3434/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3446/J, der Abgeordneten Dietachmayr und Genossinnen wie folgt:

Fragen 1 und 6:

Die endgültigen Gebarungsergebnisse der Versicherungsträger für das Jahr 2001
liegen derzeit noch nicht vor. Gemäß §16 der Weisungen für die Rechnungslegung
und Rechnungsführung haben die einzelnen Versicherungsträger (der Hauptver-
band) den Rechnungsabschluss bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.

Frage 2:

Die Allgemeine Rücklage belief sich zum Bilanzstichtag 31.12.2001 auf

140,26 Mio Euro, die gebundene Rücklage (für Katastrophenfälle) betrug zum selben

Stichtag 35,83 Mio Euro und die besondere Rücklage 39,97 Mio Euro.

Fragen 3:

Krankenversicherungsträger                                                               Beitrag 2001 in Euro

(abzüglich kompensierter Zuschuss
gemäß § 447b Abs. 10 ASVG)

Wiener Gebietskrankenkasse                                                          21,900.829,60

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse                                     20,781.226,33

Burgenländische Gebietskrankenkasse                                              2,243.666,48

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse                                       14,871.938,48


Steiermärkische Gebietskrankenkasse                                             11,218.748,63

Kärntner Gebietskrankenkasse                                                          5,168.944,90

Salzburger Gebietskrankenkasse                                                       7,900.881,57

Tiroler Gebietskrankenkasse                                                             6,672.094,92

Vorarlberger Gebietskrankenkasse                                                     5,548.696,53

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus                           1,447.619,65

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft                     10,202.063,31

Sozialversicherungsanstalt der Bauern                                               3,081.689,20

SUMME                                                                                                           111,038.399,60

Fragen 4 und 5:

Im Jahre 2001 haben nachstehende Krankenversicherungsträger It. Angaben des
Hauptverbandes Zuschüsse, Zuwendungen und Zweckzuschüsse aus dem Aus-
gleichsfonds erhalten (Beträge in Euro):

Krankenversicherungsträger                                                                   Beträge (in Euro)

Wiener Gebietskrankenkasse                                                    47,696.517,50*)

Burgenländische Gebietskrankenkasse                                     12,352.165,24

Steiermärkische Gebietskrankenkasse                                       28,546.218,84

Kärntner Gebietskrankenkasse                                                 28,024.987,16

Tiroler Gebietskrankenkasse                                                     18.075.738.36

SUMME                                                                                                      106,950.383,76

*) Darin sind die Zuschüsse zum Hanusch-Krankenhaus gemäß § 447b Abs. 8 ASVG enthalten.

Frage 7:

Laut Voranschlag für das Geschäftsjahr 2002 wurde der Abgang in der Krankenver-
sicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit 274.085 Versicherten
(Stand 2000) mit 22,410.091 Euro prognostiziert, zum Vergleich beträgt der prognos-
tizierte Abgang in der Krankenversicherung der Versicherungsanstalt des österrei-
chischen Bergbaues mit nur 35.652 Versicherten 4,309.571 Euro und in der Kran-
kenversicherung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
5,078.087 Euro.


Frage 8:

Es gibt keinen Beitrag der Gebietskrankenkassen zur Sanierung der Sozialversiche-
rungsanstalt der Bauern.

Der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß
§ 447a ASVG eingerichtete Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger hat
eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskran-
kenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozial-
versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern als Träger der Krankenversicherung zu gewährleisten. Das Vermögen
des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

Dem gesetzlichen Auftrag zum Gebarungsausgleich und zur Erhaltung der Liquidität
der Krankenversicherungsträger kommt der Hauptverband der österreichischen So-
zialversicherungsträger durch die Gewährung von Zuschüssen, von Zuwendungen,
von Darlehen und von Zweckzuschüssen im Sinne der §§ 447b bis 447e ASVG aus
dem Ausgleichsfonds unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzun-
gen nach.

Frage 9:

In den vorläufigen Gebarungsergebnissen der Krankenversicherungsträger für das
Jahr 2001 sind diesbezügliche Erträge in der Höhe von 29,588.000 Euro prognosti-
ziert. Die tatsächlichen Einnahmen aus erster und zweiter Vorschreibung 2001
betragen bislang 14,081.006,31 Euro.

Zum Stand 28. Februar 2002 beträgt die Summe der vorgeschriebenen Behand-
lungsbeiträge - Ambulanz 20,965.034,88 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man-
che Krankenversicherungsträger erst im 2. Quartal 2002 begonnen haben, die im
4. Quartal 2001 getätigten Ambulanzbesuche vorzuschreiben, sodass die gesamten
nachfolgenden Zahlen unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten sind. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass von den Krankenanstalten bisher lediglich 60 %
der zu meldenden Fälle gemeldet wurden, ergäbe sich eine Vorschreibungssumme
von insgesamt 45,515.088 €.

