3434/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3446/J, der Abgeordneten Dietachmayr und Genossinnen wie folgt:
Fragen 1 und 6:
Die endgültigen Gebarungsergebnisse
der Versicherungsträger für das Jahr 2001
liegen derzeit noch nicht vor. Gemäß §16 der Weisungen für die Rechnungslegung
und Rechnungsführung haben die einzelnen Versicherungsträger (der
Hauptver-
band) den Rechnungsabschluss bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
vorzulegen.
Frage 2:
Die Allgemeine Rücklage belief sich zum Bilanzstichtag 31.12.2001 auf
140,26 Mio Euro, die gebundene Rücklage (für Katastrophenfälle) betrug zum selben
Stichtag 35,83 Mio Euro und die besondere Rücklage 39,97 Mio Euro.
Fragen 3:
Krankenversicherungsträger Beitrag 2001 in Euro
(abzüglich kompensierter
Zuschuss
gemäß § 447b Abs. 10 ASVG)
Wiener Gebietskrankenkasse 21,900.829,60
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 20,781.226,33
Burgenländische Gebietskrankenkasse 2,243.666,48
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 14,871.938,48
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 11,218.748,63
Kärntner Gebietskrankenkasse 5,168.944,90
Salzburger Gebietskrankenkasse 7,900.881,57
Tiroler Gebietskrankenkasse 6,672.094,92
Vorarlberger Gebietskrankenkasse 5,548.696,53
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus 1,447.619,65
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 10,202.063,31
Sozialversicherungsanstalt der Bauern 3,081.689,20
SUMME 111,038.399,60
Fragen 4 und 5:
Im Jahre 2001 haben
nachstehende Krankenversicherungsträger It. Angaben des
Hauptverbandes Zuschüsse, Zuwendungen und Zweckzuschüsse aus dem Aus-
gleichsfonds erhalten (Beträge in Euro):
Krankenversicherungsträger Beträge (in Euro)
Wiener Gebietskrankenkasse 47,696.517,50*)
Burgenländische Gebietskrankenkasse 12,352.165,24
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 28,546.218,84
Kärntner Gebietskrankenkasse 28,024.987,16
Tiroler Gebietskrankenkasse 18.075.738.36
SUMME 106,950.383,76
*) Darin sind die Zuschüsse zum Hanusch-Krankenhaus gemäß § 447b Abs. 8 ASVG enthalten.
Frage 7:
Laut Voranschlag für das
Geschäftsjahr 2002 wurde der Abgang in der Krankenver-
sicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit 274.085 Versicherten
(Stand 2000) mit 22,410.091 Euro prognostiziert, zum Vergleich beträgt der
prognos-
tizierte Abgang in der Krankenversicherung der Versicherungsanstalt des
österrei-
chischen Bergbaues mit nur 35.652 Versicherten 4,309.571 Euro und in der Kran-
kenversicherung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
5,078.087
Euro.
Frage 8:
Es gibt keinen Beitrag der
Gebietskrankenkassen zur Sanierung der Sozialversiche-
rungsanstalt
der Bauern.
Der beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß
§ 447a ASVG eingerichtete Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger hat
eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der
Gebietskran-
kenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der
Sozial-
versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern als Träger der Krankenversicherung zu gewährleisten. Das
Vermögen
des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu
verwalten.
Dem gesetzlichen Auftrag zum
Gebarungsausgleich und zur Erhaltung der Liquidität
der Krankenversicherungsträger kommt der Hauptverband der
österreichischen So-
zialversicherungsträger durch die Gewährung von Zuschüssen, von
Zuwendungen,
von Darlehen und von
Zweckzuschüssen im Sinne der §§ 447b bis 447e ASVG aus
dem
Ausgleichsfonds unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzun-
gen
nach.
Frage 9:
In den vorläufigen
Gebarungsergebnissen der Krankenversicherungsträger für das
Jahr 2001 sind diesbezügliche Erträge in der Höhe von 29,588.000
Euro prognosti-
ziert. Die tatsächlichen Einnahmen aus erster und zweiter Vorschreibung
2001
betragen
bislang 14,081.006,31 Euro.
Zum Stand 28. Februar 2002 beträgt
die Summe der vorgeschriebenen Behand-
lungsbeiträge
- Ambulanz 20,965.034,88 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man-
che
Krankenversicherungsträger erst im 2. Quartal 2002 begonnen haben, die im
4. Quartal 2001 getätigten Ambulanzbesuche vorzuschreiben, sodass die
gesamten
nachfolgenden Zahlen unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten sind. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass von den Krankenanstalten bisher
lediglich 60 %
der zu meldenden Fälle gemeldet wurden, ergäbe sich eine
Vorschreibungssumme
von insgesamt 45,515.088 €.
Frage 10:
Dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen werden im Wege
der
Krankenanstalten-Statistik (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten,
BGBI. Nr. 785/1996)
jährlich die Anzahl der Frequenzen in Spitalsambulanzen ge-
meldet. Da in der zitierten Verordnung als Übergabetermin dieser Meldung
jeweils
der 30. April des Folgejahres festgelegt ist, liegen derzeit noch keine
vollständigen
Daten betreffend das Erhebungsjahr 2001 vor. Ergänzend wird angemerkt,
dass die-
se Daten nur als Jahressummen
gemeldet werden und eine Differenzierung nach
Quartalen nicht möglich
ist.
