3376/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.04.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3381/J betreffend
“Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen III", welche die
Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossen am 11. Februar 2002 an mich richteten, stelle
ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:
Seitens der Ämter der
Landesregierungen wurde folgendes
berichtet:
Burgenland
Im
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis heute wurden zwei Gewerbeberechtigungen
für das
freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und PKW),
ausgenommen Taxi und Mietwagen" nach §
363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (beide
Verwaltungsbezirk Oberwart) für nichtig
erklärt.
Insgesamt
wurden nur zwei weitere ähnliche Gewerbeberechtigungen, einmal mit
dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges
Lenken und Bedienen von Kraftfahrzeugen" und ein
weiteres Mal mit dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken von
LKW-Zügen"
vorgefunden, bei denen jedoch keine weiteren Maßnahmen erforderlich
waren, da
sie infolge Zurücklegung bereits geendigt hatten.
Auf
Grund der vorstehenden bereits angeführten Nichtigerklärungen sowie
eines
Erlasses vom 27. Jänner 2000 waren mit
Stichtag 31. Jänner 2002 im Bundesland
Burgenland keine derartigen
Gewerbeberechtigungen registriert.
Kärnten
Folgende
Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut “Lenken und Warten von
Lastkraftwagen"
sind zur Anmeldung gelangt:
Bezirkshauptmannschaft Villach 4 Anmeldungen
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt 1 Anmeldung
Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau 2 Anmeldungen
Die
Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 ist in der Weise erfolgt, dass in den
oben bezeichneten Fällen ein Verfahren gemäß § 363 GewO
1994 eingeleitet
worden ist, die betroffenen Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolgen hingewiesen
wurden, entsprechende Ansprechstellen, wie die
zuständige Interessensvertretung
bzw. zuständige Sachbearbeiter im Bereich des Güterverkehrswesens
genannt
worden sind, und nach Ablauf einer
entsprechenden Frist die Nichtigkeit der
Gewerbeberechtigung bescheidmäßig ausgesprochen wurde.
Zwei Verfahren befinden sich im Stadium des Berufungsverfahrens.
Die Durchführung der Verfahren gestaltete sich schleppend und
zeitaufwendig, da
die betreffenden Gewerbeinhaber zum Teil weder an der Wohnsitzadresse noch an
dem Gewerbestandort erreichbar waren und auch im Zentralregister in Wien nicht
geführt worden sind. Daher war eine mehrmalige Zustellung erforderlich und
ist in
zwei Fällen aus diesem Grund das
Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Neben dem
freien Gewerbe des Lenkens von Lastkraftwagen besteht darüber
hinaus das freie Gewerbe mit dem Wortlaut
“Überstellung von Kraftfahrzeugen".
Darunter ist die Rückstellung des eigenen Wagens an die Wohnsitzadresse zu
verstehen, sofern das Kraftfahrzeug wegen Überschreiten der Promillegrenze
nicht
mehr selbst gelenkt werden kann.
Ein
weiteres freies Gewerbe, welches dem Transport von Personen zum Inhalt hat,
lautet: “Personenbeförderung mittels nicht Zulassungspflichtigen
Kraftfahrzeugen".
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Beförderung von Personen mittels
Fahrzeugen,
wie etwa eines Bummelzuges durchgeführt, die häufig als
Fremdenverkehrsattrak-
tion eingesetzt wird.
Eine
Überprüfung von seiten der Gewerbeabteilung ist in der Art und Weise
erfolgt,
dass anhand des Gewerberegisters die betreffenden Gewerbeberechtigungen, die
aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung als Gewerbeanmeldung zur
Kenntnis genommen worden sind, für nichtig erklärt wurden.
Da dieses
Problem in Kärnten nicht massiv aufgetreten ist, schien eine darüber
hinaus gehende Kontrolle nicht erforderlich zu sein.