Frage 10:

Dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen werden im Wege
der Krankenanstalten-Statistik (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten,
BGBI. Nr. 785/1996) jährlich die Anzahl der Frequenzen in Spitalsambulanzen ge-
meldet. Da in der zitierten Verordnung als Übergabetermin dieser Meldung jeweils
der 30. April des Folgejahres festgelegt ist, liegen derzeit noch keine vollständigen
Daten betreffend das Erhebungsjahr 2001 vor. Ergänzend wird angemerkt, dass die-


se Daten nur als Jahressummen gemeldet werden und eine Differenzierung nach
Quartalen nicht möglich ist.

Weiters ist zu beachten, dass nach der zitierten Verordnung als Frequenzen von
ambulanten Patientinnen die Anzahl der Besuche von ambulanten Patientinnen auf
nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen zu melden sind. Dabei werden die einzel-
nen Kontakte der Patienten mit den verschiedenen Leistungsstellen einer Kranken-
anstalt (z.B. Ambulanz, Röntgen, Labor) gezählt. Die im Rahmen dieser Verordnung
erhobene Zahl an Frequenzen ist daher nicht identisch mit den Ambulanzbesuchen
gemäß §135a Abs. 1 ASVG (BGBI. l Nr. 35/2001).

Frage 11:

Die Einführung neuer Selbstbehalte steht derzeit nicht zur Diskussion, wozu ich be-
merken möchte, dass die derzeitige Bundesregierung nur einen Selbstbehalt einge-
führt hat, was ihre diesbezüglich restriktive Vorgangsweise unterstreicht. Alle übrigen
derzeit bestehenden Selbstbehalte wurden von den vorigen Bundesregierungen ein-
geführt.

Zur näheren Information schließe ich eine Aufstellung der in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung bei der Leistungserbringung zum Tragen kommenden Selbstbehal-
te an, welche alle von den Vorgängerregierungen eingeführt wurden.



 



 



 


Fragen 12,16 und 17:

An eine Änderung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Kostenbeteili-
gungen (Selbstbehalte) der Versicherten bzw. Kostenzuschüsse des Versicherungs-
trägers bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ist derzeit seitens des Ge-
setzgebers meines Wissens nicht gedacht.

Im Bereich der Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen, also bei der Festset-
zung der jeweiligen Höhe der Kostentragung durch den Versicherten bzw. der jewei-
ligen Höhe der vom Versicherungsträger zu gewährenden Kostenzuschüsse inner-
halb der gesetzlich normierten Mindest- und Höchstgrenzen räumt der Gesetzgeber
den einzelnen Versicherungsträgern auf dem Wege über deren Satzungsbestim-
mungen bekanntlich ein hohes Maß an Eigenverantwortung ein. Derartige über die


gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen kann der Versiche-
rungsträger gemäß § 121 Abs. 3 ASVG unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten in der Satzung
vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Dies gilt u.a. für Kostenanteile bzw.
Zuschüsse im Bereich der Heilbehelfe und Hilfsmittel wie für Zuschüsse bei Kiefer-
regulierungen. Mit dem SRÄG 2000 wurde der Hauptverband bekanntlich verpflich-
tet, in der von ihm für den Bereich der Krankenversicherung aufzustellenden Muster-
satzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfä-
higkeit der Krankenversicherung eine für alle Krankenversicherungsträger verbindli-
che Bandbreite für über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehr-
leistungen festzulegen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann unter Beach-
tung der obzitierten Bestimmungen des § 121 Abs. 3 ASVG ihre Satzungsbestim-
mungen entsprechend anzupassen. Ich kann daher nicht ausschließen, dass einzel-
ne Krankenversicherungsträger in Wahrnehmung dieser ihnen gesetzlich übertrage-
nen Verantwortung Veränderungen im Bereich ihrer satzungsmäßigen Mehrleistun-
gen vornehmen werden.

Die Einnahmen durch Selbstbehalte beliefen sich im Jahr 2001 (Frage 12c)
It. vorläufigen Ergebnissen für Behandlungsbeiträge und Kostenanteile auf
121,917.000 Euro und aus dem Titel Krankenscheingebühren auf 46,896.000 Euro.
Bezüglich der Einnahmen aus den Behandlungsbeiträgen Ambulanz verweise ich
auf die Beantwortung der Frage 9.

Die Aufwendungen (Zuschüsse) für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Frage 16c) beliefen
sich im Jahre 2000 auf 202,739.000 Euro und laut vorläufigem Ergebnis im Jahre
2001 auf 206,463.000 Euro.