Weiters ist zu beachten, dass
nach der zitierten Verordnung als Frequenzen von
ambulanten Patientinnen die Anzahl der Besuche von ambulanten Patientinnen auf
nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen zu melden sind. Dabei werden die
einzel-
nen Kontakte der Patienten mit den verschiedenen Leistungsstellen einer
Kranken-
anstalt (z.B. Ambulanz,
Röntgen, Labor) gezählt. Die im Rahmen dieser Verordnung
erhobene Zahl an Frequenzen
ist daher nicht identisch mit den Ambulanzbesuchen
gemäß
§135a Abs. 1 ASVG (BGBI. l Nr. 35/2001).
Frage 11:
Die Einführung neuer
Selbstbehalte steht derzeit nicht zur Diskussion, wozu ich be-
merken möchte, dass die derzeitige Bundesregierung nur einen Selbstbehalt
einge-
führt hat, was ihre diesbezüglich restriktive Vorgangsweise
unterstreicht. Alle übrigen
derzeit bestehenden Selbstbehalte wurden von den vorigen Bundesregierungen ein-
geführt.
Zur näheren Information
schließe ich eine Aufstellung der in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung bei der Leistungserbringung zum Tragen kommenden Selbstbehal-
te an, welche alle von den Vorgängerregierungen eingeführt wurden.
Fragen 12,16 und 17:
An eine Änderung der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Kostenbeteili-
gungen (Selbstbehalte) der Versicherten bzw. Kostenzuschüsse des
Versicherungs-
trägers bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ist derzeit seitens
des Ge-
setzgebers meines Wissens nicht gedacht.
Im Bereich der Vollziehung
dieser gesetzlichen Bestimmungen, also bei der Festset-
zung der jeweiligen Höhe der Kostentragung durch den Versicherten bzw. der
jewei-
ligen Höhe der vom Versicherungsträger zu gewährenden
Kostenzuschüsse inner-
halb der gesetzlich normierten Mindest- und Höchstgrenzen räumt der
Gesetzgeber
den einzelnen Versicherungsträgern auf dem Wege über deren
Satzungsbestim-
mungen bekanntlich ein hohes Maß an Eigenverantwortung ein. Derartige
über die
gesetzlichen Mindestleistungen
hinausgehende Mehrleistungen kann der Versiche-
rungsträger gemäß § 121 Abs. 3 ASVG unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle
Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten
in der Satzung
vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Dies gilt u.a. für
Kostenanteile bzw.
Zuschüsse im Bereich der Heilbehelfe und Hilfsmittel wie für
Zuschüsse bei Kiefer-
regulierungen. Mit dem SRÄG 2000 wurde der Hauptverband bekanntlich
verpflich-
tet, in der von ihm für den Bereich der Krankenversicherung
aufzustellenden Muster-
satzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfä-
higkeit der Krankenversicherung eine für alle
Krankenversicherungsträger verbindli-
che Bandbreite für über die gesetzlichen Mindestleistungen
hinausgehende Mehr-
leistungen festzulegen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann unter
Beach-
tung der obzitierten Bestimmungen des § 121 Abs. 3 ASVG ihre
Satzungsbestim-
mungen entsprechend anzupassen. Ich kann daher nicht ausschließen, dass
einzel-
ne Krankenversicherungsträger in Wahrnehmung dieser ihnen gesetzlich
übertrage-
nen Verantwortung Veränderungen im Bereich ihrer
satzungsmäßigen Mehrleistun-
gen
vornehmen werden.
Die Einnahmen durch Selbstbehalte beliefen
sich im Jahr 2001 (Frage 12c)
It. vorläufigen Ergebnissen für Behandlungsbeiträge und
Kostenanteile auf
121,917.000 Euro und aus dem
Titel Krankenscheingebühren auf 46,896.000 Euro.
Bezüglich der Einnahmen
aus den Behandlungsbeiträgen Ambulanz verweise ich
auf die Beantwortung der Frage 9.
Die Aufwendungen
(Zuschüsse) für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Frage 16c) beliefen
sich im Jahre 2000 auf 202,739.000 Euro und laut vorläufigem Ergebnis im
Jahre
2001 auf
206,463.000 Euro.
Nach einer Schätzung des
Hauptverbandes, basierend auf einer Umfrage aus dem
Jahre 1998, werden jährlich ca. 58 Mio. Euro für Zahnregulierungen
aufgewendet
(Frage 17c).
Frage 13:
Eine über die gesetzlich
vorgesehene jährliche Anpassung (§ 136 Abs. 3 ASVG) hi-
nausgehende außerordentliche Anpassung der Rezeptgebühr,
worüber ja nur der
Gesetzgeber entscheiden könnte, ist nicht geplant.
Die Einnahmen aus der
Rezeptgebühr beliefen sich im Jahr 2001 auf
rd.
307,136.000 Euro (laut vorläufiger Erfolgsrechnung).
Frage 14:
Seit 1. Jänner 2001 werden
gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz pro Pflegetag
zusätzlich zum herkömmlichen Spitalskostenbeitrag (derzeit ca. 5,45
Euro) 1,45 Euro
für die Sozialversicherung und
0,73 Euro für die verschuldensunabhängige Patien-
tenentschädigung eingehoben.