Niederösterreich
Mit
Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 30. August
1999 wurde an alle Landeshauptmänner mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die
Anmeldung eines freien Gewerbes “Lenken von KFZ im Zuge von
Werkverträgen"
besteht, sofern das eingesetzte KFZ vom Transportunternehmer dem Lenker als
Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wird und der Transportunternehmer
für das
eingesetzte KFZ eine gültige Konzession nach dem
Gelegenheitsverkehrsgesetz
1996 bzw. Güterbeförderungsgesetz 1995 besitzt.
Mit
Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 13.
Jänner
2000, wurde an alle Landeshauptmänner das
Rechtsgutachten von Univ.-Prof.
DDr. Heinz Mayer “Lenken von
Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen
(Chauffeurdienste)" übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von
österreichischen
Gewerbebehörden Gewerbescheine für ein freies Gewerbe “Lenken
von Kraftfahr-
zeugen im Rahmen von Werkverträgen" verschiedentlich auch
“Lenken und Warten
von Kraftfahrzeugen" ausgestellt werden.
Unter Hinweis
auf das beiliegende Rechtsgutachten wurde gleichzeitig mitgeteilt,
dass der obgenannte Erlass als Begründung für die Ausstellung dieser
Gewerbe-
scheine nicht herangezogen werden könne. Bei verfassungskonformer
Betrachtung
sei
das gewerbsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen allein nicht geeignet,
den
Gegenstand eines freien Gewerbes zu bilden. Der Lenker sei rechtlich gesehen
selbständiger Gewerbetreibender und erfülle den Tatbestand im Sinne
des Güterbe-
förderungs- bzw. Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Dieser Erlass mit dem ange-
schlossenen Rechtsgutachten wurde von der Abteilung Gewerberecht mit Rund-
erlass vom 10. Februar 2000 zur Kenntnisnahme und Beachtung an alle Bezirksver-
waltungsbehörden übermittelt.
Der
Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April
2000,
wurde in der Abteilung Gewerberecht diskutiert und im Hinblick auf den am
10. Februar 2000 weitergegebenen Erlass des Bundesministeriums für
Wissenschaft
und Verkehr vom 13. Jänner 2000 samt der im Rechtsgutachten von Prof.
DDr. Heinz Mayer geäußerten Rechtsmeinung, dass das Lenken von
Kraftfahr-
zeugen etc. nicht Gegenstand eines freien Gewerbes
sein kann und auch zwischen-
zeitig von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Rückfragen
einlangten, nicht an
die Bezirksverwaltungsbehörden
weitergeleitet.
Aufgrund
des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
24. Jänner 2002 wurde klargestellt, dass folgende Gewerbeberechtigungen
als freies
Gewerbe mit Nichtigkeit bedroht sind:
“Lenken
von Kraftfahrzeugen (LKW und PKW), ausgenommen Taxi- und Mietwagen-
gewerbe"
“Zur Verfügung Stellen der eigenen Arbeitskraft
zum Lenken von Kraftfahrzeugen"
“Anbieten persönlicher Dienste, mit
Ausnahme aller Tätigkeiten, die an
eine
Befähigung oder an eine besondere behördliche Bewilligung gebunden
oder anderen
Gewerben vorbehalten sind"
Gleichzeitig
wurden die Ämter der Landesregierungen ersucht, die im do. Wirkungs-
bereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem Wortlaut zu
prüfen.
Aufgrund
dieses Erlasses hat die Abteilung Gewerberecht sofort mit Erlass vom
30. Jänner 2002 reagiert und alle Bezirksverwaltungsbehörden
aufgefordert, bisher
begründete
Gewerbeberechtigung mit den oben dargestellten Wortlauten zur
Prüfung und allfälligen Nichtigerklärung vorzulegen.
Es wurden 89 Akten vorgelegt und sofort das
Prüfungsverfahren eingeleitet.
Bereits in 50 Fällen wurden Gewerbescheine mit Bescheid für nichtig
erklärt.
Mit 31. Jänner 2002 waren 83 einschlägige Gewerbeberechtigungen registriert.