Nach einer Schätzung des Hauptverbandes, basierend auf einer Umfrage aus dem
Jahre 1998, werden jährlich ca. 58 Mio. Euro für Zahnregulierungen aufgewendet
(Frage 17c).

Frage 13:

Eine über die gesetzlich vorgesehene jährliche Anpassung (§ 136 Abs. 3 ASVG) hi-
nausgehende außerordentliche Anpassung der Rezeptgebühr, worüber ja nur der
Gesetzgeber entscheiden könnte, ist nicht geplant.

Die Einnahmen aus der Rezeptgebühr beliefen sich im Jahr 2001 auf
rd. 307,136.000 Euro (laut vorläufiger Erfolgsrechnung).

Frage 14:

Seit 1. Jänner 2001 werden gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz pro Pflegetag
zusätzlich zum herkömmlichen Spitalskostenbeitrag (derzeit ca. 5,45 Euro) 1,45 Euro


für die Sozialversicherung und 0,73 Euro für die verschuldensunabhängige Patien-
tenentschädigung eingehoben.

Zu einer Erhöhung der 1,45 Euro und 0,73 Euro wird es in nächster Zeit nicht kom-
men.

Hinsichtlich des herkömmlichen Spitalskostenbeitrages sieht § 27a Krankenanstal-
tengesetz eine jährliche Anpassung entsprechend der Veränderung des Verbrau-
cherpreisindexes vor.

Die Daten hinsichtlich der Höhe der Einnahmen durch den Spitalskostenbeitrag im
Jahr 2001 liegen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
derzeit noch nicht vor.

Frage 15:

Das Krankengeld ist der Höhe nach auch in der Vergangenheit nicht gekürzt worden.
Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 138 ff ASVG wurden nicht geändert.

Hinsichtlich allfälliger Änderungen in der Anspruchsdauer des Bezuges von Kran-
kengeld über die gesetzliche Mindestanspruchsdauer hinaus gelten die Ausführun-
gen zu den Fragen 12, 16 und 17 entsprechend. Der Hauptverband hat seine Ver-
pflichtung durch die erste Änderung der Mustersatzung insofern umgesetzt, als die
verbindliche Bestimmung des § 31 der Mustersatzung als Erfordernis für die Weiter-
leistung des Krankengeldes über die gesetzliche Mindestdauer hinaus eine
chef(kontroll)ärztliche Begutachtung des Versicherten zur Beurteilung, ob das Errei-
chen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess zu erwarten sein wird, in der 40. bis 44. Woche der Arbeitsunfähigkeit
vorsieht.

Die Aufwendungen für das Krankengeld (Frage 15c) beliefen sich im Jahr 2000 auf
411,3 Mio. Euro und im Jahr 2001 laut vorläufigem Ergebnis auf 371,5 Mio. Euro
(jeweils ohne Krankengeld aus der Position Zusatzversicherung bei der Sozialversi-
cherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Frage 18:

Gemäß den §§ 116 ff ASVG gehören zu den Leistungen der Krankenversicherungs-
träger zur Früherkennung von Krankheiten Jugendlichen- und Vorso-
ge(Gesunden)untersuchungen, aus dem Versicherungsfall der Krankheit Kranken-
behandlung, welche ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfasst, erforderli-
chenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege, aus dem Versiche-
rungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankengeld und aus dem Versi-
cherungsfall der Mutterschaft ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Bei-
stand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel- und


Heilbehelfe, Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) und
Wochengeld.

Weiters tragen die Krankenversicherungsträger die bzw. einen Teil der Kosten für
Zahnbehandlung und Zahnersatz, für Hilfsmittel, als Pflichtaufgabe für Maßnahmen
der medizinischen Rehabilitation und erbringen Gesundheitsförderung und sonstige
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sowie Maßnahmen zur Festigung
der Gesundheit und der Krankheitsverhütung als freiwillige Leistungen.

Damit ist ein Katalog an Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung be-
reits vorhanden. An eine Ausweitung desselben ist derzeit nicht gedacht.

Frage 19:

Ich befürworte die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger eines Bundes-
landes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und darüber hinaus auch eine
Kooperation derselben mit weiteren Kostenträgern im Gesundheitsbereich, insbe-
sondere mit den Ländern, soweit eine solche im Hinblick auf die verfassungsrechtli-
che Kompetenzverteilung möglich ist. Mein Ressort und ich führen daher bereits lau-
fend informelle Gespräche, um die Grundlagen für eine künftige gesetzliche Rege-
lung aufzubereiten. Ich erhoffe mir dadurch die Beseitigung, jedenfalls aber die Mil-
derung von Problemen, die derzeit an den Schnittstellen der einzelnen Bereiche auf-
treten.