Zu einer Erhöhung der 1,45 Euro
und 0,73 Euro wird es in nächster Zeit nicht kom-
men.
Hinsichtlich des
herkömmlichen Spitalskostenbeitrages sieht § 27a Krankenanstal-
tengesetz eine jährliche Anpassung entsprechend der Veränderung des
Verbrau-
cherpreisindexes
vor.
Die Daten hinsichtlich der Höhe der Einnahmen durch
den Spitalskostenbeitrag im
Jahr 2001 liegen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen
derzeit noch nicht vor.
Frage 15:
Das Krankengeld ist der Höhe nach
auch in der Vergangenheit nicht gekürzt worden.
Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 138 ff ASVG wurden nicht
geändert.
Hinsichtlich allfälliger
Änderungen in der Anspruchsdauer des Bezuges von Kran-
kengeld über die gesetzliche Mindestanspruchsdauer hinaus gelten die
Ausführun-
gen zu den Fragen 12, 16 und 17 entsprechend. Der Hauptverband hat seine Ver-
pflichtung durch die erste Änderung der Mustersatzung insofern umgesetzt,
als die
verbindliche Bestimmung des § 31 der Mustersatzung als Erfordernis
für die Weiter-
leistung des Krankengeldes über die gesetzliche Mindestdauer hinaus eine
chef(kontroll)ärztliche Begutachtung des Versicherten zur Beurteilung, ob
das Errei-
chen der
Arbeitsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess zu erwarten sein wird, in der 40. bis 44. Woche der
Arbeitsunfähigkeit
vorsieht.
Die Aufwendungen für das Krankengeld
(Frage 15c) beliefen sich im Jahr 2000 auf
411,3 Mio. Euro und im Jahr
2001 laut vorläufigem Ergebnis auf 371,5 Mio. Euro
(jeweils ohne Krankengeld aus der Position Zusatzversicherung bei der
Sozialversi-
cherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft).
Frage 18:
Gemäß den §§ 116 ff
ASVG gehören zu den Leistungen der Krankenversicherungs-
träger zur Früherkennung von Krankheiten Jugendlichen- und Vorso-
ge(Gesunden)untersuchungen, aus dem Versicherungsfall der Krankheit Kranken-
behandlung, welche ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfasst,
erforderli-
chenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege, aus dem Versiche-
rungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld und aus dem
Versi-
cherungsfall der Mutterschaft ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie
Bei-
stand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern,
Heilmittel- und
Heilbehelfe, Pflege in einer
Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) und
Wochengeld.
Weiters tragen die
Krankenversicherungsträger die bzw. einen Teil der Kosten für
Zahnbehandlung und Zahnersatz, für Hilfsmittel, als Pflichtaufgabe
für Maßnahmen
der medizinischen Rehabilitation und erbringen Gesundheitsförderung und
sonstige
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sowie Maßnahmen zur
Festigung
der Gesundheit und der Krankheitsverhütung als freiwillige Leistungen.
Damit ist ein Katalog an
Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung be-
reits vorhanden. An eine Ausweitung desselben ist derzeit nicht gedacht.
Frage 19:
Ich befürworte die Zusammenarbeit der
Krankenversicherungsträger eines Bundes-
landes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und darüber hinaus
auch eine
Kooperation derselben mit weiteren Kostenträgern im Gesundheitsbereich,
insbe-
sondere mit den Ländern, soweit eine solche im Hinblick auf die
verfassungsrechtli-
che Kompetenzverteilung möglich ist. Mein Ressort und ich führen
daher bereits lau-
fend informelle Gespräche, um die Grundlagen für eine künftige
gesetzliche Rege-
lung aufzubereiten. Ich erhoffe mir dadurch die Beseitigung, jedenfalls aber
die Mil-
derung von Problemen, die derzeit an den Schnittstellen der einzelnen Bereiche
auf-
treten.
Frage 20:
Dazu möchte ich
bemerken, dass es derzeit schon für die Erfüllung gleicher Aufga-
ben auch im Bereich der Leistungserbringung zahlreiche einheitliche EDV-
Anwendungen in Form von EDV-Standardprodukten vor allem in der Krankenversi-
cherung gibt. Auf das EDV-System der Leistungserbringer (Vertragspartner) haben
die Versicherungsträger in der Regel nur wenig Einfluss, im Zuge der
letzten Novel-
lierung der Sozialversicherungsgesetze (59. Novelle zum ASVG) wurden aber die
Vertragsärzte verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die
für die Versicherten
(Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach
einheitli-
chen Grundsätzen elektronisch abzurechnen, was nicht nur zu
Verwaltungskosten-
einsparungen, sondern auch zu einer verbesserten Kontrolle der erbrachten bzw.
abgerechneten Leistungen führen wird.
Zur Ermöglichung eines effizienten
Controlling wurde auf Anregung der trägerüber-
greifenden Controllinggruppe gemäß § 32b ASVG von der Geschäftsführung
des
Hauptverbandes am 11. Februar 2002 beschlossen, Vorarbeiten zur Einführung
ei-
nes Standardproduktes "Managementinformationssystem (MIS)"
durchzuführen. Ziel
ist die Errichtung eines Data-Warehouse bei den Sozialversicherungsträgern
und
dem Hauptverband mit der Möglichkeit,
alle entscheidungsrelevanten Informationen
(verdichtet oder detailliert zu Analysezwecken) webgestützt abrufen zu
können. Bis
Juni 2002 soll ein Ergebnis (Inhalt und Umfang des automationsunterstützten
MIS,
Umsetzung und Pflichtenheft) vorliegen.
