohnadresse meistens ident
mit dem Gewerbestandort ist, weil im gegenständlichen Gewerbe keine Betriebs-
mittel eingesetzt werden und daher auch keine Betriebsstätte erforderlich ist.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Die rechtskräftige Begründung von Gewerbeberechtigungen jener Art, wie sie
Gegenstand der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ist, schafft ein Recht,
das erst durch einen contrarius actus (zB. Zurücklegung, Entziehung, Nichtiger-
klärung) zum Untergehen gebracht werden kann; abgesehen von der Endigung der
Gewerbeberechtigung durch Untergang des Rechtsträgers (zB. Tod).

Die Oberbehörde kann direkt nur im Wege einer Nichtigerklärung einen contrarius
actus setzen.

Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:

Aus § 68 Abs. 4 Z 1 AVG, auf den sich der Nichtigerklärungsparagraph 363 GewO
1994 bezieht, geht eindeutig hervor, dass eine Nichtigerklärung nur ex tunc wirkt, die
nichtig erklärte Gewerbeberechtigung also nicht ex nunc vernichtet wird.


Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Nachdem ein Gewerberecht ein höchstpersönliches Recht ist, muss es auch von
jener Person beantragt werden, die Träger der Gewerbeberechtigung sein soll. Eine
Beantragung für andere Personen setzt eine nach außen sichtbare Bevollmächti-
gung voraus. Eine Bevollmächtigung ist an sich noch kein Grund für Sanktionen, es
sei denn, es handelt sich um Winkelschreiberei (Art. IX Abs. 1 Z 1 AVG).

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Zulässige Einwände einer Interessensvertretung - sofern solche vorliegen - sind von
einer entscheidenden Behörde im Verfahrens immerzu berücksichtigen. Letztlich hat
jedoch die Behörde auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

Überprüfungen der Taxiunternehmen fallen in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, da das maßgebende
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 von diesem zu vollziehen ist.

Taxikontrollen stellen bereits seit mehreren Jahren, abhängig von den örtlichen
Voraussetzungen, vor allem in den Großstädten einen Schwerpunkt im Bereich der
Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung dar - zweckmäßiger-
weise unter entsprechender Mitwirkung der Exekutive.

Der Erfolg der bisher durchgeführten Kontrollmaßnahmen lässt ihre Fortführung als
zielführend erscheinen. Allerdings wurden bei den Kontrollen weniger Verstöße
gegen das AusIBG als gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen festge-
stellt.