Frage 20:

Dazu möchte ich bemerken, dass es derzeit schon für die Erfüllung gleicher Aufga-
ben auch im Bereich der Leistungserbringung zahlreiche einheitliche EDV-
Anwendungen in Form von EDV-Standardprodukten vor allem in der Krankenversi-
cherung gibt. Auf das EDV-System der Leistungserbringer (Vertragspartner) haben
die Versicherungsträger in der Regel nur wenig Einfluss, im Zuge der letzten Novel-
lierung der Sozialversicherungsgesetze (59. Novelle zum ASVG) wurden aber die
Vertragsärzte verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten
(Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitli-
chen Grundsätzen elektronisch abzurechnen, was nicht nur zu Verwaltungskosten-
einsparungen, sondern auch zu einer verbesserten Kontrolle der erbrachten bzw.
abgerechneten Leistungen führen wird.

Zur Ermöglichung eines effizienten Controlling wurde auf Anregung der trägerüber-
greifenden Controllinggruppe gemäß § 32b ASVG von der Geschäftsführung des
Hauptverbandes am 11. Februar 2002 beschlossen, Vorarbeiten zur Einführung ei-
nes Standardproduktes "Managementinformationssystem (MIS)" durchzuführen. Ziel
ist die Errichtung eines Data-Warehouse bei den Sozialversicherungsträgern und


dem Hauptverband mit der Möglichkeit, alle entscheidungsrelevanten Informationen
(verdichtet oder detailliert zu Analysezwecken) webgestützt abrufen zu können. Bis
Juni 2002 soll ein Ergebnis (Inhalt und Umfang des automationsunterstützten MIS,
Umsetzung und Pflichtenheft) vorliegen.

Frage 21:

Durch den flächendeckenden Einsatz und weiteren Ausbau von EDV-
Standardprodukten, durch Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der Erfüllung
gleichartiger Aufgaben und damit durch Nutzung von Synergieeffekten, durch stän-
dige Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Versicherungsträger mit-
tels der Instrumente Geschäftsprozessoptimierung, Projektmanagement u.a.m. sind
in allen Verwaltungsbereichen (des Personal- und Sachaufwandes) der Versiche-
rungsträger laufend Einsparungen möglich. Ein diesbezüglich umfassender Reform-
prozess wurde bereits bei allen Versicherungsträgern eingeleitet und entspricht auch
den gemeinsam zwischen meinem Ministerium, der trägerübergreifenden Control-
linggruppe, dem Hauptverband und den Versicherungsträgern erarbeiteten Zielver-
einbarungen gemäß § 32a ASVG, gestützt durch das Steuerungsinstrument Balan-
ced Scorecard (BSC). Die Balanced Scorecard der österreichischen Sozial-
versicherung nennt als Instrumente zur Erreichung des Zieles "Einsparungen bei den
Verwaltungsausgaben", z.B. im Rahmen des Personalmanagements u.a. einen Auf-
nahmestopp in Teilbereichen - ähnlich wie bereits unter der vorigen Bundesregie-
rung für die Jahre 1996 und 1997 zwischen Hauptverband und zuständiger Ge-
werkschaft vereinbart -, flexible Arbeitszeitmodelle durch Förderung von Teilzeit,
Kosteneinsparungen bei Überstunden, bei den freiwilligen sozialen Zuwendungen
und bei bestimmten Zulagen, Straffung von Arbeitsabläufen usw.

Die sich aus diesem Maßnahmenmix ergebenden Einsparungen müssen zumindest
so hoch sein, dass das gesetzlich normierte Ziel der Rückführung des Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes auf die Höhe des Geschäftsjahres 1999 bis zum Jahr
2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 ASVG erreicht wird.

Frage 22:

Die auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so-
wie auf die Wahrung der erforderlichen Versichertennähe abzustimmende Entschei-
dung über die Anzahl der Verwaltungs- und sonstigen Einrichtungen der Versiche-
rungsträger liegt im Verantwortungsbereich der Selbstverwaltung der jeweiligen Trä-
ger.


Zur weiteren Optimierung des Kundenkontaktes laufen derzeit Vorbereitungen bzw.
Pilotprojekte hinsichtlich des österreichweit geplanten Aufbaues von one-stop-shops
in der österreichischen Sozialversicherung. Durch die Einrichtung derartiger regiona-
ler Servicestellen (spartenübergreifend, unabhängig von der Zugehörigkeit der Versi-
cherten zu einem bestimmten Versicherungsträger) sind weitere Vorteile bzw. erheb-
liche Verbesserungen vor allem für alte, kranke und behinderte Menschen zu erwar-
ten.