Frage 21:
Durch den flächendeckenden Einsatz
und weiteren Ausbau von EDV-
Standardprodukten, durch Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der
Erfüllung
gleichartiger Aufgaben und damit durch Nutzung von Synergieeffekten, durch
stän-
dige Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation der
Versicherungsträger mit-
tels
der Instrumente Geschäftsprozessoptimierung, Projektmanagement u.a.m. sind
in allen Verwaltungsbereichen
(des Personal- und Sachaufwandes) der Versiche-
rungsträger laufend Einsparungen möglich. Ein diesbezüglich
umfassender Reform-
prozess wurde bereits bei allen Versicherungsträgern eingeleitet und
entspricht auch
den gemeinsam zwischen meinem Ministerium, der trägerübergreifenden
Control-
linggruppe, dem Hauptverband und den Versicherungsträgern erarbeiteten
Zielver-
einbarungen gemäß § 32a ASVG, gestützt durch das
Steuerungsinstrument Balan-
ced Scorecard (BSC). Die Balanced Scorecard der österreichischen Sozial-
versicherung nennt als Instrumente zur Erreichung des Zieles "Einsparungen
bei den
Verwaltungsausgaben", z.B. im Rahmen des Personalmanagements u.a. einen
Auf-
nahmestopp in Teilbereichen - ähnlich wie bereits unter der vorigen
Bundesregie-
rung für die Jahre 1996
und 1997 zwischen Hauptverband und zuständiger Ge-
werkschaft vereinbart -,
flexible Arbeitszeitmodelle durch Förderung von Teilzeit,
Kosteneinsparungen bei Überstunden, bei den freiwilligen sozialen
Zuwendungen
und bei bestimmten Zulagen, Straffung von Arbeitsabläufen usw.
Die sich aus diesem Maßnahmenmix ergebenden
Einsparungen müssen zumindest
so hoch sein, dass das gesetzlich normierte Ziel der Rückführung des
Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes auf die Höhe des Geschäftsjahres 1999 bis
zum Jahr
2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 ASVG erreicht wird.
Frage 22:
Die auf die Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so-
wie auf die Wahrung der erforderlichen Versichertennähe abzustimmende
Entschei-
dung über die Anzahl der Verwaltungs- und sonstigen Einrichtungen der
Versiche-
rungsträger liegt im
Verantwortungsbereich der Selbstverwaltung der jeweiligen Trä-
ger.
Zur weiteren Optimierung des
Kundenkontaktes laufen derzeit Vorbereitungen bzw.
Pilotprojekte hinsichtlich des österreichweit geplanten Aufbaues von
one-stop-shops
in der österreichischen Sozialversicherung. Durch die Einrichtung
derartiger regiona-
ler Servicestellen (spartenübergreifend, unabhängig von der
Zugehörigkeit der Versi-
cherten zu einem bestimmten Versicherungsträger) sind weitere Vorteile
bzw. erheb-
liche Verbesserungen vor allem für alte, kranke und behinderte Menschen zu
erwar-
ten.
Fragen 23 und 24, 30 und 31:
Nein,
aus meiner Sicht würde eine in nächster Zeit vorgenommene Beitragserhö-
hung (sei es auf dem Wege
einer geringfügigen Beitragssatzerhöhung oder auf dem
Wege einer Aufhebung bzw. Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage) dazu
führen,
dass die daraus lukrierten Mehreinnahmen - wie im Zeitraum der
Vorgängerregie-
rung - binnen kürzester Zeit wieder verbraucht sind, weshalb es das
Bestreben der
Bundesregierung ist, strukturelle Veränderungen im Sinne der Zielsetzungen
der
Balanced Scorecard in der österreichischen Sozialversicherung vorzunehmen.
In der
Sozialversicherung gibt es keine Statistiken, die Abschätzungen zur
Beantwor-
tung der Frage 24c erlauben,
da die Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung mit
der Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten sind. Die unten stehende
Schätzung
basiert auf Daten der
Lohnsteuer. Die Lohnsteuerdaten lassen eine konkrete Beant-
wortung der Frage 24c nicht zu, da die Lohnsteuerdaten andere Klassengrenzen
aufweisen. Deshalb müssen hier andere Anhebungsgrenzen angenommen werden:
Wenn die Höchstbeitragsgrundlage
vollständig aufgehoben würde, würden die Ein-
nahmen in der Krankenversicherung im Bereich des ASVG zusätzlich 370 Mio.
Euro
betragen.
Eine Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage auf 3.779 Euro würde Mehr-
einnahmen von rund 105 Mio.
Euro bringen, eine Anhebung der Höchstbeitrags-
grundlage auf 4.360 Euro würde rund 175 Mio. Euro bringen.
Die gesamten Beträge umfassen Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge.
