3392/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3442/J-NR/2002 betreffend Abschlussbilanz 2000
des Kunsthistorischen Museums, die die Abgeordneten Dr. Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen
am 19. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:


Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen einer tatsächlichen
Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Da die Tochtergesellschaft des Kunsthistorischen
Museums weder jetzt noch in der Vergangenheit eine tatsächliche Überschuldung noch eine
Zahlungsunfähigkeit aufweist, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und die Gesellschaft ist
nicht "knapp vor dem Ausgleich" gestanden. Faktum ist, dass zwar eine buchmäßige
Überschuldung vorliegt, jedoch eine positive Fortbestandsprognose vorliegt.

Ad 2.:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes sind die Bundesmuseen als "bedeutende
kulturelle Institutionen Österreichs dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern,
das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die
Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln" und ihre
Bestände zu ergänzen, wobei sie zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen
Gebarung verpflichtet sind. Wie und mit welchen Mitteln die einzelnen Museen diesem
kulturpolitischen Auftrag entsprechen, obliegt dem Geschäftsführer der wissenschaftlichen Anstalt.


Da es sich bei den Lipizzanern unbestritten um ein österreichisches Kulturgut handelt, erfüllt das
Kunsthistorische Museum mit der wissenschaftlichen Bearbeitung und Präsentation der Geschichte
und Entwicklung der Lipizzaner einen kulturpolitischen Auftrag und erzielt dadurch eine
Bereicherung des österreichischen Kulturlebens. Demgemäß steht die Verwendung von Mitteln des
Kunsthistorischen Museums für eine Kapitalerhöhung im Einklang mit den Bestimmungen des
Bundesmuseen-Gesetzes.

Zur Behauptung der "Barzahlung der Mittel" ist anzuführen, dass die Kapitalerhöhung nicht aus
einer Barzahlung sondern aus der Umwandlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in
Eigenkapital erfolgt ist.

Ad 3.:

Eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Gelder ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar,

sodass eine Rückforderung nicht in Frage kommt.