Oberösterreich
Mit Schreiben
vom 15. Mai 2000 bzw. 24. Mai 2000 wurde den Bezirksverwaltungs-
behörden der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
vom 28. April
2000 zur gefälligen Kenntnis und
allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
Mit
Schreiben vom 22. September 2000 wurden die Bearbeiter bei den Bezirksver-
waltungsbehörden um Übermittlung der Daten aller aufrechten
Gewerbeberechti-
gungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ersucht. Dabei wurden sieben
aufrechte
Gewerbeberechtigungen
registriert.
Auf Grund
dieser Mitteilungen wurden Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet, in
welchen die Gewerbeinhaber jeweils mit
Schreiben vom 20. November 2000 davon
in Kenntnis gesetzt wurden, dass ihre Gewerbeberechtigung mit dem Nichtigkeits-
grund nach § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4
Z. 4 AVG
behaftet ist.
Zu den einzelnen Verfahren ist festzustellen:
¨
Ein Gewerbeinhaber ist nach den
vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht in
der Güterbeförderungs-, sondern in
der Personenbeförderungsbranche tätig.
Seine Tätigkeit besteht
ausschließlich darin, Personen mit deren Kraftfahrzeug zu
chauffieren. Meist handelt es sich um Dienstfahrten mit Fahrzeugen für
Firmen,
die entweder keinen eigenen Chauffeur beschäftigen oder wo eine
Krankenstandsvertretung zu übernehmen ist.
¨
Ein Gewerbeinhaber war bis Oktober 1997
Pächter einer Tankstelle. Er strebt
nunmehr wiederum den Betrieb einer Tankstelle an. Derzeit übt er zwar die
Tätigkeit eines selbständigen LKW-Fahrers noch aus, werde diese
Tätigkeit aber
beenden,
sobald er ein geeignetes Angebot zur Übernahme einer Tankstelle
erhalte. Es wurde daher bis auf Weitres von der Nichtigerklärung seiner
Gewerbeberechtigung Abstand genommen.
¨
Ein Gewerbeinhaber ist laut Auskunft
der Gemeinde dort nicht mehr wohnhaft,
wobei sein neuer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Eine Nichtigerklärung
wurde
aus diesem Grund vorläufig nicht
ausgesprochen.
¨
Die Gewerbeberechtigung eines
Gewerbeinhabers endete mit einer rechts-
kräftigen Entziehung per 7. Dezember 2001.
¨
Die Berechtigungen dreier
Gewerbeinhaber wurden für nichtig erklärt, wobei zwei
Nichtigerklärungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind.
Salzburg
Zum Zeitpunkt
des Einlangens des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 28. April 2000 bestand im
Bundesland Salzburg nur noch eine
aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Lenken von Kfz im Rahmen
von
Werkverträgen". Diese konnte
einerseits durch eine entsprechende Suche im Zen-
tralen Gewerberegister, andererseits durch Rundfrage bei den
Bezirksverwaltungs-
behörden ermittelt werden. Es wurde ein Gewerbeentziehungsverfahren
eingeleitet.
Steiermark
Im
Bundesland Steiermark wurden seit 1995 insgesamt 38 derartige Gewerbebe-
rechtigungen erteilt, und zwar
BH Bruck/Mur: 3
BH Feldbach: 3
BH Graz-Umgebung: 2
BH Hartberg: 4
BH Judenburg: 2
BH Liezen: 4
BH Radkersburg: 1
BH Weiz: 9
Magistrat
Graz-Gewerbeamt:
10
Die
Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 erfolgte in der Anforderung der
diesbezüglichen Akten der Unterbehörden und wurde das
Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wobei eine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet sowie eine Gewerbe-
berechtigung vom Gewerbeinhaber zurückgelegt wurde.
Tirol
Im Bundesland
Tirol gibt es nur eine Gewerbeberechtigung “Lenken von Kraftfahr-
zeugen" aus dem Jahre 1997. Bezüglich dieser Gewerbeberechtigung
läuft derzeit
ein Verfahren auf Nichtigerklärung gemäß § 363 GewO 1994.