Mit Ablauf des Jahres 2001
haben die Krankenversicherungsträger in ihrem monat-
lich zu erstellenden Maßnahmencontrolling in Bezug auf die Senkung des
Dienstge-
berbeitragssatzes für Arbeiter um 0,3 Prozent eine erwartete
Beitragseinnahmen-
Verminderung (Frage 30b) in
Höhe von rund 72 Mio. Euro bekannt gegeben. Diesen
Einnahmenminderungen
wäre aber gegenüberzustellen, dass im Bereich des Kran-
kengeldes der Arbeiter durch die Übernahme der Entgeltfortzahlung durch
die Ar-
beitgeber eine Entlastung entsteht. Im Jahr 2001 werden die Krankengeldauf-
wendungen voraussichtlich um rund 40 Mio. Euro weniger betragen als im Jahr da-
vor.
Frage 25:
Die Setzung von
Maßnahmen zur Erreichung von mehr Kostendisziplin in der Ärzte-
schaft bei der Medikamentenverschreibung fällt in den
Verantwortungsbereich der
Selbstverwaltung des Hauptverbandes und der einzelnen Versicherungsträger.
Bereits im Sanierungsauftrag
der Bundesregierung "Sanierung des österreichischen
Gesundheitssystems durch sanierte Krankenkassen" von April des Jahres 2000
wurden die Krankenkassen im Rahmen der Wahrnehmung dieser ihrer Verantwor-
tung im Selbstverwaltungsbereich verpflichtet, u.a. zu Einsparungen im Bereich
der
Arzneimittelkosten (Senkung der erwarteten Kostensteigerungen) durch Anwendung
geeigneter Instrumente beizutragen.
a) Im Rahmen der im Herbst des Vorjahres
bei der Steiermärkischen Gebietskran-
kenkasse durchgeführten Einschau durch die Prüfabteilung meines
Ministeriums
konnte festgestellt werden, dass die Kasse ihren Vertragspartnern u.a. durch
den
Einsatz des Medicom-Service-Programmes mehr Kostenbewusstsein bei ihren Ver-
schreibgewohnheiten zu vermitteln versucht. Schwerpunktartig werden Projekte
(z.B.
Generika, AC - Hemmer)
entwickelt und auch medial (z.B. in "med-lnfo") umgesetzt.
Positiv ist hier ein
(vergleichsweise) hoher Anteil von Revisionsaktivitäten im außer-
halb des Vertragspartnerbereiches (z.B. bei Wahlärzten,
Spitalsärzten) gelegenen
Leistungsbereich sowie die grundsätzliche Bereitschaft der Kasse zur
Erteilung der
Rezepturbefugnis an Wahlärzte und Spitalsärzte (Sondervereinbarung
mit der
KAGES) unter Bindung an die Grundsätze der ökonomischen
Verschreibweise auf-
gefallen.
In intensiven Verhandlungen mit der
Ärzteschaft haben die Ärztekammervertreter
auch ihre Bereitschaft signalisiert, an der Dämpfung explosionsartiger
Kostensteige-
rungen im Bereich der Folgekosten (z.B. im Bereich der Heilmittel) mitzuwirken.
b) Auch bei allen anderen
Krankenversicherungsträgern laufen derartige bzw. ähnli-
che Projekte, die zusammen
mit den u.a. vom Hauptverband erreichten Maßnahmen
wie Senkung der Großhandelsspanne, Einführung eines
Solidaritätsbeitrages der
Apotheker usw. bereits zu
einer deutlichen Verflachung des Anstieges bei den Heil-
mittelaufwendungen geführt haben. So sind die Heilmittelaufwendungen der
sozialen
Krankenversicherung It.
vorläufigem Ergebnis für das Jahr 2001 gegenüber dem Ge-
schäftsjahr 2000 im
Schnitt um 4,6 % angestiegen. Das ist die geringste Steige-
rungsrate seit Jahren und auch im internationalen Vergleich ein beachtlicher
Erfolg.
Fortgesetzte Bemühungen
aller Kassen wie z.B. über öko-tools den Ärzten ein Pro-
gramm in die Hand zu geben, das gleich wirksame, aber kostengünstigere
Medika-
mente aufzeigt, ständige Kontakte mit der Ärzteschaft in Form von
Folgekostenge-
sprächen oder vertragliche Vereinbarungen zur Dämpfung der Folgekosten
- die
Wiener Gebietskrankenkasse hat z.B. für die Jahre 2002 und 2003 eine
Zielverein-
barung abgeschlossen, der zu Folge die Ärzte den Anstieg bei den
Heilmittelkosten
durch eine ökonomische Verschreibweise von 6 % (It. Prognose des
Pharmagroß-
handels für 2002) auf
möglichst bis zu 3 % senken wollen - sollen weiterhin dazu
beitragen, dass das auch in der Balanced Scorecard festgeschriebene Ziel
"Vermin-
derung des Wachstums der Heilmittel-Ausgaben" auch erreicht wird.
Fragen 26 und 27:
Ich haben den Vorschlag des Herrn
Staatssekretärs nicht zurückgewiesen, sondern
dahingehend konkretisiert, dass bei künftigen
Zigarettenpreiserhöhungen ein Teil der
daraus erzielten Mehreinnahmen zur finanziellen Abdeckung von Gesundheitsaus-
gaben verwendet werden könnte. Dies im vollen Vertrauen zum derzeitigen
Herrn
Bundesminister
für Finanzen.
Frage 28:
Pläne über eine
Änderung der geltenden Rechtslage über die beitragsfreie Mitversi-
cherung sind mir nicht bekannt.
