3431/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3451/J-NR/2002 betreffend Tempolimits zur
Geldbeschaffung, die die Abgeordneten Dietachmayr und Genossinnen am 21. Februar 2002 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Aus welchen Gründen wurde das Finanzministerium mit der Prüfung der Aufhebung der
Tempobeschränkungen auf der Innkreis- und Pyhrnautobahn beauftragt?

Antwort:

Das Bundesministerium für Finanzen wurde nicht mit der Prüfung der Aufhebung von
Tempobeschränkungen auf der Innkreis- und Pyhrnautobahn beauftragt.

Frage 2:

Woraus ergibt sich eine Kompetenz des Finanzministeriums im Zusammenhang mit der
Aufhebung bzw. Errichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Antwort:

Dem Bundesministerium für Finanzen kommt bei der Frage der Verordnung bzw. Aufhebung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen keine Zuständigkeit zu.

Frage 3:

Geht es bei Tempobeschränkungen nicht um Verkehrssicherheit, sondern um Geldbeschaffung für
das Budget?

Antwort:

Die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen ist im § 43
Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 - genau geregelt. Die Erlassung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 43 StVO erfolgt überwiegend aus Gründen
der Verkehrssicherheit, in seltenen Fällen aus Gründen des Umweltschutzes.

Das Erzielen von Einnahmen ist gemäß Gesetz kein Grund für diese Beschränkungen.


Fragen 4 und 5:

Wie hoch ist der finanzielle Verlust für das Budget pro Jahr durch die Aufhebung des Tempolimits
auf der Innkreis- und Pyhrnautobahn?

Wie hoch sind die Einnahmen generell pro Jahr, die durch die weitgehend unbekannten

110 km/h Tempobeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr früh auf Österreichs Autobahnen erzielt

werden (aufgeschlüsselt nach den Autobahnen)?

Antwort:

Über die Höhe der Strafgelder, die durch Kontrolle der Geschwindigkeitsbeschränkungen zwischen
22 und 5 Uhr auf den im BGBI. 1989/527 vorgesehenen Autobahnen zur Nachtzeit, erzielt werden,
können keine Angaben gemacht werden.

Auch über die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen
zur Nachtzeit auf der Innkreisautobahn A 8 und Pyhrn Autobahn A 9 liegt kein ziffernmäßiges
Erhebungsergebnis vor.

Die für die Einhebung der Strafgelder zuständigen Bezirkshauptmannschaften sind nicht in der
Lage, entsprechende statistische Auswertungen durchzuführen.

Frage 6:

Lassen Sie auch die Aufhebung der Tempobeschränkungen auf anderen Autobahnen prüfen?

a.   Falls nein, warum nicht?

b.   Falls ja, an welchen Strecken?

Antwort:

Bereits von meiner Amtsvorgängerin, DI Dr Monika Forstinger, ist eine Umfrage bei den
Bundesländern durchgeführt worden, die ergeben hat, dass hinsichtlich der Autobahnen in
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg keine Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkungen zur
Nachtzeit erfolgen sollen.