In dieser Angelegen-
heit wird in Kürze ein Bescheid ergehen.
Vorarlberg
Derzeit
bestehen in Vorarlberg 44 Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut
“Lenken von Kraftfahrzeugen für befugte Unternehmer", die im
Zeitraum von 1991
bis Ende 1999 erteilt wurden. Diese Gewerbeberechtigungen verteilen sich auf
die
Bezirkshauptmannschaften wie folgt:
Bludenz 10
Bregenz 11
Dornbirn 14
Feldkirch 9
Da keine Indizien für einen offenkundigen Missbrauch
der Gewerbeberechtigungen
bestehen, wurde bisher von Nichtigerklärungen Abstand genommen.
Wien
In Wien sind keine Berechtigungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen vorhanden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Auf Grund der
Berichte der Ämter der Landesregierungen ergibt
sich
folgendes:
Niederösterreich
Nach dem 28. April 2000 wurden durch die
Bezirksverwaltungsbehörden in Nieder-
österreich folgende diesbezügliche Gewerbeberechtigungen erteilt:
Bezirkshauptmannschaft Baden: 3
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf: 2
Bezirkshauptmannschaft Tulln: 3
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya: 37
Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt: 3
Bezirkshauptmannschaft
Zwettl: 1
Von anderen Bezirkshauptmannschaften wurden
nach dem 28. April 2000 keine
Berechtigungen
ausgestellt.
Antwort zu den Punkten 5, 6 und 7 der Anfrage:
Grundsätzlich
gehe ich davon aus, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bzw.
Magistratischen Bezirksämter bei der Vollziehung der Gesetze entsprechende
Obsorge an den Tag legen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
ist
bestrebt, durch entsprechende Klarstellungen und Erlässe eine
bundeseinheitliche
Vollziehung zu gewährleisten.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die
Gewerbeberechtigungen wurden im Sinne des Erlasses vom 28. April 2000 von
der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde überprüft und
werden zum Teil
neuerlich überprüft.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die
sachlich in Betracht kommende Behörde ist gegenüber den
Bezirksverwaltungs-
behörden im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann
(§ 68
Abs. 4AVG).
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Es
steht außer Frage, dass in ganz Österreich, insbesondere auch in
Nieder-
österreich Überprüfungen stattfinden. Da allfällige
Nichtigerklärungen einschlägiger
Gewerbeberechtigungen entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen im
Verfahren getroffen werden, ist es nicht möglich den erforderlichen
Ermittlungen
vorzugreifen und diesbezügliche Terminaussagen zu tätigen.
Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Dazu haben die Ämter der Landesregierungen folgendes berichtet:
Burgenland
Hiezu darf
berichtet werden, dass im ho. Zuständigkeitsbereich bei den beiden
für
nichtig erklärten Gewerbeberechtigungen Wohnsitz und Betriebsstandort
ident waren
(bei den beiden bereits vorher zurückgelegten Gewerbeberechtigungen war
nur in
einem Fall Wohnsitz und Betriebsstandort ident).
Nach
ho. Kenntnis bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass
Wohnsitz und Betriebsstandort ident sind und sind auch keine Rechtsvorschriften
bekannt, die dies von vornherein ausschließen würden.
Der
Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass diese Fragen
hinsichtlich
des Merkmales “immer dieselbe Adresse" auch anders ausgelegt werden
könnte,
nämlich nicht hinsichtlich einer Identität von Wohnsitz und
Betriebsstandort, sondern
hinsichtlich einer Häufung von Gewerbeanmeldungen auf einer bestimmten
Adresse.
Derartige Fälle waren im ho. Zuständigkeitsbereich nicht
feststellbar, wären aber
auch nicht aufgefallen, da dies z.B. im Falle von Industriezentren durchaus
üblich
und z.B. bei Technologiezentren sogar der Regelfall ist.