Frage 29:
Ich bin immer dafür eingetreten, dass
bestehende Vereinbarungen von beiden Sei-
ten einzuhalten sind, daher trete ich auch für weitere Gespräche zur
Lösung der
Mehrwertsteuer-Problematik
ein.
Die Berechnungen der Abgeltung der nicht
abziehbaren Vorsteuer (NAV) durch das
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) beziehen sich nicht nur
auf
Medikamente. Die Aufwendungen für die NAV der Krankenversicherung im Jahr
2001 werden sich nach
Schätzungen auf 445 Mio. Euro belaufen. Die Einnahmen
durch das GSBG werden auf 408 Mio. Euro geschätzt. Die Mehreinnahmen bei
vol-
ler Abgeltung wären daher im Jahr 2001 37 Mio. Euro.
Frage 32:
Die Verlängerung der
Zahlungsfristen für Sozialversicherungsbeiträge wurde zum
Zwecke der Harmonisierung mit den steuerlichen Bestimmungen vorgenommen,
sodass diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Der finanzielle Nachteil, der den Kassen
durch die Verlängerung der Zahlungsfristen
der Arbeitgeber im Jahr 2001 entstanden ist, beträgt nach einer
Schätzung des
Hauptverbandes 7,3 Mio. Euro, diese Summe verbleibt bei den Unternehmungen.
Frage 33:
Der Rückstand der
Dienstgeber belief sich per 31.12.2001 auf 890 Mio. Euro, das
sind 3,48 % der fälligen Beiträge.
Hiezu möchte ich allerdings
grundsätzlich darauf hinweisen, dass es sich hier um
eine stichtagsbezogene Größenordnung handelt, die infolge der an den
jeweils dar-
auf folgenden Tagen einlangenden Beitragszahlungen keinen Rückschluss auf
die
Zahlungsmoral der Dienstgeber zulässt. Allerdings findet die Vielzahl der
Insolven-
zen, besonders der exorbitante Anstieg in den letzten Jahren, natürlich
entsprechen-
den Niederschlag in der Höhe des Beitragsrückstandes.
Wie den anfragenden Abgeordneten sicher
bekannt ist, ist es meinem Ministerium
gesetzlich verwehrt, im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 449
ASVG in die
Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltung einzugreifen und gegenüber
den
Dienstgebern Maßnahmen (z.B. stärkere Kontrollen, höhere
Strafen) zu setzen. Wie
jedoch bereits in früheren Anfragebeantwortungen festgehalten, wird mein
Ministeri-
um selbstverständlich auch weiterhin alle im Rahmen der rechtlichen und
personel-
len Gegebenheiten möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Bei-
tragseinbringung ausschöpfen. Hiebei sind die zunehmend realisierten
Vorkehrun-
gen (z.B. zweijähriger Beitragsprüfungs-Turnus) und erweiterten
Einbringungsmaß-
nahmen
(z.B. Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung) der Krankenversiche-
rungsträger sichtbares
Ergebnis der in den letzten Jahren verstärkten Aktivitäten der
Einschauabteilung meines Ressorts mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Folgen der
faktischen Uneinbringlichkeit so gering wie möglich zu halten.
Frage 34:
Durch das Gesetz über die Einrichtung
eines Fonds zur Finanzierung privater Kran-
kenanstalten
(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G),
BGBI. l Nr. 5/2001, wurden die Beziehungen zu bestimmten nichtlandesfondsfinan-
zierten Krankenanstalten mit
Wirkung ab 2002 völlig neu gestaltet:
Bislang erhielten die
Krankenanstalten für stationäre Leistungen vertraglich verein-
barte Vergütungen, die abhängig von der Aufenthaltsdauer des
Patienten in der Ver-
tragskrankenanstalt waren (Tagespauschalen). Ebenso erhielten Versicherte, die
Nicht-Vertragskrankenanstalten aufgesucht haben, satzungsmäßige
Kostenerstat-
tungen, die ebenfalls von der Aufenthaltsdauer abhängig waren
(Tagespauschalen).
Jene 48 Krankenanstalten, die vom bisherigen Gesamtvertrag mit der Wirtschafts-
kammer Österreich umfasst waren, werden nunmehr über den PRIKRAF,
dessen
operativer Bereich im Aufbau begriffen ist, finanziert. Für andere
nichtlandesfondsfi-
nanzierte Krankenanstalten, die von diesem Vertrag nicht umfasst waren, gelten
die
bisherigen Regelungen unverändert weiter.
Die Krankenversicherungsträger haben
den PRIKRAF mit insgesamt rund
72,67 Mio. Euro zu dotieren. Mit dieser Zahlung sind alle Leistungen im
stationären
und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen
Fortschritt
resultierenden Leistungen abgegolten. Die Verteilung auf die einzelnen
Krankenver-
sicherungsträger erfolgt
vorläufig nach einem Schlüssel, der sich an den Aufwen-
dungen orientiert, die für die genannten Krankenanstalten im Jahr 1999
getätigt wur-
den. Eine endgültige Aufteilung soll anhand der tatsächlichen
Inanspruchnahmen
erfolgen.
Auf diese Pauschalsumme sind die
sozialversicherungsrechtlich vorgesehenen Kos-
tenbeteiligungen für Angehörige nach dem ASVG (§ 447f Abs. 7
ASVG) sowie für
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG ( § 93 Abs. 3 BSVG)
anzurechnen.