Fragen 23 und 24, 30 und 31:

Nein, aus meiner Sicht würde eine in nächster Zeit vorgenommene Beitragserhö-
hung (sei es auf dem Wege einer geringfügigen Beitragssatzerhöhung oder auf dem
Wege einer Aufhebung bzw. Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage) dazu führen,
dass die daraus lukrierten Mehreinnahmen - wie im Zeitraum der Vorgängerregie-
rung - binnen kürzester Zeit wieder verbraucht sind, weshalb es das Bestreben der
Bundesregierung ist, strukturelle Veränderungen im Sinne der Zielsetzungen der
Balanced Scorecard in der österreichischen Sozialversicherung vorzunehmen.

In der Sozialversicherung gibt es keine Statistiken, die Abschätzungen zur Beantwor-
tung der Frage 24c erlauben, da die Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung mit
der Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten sind. Die unten stehende Schätzung
basiert auf Daten der Lohnsteuer. Die Lohnsteuerdaten lassen eine konkrete Beant-
wortung der Frage 24c nicht zu, da die Lohnsteuerdaten andere Klassengrenzen
aufweisen. Deshalb müssen hier andere Anhebungsgrenzen angenommen werden:

Wenn die Höchstbeitragsgrundlage vollständig aufgehoben würde, würden die Ein-
nahmen in der Krankenversicherung im Bereich des ASVG zusätzlich 370 Mio. Euro
betragen. Eine Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage auf 3.779 Euro würde Mehr-
einnahmen von rund 105 Mio. Euro bringen, eine Anhebung der Höchstbeitrags-
grundlage auf 4.360 Euro würde rund 175 Mio. Euro bringen.

Die gesamten Beträge umfassen Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge.

Mit Ablauf des Jahres 2001 haben die Krankenversicherungsträger in ihrem monat-
lich zu erstellenden Maßnahmencontrolling in Bezug auf die Senkung des Dienstge-
berbeitragssatzes für Arbeiter um 0,3 Prozent eine erwartete Beitragseinnahmen-
Verminderung (Frage 30b) in Höhe von rund 72 Mio. Euro bekannt gegeben. Diesen
Einnahmenminderungen wäre aber gegenüberzustellen, dass im Bereich des Kran-
kengeldes der Arbeiter durch die Übernahme der Entgeltfortzahlung durch die Ar-
beitgeber eine Entlastung entsteht. Im Jahr 2001 werden die Krankengeldauf-
wendungen voraussichtlich um rund 40 Mio. Euro weniger betragen als im Jahr da-
vor.


Frage 25:

Die Setzung von Maßnahmen zur Erreichung von mehr Kostendisziplin in der Ärzte-
schaft bei der Medikamentenverschreibung fällt in den Verantwortungsbereich der
Selbstverwaltung des Hauptverbandes und der einzelnen Versicherungsträger.

Bereits im Sanierungsauftrag der Bundesregierung "Sanierung des österreichischen
Gesundheitssystems durch sanierte Krankenkassen" von April des Jahres 2000
wurden die Krankenkassen im Rahmen der Wahrnehmung dieser ihrer Verantwor-
tung im Selbstverwaltungsbereich verpflichtet, u.a. zu Einsparungen im Bereich der
Arzneimittelkosten (Senkung der erwarteten Kostensteigerungen) durch Anwendung
geeigneter Instrumente beizutragen.

a) Im Rahmen der im Herbst des Vorjahres bei der Steiermärkischen Gebietskran-
kenkasse durchgeführten Einschau durch die Prüfabteilung meines Ministeriums
konnte festgestellt werden, dass die Kasse ihren Vertragspartnern u.a. durch den
Einsatz des Medicom-Service-Programmes mehr Kostenbewusstsein bei ihren Ver-
schreibgewohnheiten zu vermitteln versucht. Schwerpunktartig werden Projekte (z.B.
Generika, AC - Hemmer) entwickelt und auch medial (z.B. in "med-lnfo") umgesetzt.
Positiv ist hier ein (vergleichsweise) hoher Anteil von Revisionsaktivitäten im außer-
halb des Vertragspartnerbereiches (z.B. bei Wahlärzten, Spitalsärzten) gelegenen
Leistungsbereich sowie die grundsätzliche Bereitschaft der Kasse zur Erteilung der
Rezepturbefugnis an Wahlärzte und Spitalsärzte (Sondervereinbarung mit der
KAGES) unter Bindung an die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise auf-
gefallen.