Kärnten
Kein eigener
Bericht. Hingewiesen wird darauf, dass oft der Wohnsitz mit dem Ge-
werbestandort ident ist.
Niederösterreich
Trifft
bei den Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Tulln, Waidhofen/Thaya und Wr.
Neustadt zu.
Bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wiesen zwei von
den drei Gewerbeberech-
tigungen den selben Betriebsstandort auf. Dies erschien nicht
außergewöhnlich.
Bei
der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurden drei Anmeldungen entgegen ge-
nommen, die als Betriebsstandort die selbe Adresse aufwiesen. Da jedoch die An-
meldungen von zwei verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet wurden, ist dieser
Umstand nicht aufgefallen.
Die
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya hat nach Auffälligwerden des
häufi-
geren Auftretens solcher Anmeldungen im Spätherbst 2001 22 Akte am 6.
Dezem-
ber 2001 zur rechtlichen Prüfung der
Abteilung Gewerberecht vorgelegt und keine
weiteren Gewerbeanmeldungen entgegen genommen.
Bei
der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sind die gleichen Anschriften aufge-
fallen, doch mussten diese Gewerbeanmeldungen aufgrund der Rechtslage ent-
gegen genommen werden (freie Standortwahl, Wohnsitz im Inland).
Die “Oberbehörde" hatte keine Kenntnis von den einzelnen Anmeldungen.
Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien
Aus diesen Bundesländern liegen keine gesonderten Berichte vor.
Steiermark
Hiezu wird festgestellt, dass bei freien Gewerben die
Wohnadresse meistens ident
mit dem Gewerbestandort ist, weil im gegenständlichen Gewerbe keine
Betriebs-
mittel eingesetzt werden und daher auch keine Betriebsstätte erforderlich
ist.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die
rechtskräftige Begründung von Gewerbeberechtigungen jener Art, wie
sie
Gegenstand der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ist, schafft ein
Recht,
das erst durch einen contrarius actus (zB. Zurücklegung, Entziehung,
Nichtiger-
klärung) zum Untergehen gebracht werden
kann; abgesehen von der Endigung der
Gewerbeberechtigung durch Untergang des Rechtsträgers (zB. Tod).
Die
Oberbehörde kann direkt nur im Wege einer Nichtigerklärung einen
contrarius
actus setzen.
Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:
Aus
§ 68 Abs. 4 Z 1 AVG, auf den sich der Nichtigerklärungsparagraph 363
GewO
1994 bezieht, geht eindeutig hervor, dass eine Nichtigerklärung nur ex
tunc wirkt, die
nichtig erklärte Gewerbeberechtigung also nicht ex nunc vernichtet wird.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Nachdem
ein Gewerberecht ein höchstpersönliches Recht ist, muss es auch von
jener Person beantragt werden, die Träger der Gewerbeberechtigung sein
soll. Eine
Beantragung für andere Personen setzt eine nach außen sichtbare
Bevollmächti-
gung voraus. Eine Bevollmächtigung ist an sich noch kein Grund für
Sanktionen, es
sei denn, es handelt sich um Winkelschreiberei
(Art. IX Abs. 1 Z 1 AVG).
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Zulässige
Einwände einer Interessensvertretung - sofern solche vorliegen - sind von
einer entscheidenden Behörde im
Verfahrens immerzu berücksichtigen. Letztlich hat
jedoch die Behörde auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Überprüfungen
der Taxiunternehmen fallen in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, da das
maßgebende
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 von diesem zu vollziehen ist.
Taxikontrollen
stellen bereits seit mehreren Jahren, abhängig von den örtlichen
Voraussetzungen, vor allem in den Großstädten einen Schwerpunkt im
Bereich der
Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung
dar - zweckmäßiger-
weise unter entsprechender Mitwirkung der Exekutive.
Der Erfolg der
bisher durchgeführten Kontrollmaßnahmen lässt ihre
Fortführung als
zielführend erscheinen. Allerdings wurden bei den Kontrollen weniger
Verstöße
gegen das AusIBG als gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen festge-
stellt.