Der Kostenanteil beträgt 10% des in der Satzung vorgesehenen
Pflegekostenzu-
schusses für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten, die weder
fondsfinanziert
sind noch in einem Vertragsverhältnis zum leistungszuständigen
Krankenversiche-
rungsträger stehen. Dieser Pflegekostenzuschuss beläuft sich für
das Jahr 2002 auf
103,34 Euro. Der Kostenbeitrag beläuft sich somit auf 10,33 Euro. Diese
Kostenan-
teile sind von den Vertragskrankenanstalten unter Anrechnung auf die
Honorierung
für Rechnung der Krankenversicherungsträger einzuheben. Die
Krankenversiche-
rungsträger akontieren den Pauschalbetrag entsprechend gekürzt, wobei
die endgül-
tige Abrechnung zwei mal jährlich mit den im Oktober und April fälligen
Teilzahlun-
gen
erfolgt.
Weitergehende gesetzliche Maßnahmen
in diesem Bereich stehen derzeit nicht zur
Diskussion.
Die Aufwendungen für Privatkliniken (Frage 34b) beliefen sich auf
im Jahr Betrag (in Euro)
1999 69,862.276,07
2000 70,437.660,49
2001 72,550.790,31
Die obigen Zahlen beruhen bis 2000 auf
Erhebungen, für 2001 auf Schätzungen des
Hauptverbandes (inklusive ambulante Leistungen und Ausland). Eine
Aufschlüsse-
lung nach Privatkliniken liegt nicht vor.
Frage 35:
Die letzten Spannensenkungen
hatten den Zweck, die österreichischen Groß-
handelsspannen dem EU-Durchschnitt anzupassen. Meinem Ministerium wurden
bisher keine nachvollziehbaren Daten vorgelegt, die belegen würden, dass
diese
Zielsetzung nicht erreicht worden wäre.
Frage 36:
Eine "Zensur der
Meinungsäußerung der Sozialversicherungsträger" durch mein
Ressort findet nicht statt.
Sollten die anfragenden Abgeordneten die
mit der 59. Novelle zum ASVG, BGBI. l
Nr. 1/2002, eingeführte Bestimmung des § 81 a ASVG sowie die
entsprechenden
Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze im Auge haben,
welche die Versicherungsträger (den Hauptverband) und das
Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen verpflichten, die Versicherten
(Dienstgeber,
Leistungsbezieherlnnen)
über ihre Rechte und Pflichten nach diesen Bundes-
gesetzen zu informieren und
aufzuklären, so darf ich auf die Ausführungen in den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage verweisen, nach welchen die
Mo-
tive für diese Bestimmung wie folgt dargestellt werden:
"Die
Versichertengemeinschaft soll in einer breit angelegten Weise unter mög-
lichst sparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung Information und
Aufklä-
rung über jene Rechte und Pflichten erhalten, die aus dem
Versicherungsver-
hältnis erwachsen. Bei dieser Informations- und Aufklärungsarbeit
haben sich die
Versicherungsträger (bzw. der Hauptverband) und das Bundesministerium
für
soziale Sicherheit und
Generationen zu koordinieren, um "Doppelgleisigkeiten"
zu vermeiden und dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung Genüge zu tun. Um
einen raschen Informationsfluss sicherzustellen, hat sich das Bundesministerium
gegebenenfalls binnen 48 Stunden zu zugestellten Informationen
(Aufklärungen)
zu äußern.11
Wie bereits dem
Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, betrifft die Verpflichtung zur
Abstimmung Informationen und Aufklärungen, nicht jedoch politische
Meinungen
bzw. Äußerungen. Von einer “Zensur" kann daher keine Rede
sein.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass auch die
anfragenden Abgeordneten mein In-
teresse an einer möglichst korrekten und sachdienlichen Information der
Versicher-
ten und der Dienstgeber
teilen.
Bisher ist der § 81 a ASVG ein
einziges Mal zur Anwendung gelangt und unter Beru-
fung auf § 81 a ASVG habe ich den Hauptverband ersucht, in seinen
nächsten Mittei-
lungen an die Versicherten diese über die Möglichkeit des
Härtefonds der Kranken-
versicherungsträger
zu informieren.
Zu Frage 37:
Nein.
Die Neuorganisation des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs-
träger brachte hinsichtlich der Kosten für die Selbstverwaltung
folgende Änderungen:
- Die Funktionsgebühr für den
Präsidenten des Hauptverbandes entspricht der Höhe
nach derjenigen des Vorgängers. Die Anzahl der Vizepräsidenten wurde
halbiert,
sodass sich dadurch eine Einsparung von rd. 20.772 Euro ergibt (Dieser Betrag
ent-
spricht dem Anspruch eines Vizepräsidenten auf Funktionsgebühr im
Jahr 2001).
- Die Gewährung von
Funktionsgebühren an die übrigen Mitglieder des Verwaltungs-
rates ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsrat im Gegensatz zum Verbandsvor-
stand nicht mehr aus Obleuten der Sozialversicherungsträger besteht,
sondern diese
Funktionen von unabhängigen Personen ausgeübt werden.