In intensiven Verhandlungen mit der Ärzteschaft haben die Ärztekammervertreter
auch ihre Bereitschaft signalisiert, an der Dämpfung explosionsartiger Kostensteige-
rungen im Bereich der Folgekosten (z.B. im Bereich der Heilmittel) mitzuwirken.

b) Auch bei allen anderen Krankenversicherungsträgern laufen derartige bzw. ähnli-
che Projekte, die zusammen mit den u.a. vom Hauptverband erreichten Maßnahmen
wie Senkung der Großhandelsspanne, Einführung eines Solidaritätsbeitrages der
Apotheker usw. bereits zu einer deutlichen Verflachung des Anstieges bei den Heil-
mittelaufwendungen geführt haben. So sind die Heilmittelaufwendungen der sozialen
Krankenversicherung It. vorläufigem Ergebnis für das Jahr 2001 gegenüber dem Ge-
schäftsjahr 2000 im Schnitt um 4,6 % angestiegen. Das ist die geringste Steige-
rungsrate seit Jahren und auch im internationalen Vergleich ein beachtlicher Erfolg.

Fortgesetzte Bemühungen aller Kassen wie z.B. über öko-tools den Ärzten ein Pro-
gramm in die Hand zu geben, das gleich wirksame, aber kostengünstigere Medika-
mente aufzeigt, ständige Kontakte mit der Ärzteschaft in Form von Folgekostenge-
sprächen oder vertragliche Vereinbarungen zur Dämpfung der Folgekosten - die
Wiener Gebietskrankenkasse hat z.B. für die Jahre 2002 und 2003 eine Zielverein-
barung abgeschlossen, der zu Folge die Ärzte den Anstieg bei den Heilmittelkosten
durch eine ökonomische Verschreibweise von 6 % (It. Prognose des Pharmagroß-


handels für 2002) auf möglichst bis zu 3 % senken wollen - sollen weiterhin dazu
beitragen, dass das auch in der Balanced Scorecard festgeschriebene Ziel "Vermin-
derung des Wachstums der Heilmittel-Ausgaben" auch erreicht wird.

Fragen 26 und 27:

Ich haben den Vorschlag des Herrn Staatssekretärs nicht zurückgewiesen, sondern
dahingehend konkretisiert, dass bei künftigen Zigarettenpreiserhöhungen ein Teil der
daraus erzielten Mehreinnahmen zur finanziellen Abdeckung von Gesundheitsaus-
gaben verwendet werden könnte. Dies im vollen Vertrauen zum derzeitigen Herrn
Bundesminister für Finanzen.

Frage 28:

Pläne über eine Änderung der geltenden Rechtslage über die beitragsfreie Mitversi-
cherung sind mir nicht bekannt.

Frage 29:

Ich bin immer dafür eingetreten, dass bestehende Vereinbarungen von beiden Sei-
ten einzuhalten sind, daher trete ich auch für weitere Gespräche zur Lösung der
Mehrwertsteuer-Problematik ein.

Die Berechnungen der Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer (NAV) durch das
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) beziehen sich nicht nur auf
Medikamente. Die Aufwendungen für die NAV der Krankenversicherung im Jahr
2001 werden sich nach Schätzungen auf 445 Mio. Euro belaufen. Die Einnahmen
durch das GSBG werden auf 408 Mio. Euro geschätzt. Die Mehreinnahmen bei vol-
ler Abgeltung wären daher im Jahr 2001 37 Mio. Euro.

Frage 32:

Die Verlängerung der Zahlungsfristen für Sozialversicherungsbeiträge wurde zum
Zwecke der Harmonisierung mit den steuerlichen Bestimmungen vorgenommen,
sodass diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Der finanzielle Nachteil, der den Kassen durch die Verlängerung der Zahlungsfristen
der Arbeitgeber im Jahr 2001 entstanden ist, beträgt nach einer Schätzung des
Hauptverbandes 7,3 Mio. Euro, diese Summe verbleibt bei den Unternehmungen.


Frage 33:

Der Rückstand der Dienstgeber belief sich per 31.12.2001 auf 890 Mio. Euro, das
sind 3,48 % der fälligen Beiträge.

Hiezu möchte ich allerdings grundsätzlich darauf hinweisen, dass es sich hier um
eine stichtagsbezogene Größenordnung handelt, die infolge der an den jeweils dar-
auf folgenden Tagen einlangenden Beitragszahlungen keinen Rückschluss auf die
Zahlungsmoral der Dienstgeber zulässt. Allerdings findet die Vielzahl der Insolven-
zen, besonders der exorbitante Anstieg in den letzten Jahren, natürlich entsprechen-
den Niederschlag in der Höhe des Beitragsrückstandes.

Wie den anfragenden Abgeordneten sicher bekannt ist, ist es meinem Ministerium
gesetzlich verwehrt, im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 449 ASVG in die
Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltung einzugreifen und gegenüber den
Dienstgebern Maßnahmen (z.B. stärkere Kontrollen, höhere Strafen) zu setzen. Wie
jedoch bereits in früheren Anfragebeantwortungen festgehalten, wird mein Ministeri-
um selbstverständlich auch weiterhin alle im Rahmen der rechtlichen und personel-
len Gegebenheiten möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Bei-
tragseinbringung ausschöpfen. Hiebei sind die zunehmend realisierten Vorkehrun-
gen (z.B. zweijähriger Beitragsprüfungs-Turnus) und erweiterten Einbringungsmaß-
nahmen (z.B. Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung) der Krankenversiche-
rungsträger sichtbares Ergebnis der in den letzten Jahren verstärkten Aktivitäten der
Einschauabteilung meines Ressorts mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Folgen der
faktischen Uneinbringlichkeit so gering wie möglich zu halten.

Frage 34:

Durch das Gesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Kran-
kenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G),
BGBI. l Nr. 5/2001, wurden die Beziehungen zu bestimmten nichtlandesfondsfinan-
zierten Krankenanstalten mit Wirkung ab 2002 völlig neu gestaltet:

Bislang erhielten die Krankenanstalten für stationäre Leistungen vertraglich verein-
barte Vergütungen, die abhängig von der Aufenthaltsdauer des Patienten in der Ver-
tragskrankenanstalt waren (Tagespauschalen). Ebenso erhielten Versicherte, die
Nicht-Vertragskrankenanstalten aufgesucht haben, satzungsmäßige Kostenerstat-
tungen, die ebenfalls von der Aufenthaltsdauer abhängig waren (Tagespauschalen).
Jene 48 Krankenanstalten, die vom bisherigen Gesamtvertrag mit der Wirtschafts-
kammer Österreich umfasst waren, werden nunmehr über den PRIKRAF, dessen
operativer Bereich im Aufbau begriffen ist, finanziert. Für andere nichtlandesfondsfi-
nanzierte Krankenanstalten, die von diesem Vertrag nicht umfasst waren, gelten die
bisherigen Regelungen unverändert weiter.


Die Krankenversicherungsträger haben den PRIKRAF mit insgesamt rund
72,67 Mio. Euro zu dotieren. Mit dieser Zahlung sind alle Leistungen im stationären
und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt
resultierenden Leistungen abgegolten. Die Verteilung auf die einzelnen Krankenver-
sicherungsträger erfolgt vorläufig nach einem Schlüssel, der sich an den Aufwen-
dungen orientiert, die für die genannten Krankenanstalten im Jahr 1999 getätigt wur-
den. Eine endgültige Aufteilung soll anhand der tatsächlichen Inanspruchnahmen
erfolgen.

Auf diese Pauschalsumme sind die sozialversicherungsrechtlich vorgesehenen Kos-
tenbeteiligungen für Angehörige nach dem ASVG (§ 447f Abs. 7 ASVG) sowie für
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG ( § 93 Abs. 3 BSVG) anzurechnen.
Der Kostenanteil beträgt 10% des in der Satzung vorgesehenen Pflegekostenzu-
schusses für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten, die weder fondsfinanziert
sind noch in einem Vertragsverhältnis zum leistungszuständigen Krankenversiche-
rungsträger stehen. Dieser Pflegekostenzuschuss beläuft sich für das Jahr 2002 auf
103,34 Euro. Der Kostenbeitrag beläuft sich somit auf 10,33 Euro. Diese Kostenan-
teile sind von den Vertragskrankenanstalten unter Anrechnung auf die Honorierung
für Rechnung der Krankenversicherungsträger einzuheben. Die Krankenversiche-
rungsträger akontieren den Pauschalbetrag entsprechend gekürzt, wobei die endgül-
tige Abrechnung zwei mal jährlich mit den im Oktober und April fälligen Teilzahlun-
gen erfolgt.

Weitergehende gesetzliche Maßnahmen in diesem Bereich stehen derzeit nicht zur
Diskussion.

Die Aufwendungen für Privatkliniken (Frage 34b) beliefen sich auf

im Jahr                                      Betrag (in Euro)

1999                 69,862.276,07

2000                  70,437.660,49

2001                 72,550.790,31

Die obigen Zahlen beruhen bis 2000 auf Erhebungen, für 2001 auf Schätzungen des
Hauptverbandes (inklusive ambulante Leistungen und Ausland). Eine Aufschlüsse-
lung nach Privatkliniken liegt nicht vor.

Frage 35:

Die letzten Spannensenkungen hatten den Zweck, die österreichischen Groß-
handelsspannen dem EU-Durchschnitt anzupassen. Meinem Ministerium wurden
bisher keine nachvollziehbaren Daten vorgelegt, die belegen würden, dass diese
Zielsetzung nicht erreicht worden wäre.


Frage 36:

Eine "Zensur der Meinungsäußerung der Sozialversicherungsträger" durch mein
Ressort findet nicht statt.

Sollten die anfragenden Abgeordneten die mit der 59. Novelle zum ASVG, BGBI. l
Nr. 1/2002, eingeführte Bestimmung des § 81 a ASVG sowie die entsprechenden
Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze im Auge haben,
welche die Versicherungsträger (den Hauptverband) und das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen verpflichten, die Versicherten (Dienstgeber,
Leistungsbezieherlnnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesen Bundes-
gesetzen zu informieren und aufzuklären, so darf ich auf die Ausführungen in den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage verweisen, nach welchen die Mo-
tive für diese Bestimmung wie folgt dargestellt werden:

"Die Versichertengemeinschaft soll in einer breit angelegten Weise unter mög-
lichst sparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung Information und Aufklä-
rung über jene Rechte und Pflichten erhalten, die aus dem Versicherungsver-
hältnis erwachsen. Bei dieser Informations- und Aufklärungsarbeit haben sich die
Versicherungsträger (bzw. der Hauptverband) und das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen zu koordinieren, um "Doppelgleisigkeiten"
zu vermeiden und dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung Genüge zu tun. Um
einen raschen Informationsfluss sicherzustellen, hat sich das Bundesministerium
gegebenenfalls binnen 48 Stunden zu zugestellten Informationen (Aufklärungen)
zu äußern.11

Wie bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, betrifft die Verpflichtung zur
Abstimmung Informationen und Aufklärungen, nicht jedoch politische Meinungen
bzw. Äußerungen. Von einer “Zensur" kann daher keine Rede sein.

Im Übrigen gehe ich davon aus, dass auch die anfragenden Abgeordneten mein In-
teresse an einer möglichst korrekten und sachdienlichen Information der Versicher-
ten und der Dienstgeber teilen.

Bisher ist der § 81 a ASVG ein einziges Mal zur Anwendung gelangt und unter Beru-
fung auf § 81 a ASVG habe ich den Hauptverband ersucht, in seinen nächsten Mittei-
lungen an die Versicherten diese über die Möglichkeit des Härtefonds der Kranken-
versicherungsträger zu informieren.

Zu Frage 37:

Nein.

Die Neuorganisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs-
träger brachte hinsichtlich der Kosten für die Selbstverwaltung folgende Änderungen:


- Die Funktionsgebühr für den Präsidenten des Hauptverbandes entspricht der Höhe
nach derjenigen des Vorgängers. Die Anzahl der Vizepräsidenten wurde halbiert,
sodass sich dadurch eine Einsparung von rd. 20.772 Euro ergibt (Dieser Betrag ent-
spricht dem Anspruch eines Vizepräsidenten auf Funktionsgebühr im Jahr 2001).

- Die Gewährung von Funktionsgebühren an die übrigen Mitglieder des Verwaltungs-
rates ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsrat im Gegensatz zum Verbandsvor-
stand nicht mehr aus Obleuten der Sozialversicherungsträger besteht, sondern diese
Funktionen von unabhängigen Personen ausgeübt werden.

- Die Geschäftsführung besteht aus drei Personen, deren durchschnittliches Entgelt
monatlich rund 11.000 Euro beträgt. Deren Agenden wurden vor der Neuorganisati-
on von vier Direktoren mit einem Entgelt von je monatlich rund 8.750 Euro 14 mal
pro Jahr ausgeübt, sodaß sich eine Einsparung von rund 28.000 € p.a. ergibt.

- Hinsichtlich der Kosten für die Controllinggruppe traten keine Änderungen ein.

- Die Kontrollversammlung wurde abgeschafft. Dies führte zu Einsparungen in der
Höhe von rund 36.000 Euro.

- An Stelle der Verbandskonferenz wurde die Hauptversammlung eingerichtet. Trotz
der Erhöhung der Anzahl von 27 auf 38 Mitglieder bleiben die Kosten gleich.

- Neu eingerichtet wurde das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich. Die Kosten
für dieses mit Experten besetzte Beratungsgremium in der Höhe von rund 9.000 Eu-
ro sind in Relation zu seiner Aufgabe als vertretbar und im Interesse der Versicher-
ten zu betrachten.

Schließlich möchte ich noch bemerken, dass der Hauptverband nunmehr über einen
Dienstkraftwagen (BMW 530d) verfügt, während ihm früher zwei Dienstautos (Mer-
cedes 190E und Audi 100 2,OE) zur Verfügung standen, sodaß ein Dienstauto ein-
gespart wurde.

Frage 38:

Ich habe zuletzt in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordne-
ten Silhavy und Genossinnen, betreffend die Finanzierung der sozialen Krankenver-
sicherung, