3392/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3442/J-NR/2002 betreffend Abschlussbilanz 2000
des Kunsthistorischen Museums, die die
Abgeordneten Dr. Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen
am 19. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Voraussetzung
für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen einer
tatsächlichen
Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Da die
Tochtergesellschaft des Kunsthistorischen
Museums weder jetzt noch in der Vergangenheit eine tatsächliche
Überschuldung noch eine
Zahlungsunfähigkeit aufweist, sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt und die Gesellschaft ist
nicht "knapp vor dem Ausgleich" gestanden. Faktum ist, dass zwar eine
buchmäßige
Überschuldung vorliegt, jedoch eine positive Fortbestandsprognose
vorliegt.
Ad 2.:
Gemäß
den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes sind die Bundesmuseen als
"bedeutende
kulturelle Institutionen Österreichs dazu aufgerufen, das
österreichische Kulturleben zu bereichern,
das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und
die
Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu
sammeln" und ihre
Bestände zu ergänzen, wobei sie
zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen
Gebarung verpflichtet sind. Wie und mit welchen Mitteln die einzelnen
Museen diesem
kulturpolitischen Auftrag entsprechen, obliegt dem Geschäftsführer
der wissenschaftlichen Anstalt.
Da es sich bei den Lipizzanern
unbestritten um ein österreichisches Kulturgut handelt, erfüllt das
Kunsthistorische
Museum mit der wissenschaftlichen Bearbeitung und Präsentation der
Geschichte
und Entwicklung der
Lipizzaner einen kulturpolitischen Auftrag und erzielt dadurch eine
Bereicherung des österreichischen
Kulturlebens. Demgemäß steht die Verwendung von Mitteln des
Kunsthistorischen Museums für eine Kapitalerhöhung im Einklang
mit den Bestimmungen des
Bundesmuseen-Gesetzes.
Zur Behauptung der "Barzahlung der Mittel" ist
anzuführen, dass die Kapitalerhöhung nicht aus
einer Barzahlung sondern aus der Umwandlung
eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in
Eigenkapital erfolgt ist.
Ad 3.:
Eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Gelder ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar,
sodass eine Rückforderung nicht in Frage kommt.