- Die Geschäftsführung besteht
aus drei Personen, deren durchschnittliches Entgelt
monatlich rund 11.000 Euro beträgt. Deren Agenden wurden vor der
Neuorganisati-
on von vier Direktoren mit
einem Entgelt von je monatlich rund 8.750 Euro 14 mal
pro Jahr ausgeübt,
sodaß sich eine Einsparung von rund 28.000 € p.a. ergibt.
- Hinsichtlich der Kosten für die Controllinggruppe traten keine Änderungen ein.
- Die Kontrollversammlung
wurde abgeschafft. Dies führte zu Einsparungen in der
Höhe von rund 36.000 Euro.
- An Stelle der Verbandskonferenz wurde
die Hauptversammlung eingerichtet. Trotz
der Erhöhung der Anzahl von 27 auf 38 Mitglieder bleiben die Kosten
gleich.
- Neu eingerichtet wurde das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich. Die Kosten
für dieses mit Experten besetzte Beratungsgremium in der Höhe von
rund 9.000 Eu-
ro sind in Relation zu seiner Aufgabe als vertretbar und im Interesse der
Versicher-
ten zu
betrachten.
Schließlich möchte ich noch
bemerken, dass der Hauptverband nunmehr über einen
Dienstkraftwagen (BMW 530d) verfügt, während ihm früher zwei
Dienstautos (Mer-
cedes 190E und Audi 100 2,OE) zur Verfügung standen, sodaß ein
Dienstauto ein-
gespart
wurde.
Frage 38:
Ich
habe zuletzt in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordne-
ten Silhavy und Genossinnen, betreffend die Finanzierung der sozialen
Krankenver-
sicherung,
Nr.1647/J, dazu Folgendes ausgeführt:
“Die
Pflichtversicherung war immer ein grundsätzliches Wesensmerkmal der ge-
setzlichen Sozialversicherung. Sollte in
diesem Bereich eine Änderung befürwor-
tet werden, so wären deren Vorzüge gegenüber dem
bisherigen System klar zu
umschreiben. Gerade um in dieser Beziehung
Klarheit zu schaffen, wird zu Be-
ginn dieses Jahres eine Arbeitsgruppe in meinem Ressort zusammentreten,
wel-
che die Vor- und Nachteile
der Pflichtversicherung gegenüber einem anderem
System, insbesondere jenem
der Versicherungspflicht, darstellen soll. Die weite-
re Vorgangsweise hängt von den Ergebnissen der Beratungen dieser Arbeits-
gruppe ab. Änderungen werden dann
angestrebt werden, wenn dadurch Verbes-
serungen im Vergleich zur derzeitigen sozialversicherungsrechtlichen
Situation
herbeigeführt werden können."
Eine im Rahmen der Expertenkommission
Pflichtversicherung/Versicherungspflicht
eingesetzte
Unterarbeitsgruppe hat sich mittlerweile mit der Frage beschäftigt, wel-
che Möglichkeiten im Hinblick auf eine Ausweitung der Zusatzversorgung
(Ergän-
zung des Pflichtversicherungsmodells in Bezug auf bestimmte Personengruppen und
bestimmte Leistungen) bestehen.
Als zusammenfassendes Ergebnis wurde vom
Vorsitzenden dieses Arbeitskreises,
o. Univ.Prof. Dr.Walter
Schrammel, in seinem Bericht Folgendes festgehalten:
“1. Die
Expertenkommission “Pflichtversicherung - Versicherungspflicht emp-
fiehlt die Beibehaltung des
bestehenden Modells der gesetzlichen Krankenversi-
cherung
(Pflichtversicherungsmodell) für alle Versichertengruppen.
2. Eine Anreicherung des
bestehenden Systems mit Marktelementen soll inner-
halb dieses Systems erreicht werden. Nach Auffassung des Unterausschusses
wäre eine
Möglichkeit, für besser verdienende Personen eine
Wahlmöglichkeit
zwischen Geld- und Sachleistungsbeziehung vorzusehen.
3. Sollte ein derartiges
Modell dem Grunde nach politisch erwünscht sein, wäre
die Diskussion (Anpassung des bestehenden Systems, insbesondere im Kas-
senarztrecht, Tarifierung der
Leistungen etc) fortzuführen."
An diesen Empfehlungen werde ich mich künftig orientieren.
Frage 39:
Ich habe größten Wert darauf
gelegt, dass im Rahmen der Zielvereinbarungen ge-
mäß § 32a ASVG dem Thema "Prävention" breiter
Raum gewidmet wird und werde
auch weiterhin diesem Thema erhöhte Aufmerksamkeit schenken.
Frage 40:
Die Einführung der E-Card bewirkt
keinen Einnahmenentfall, sondern bringt wesent-
liche Verwaltungsvereinfachungen gegenüber dem bisherigen
Krankenscheinsystem
für Unternehmer, Ärzte, Versicherte und letztendlich auch für
die Sozialversiche-
rungsträger.
Frage 41:
Der Übergang
auf eine wertschöpfungsbasierte Berechnung der Sozial-
versicherungsbeiträge
ist grundsätzlich nur dann zu befürworten, wenn er im europä-
ischen Konsens eingeführt wird. Ansonsten ist eine Gefährdung des
Wirtschafts-
standortes Österreich nach Sicht der Experten und damit eine
Gefährdung der Basis
der Krankenversicherung zu befürchten. Eine europaweite Umsetzung ist
derzeit
nicht
zu sehen.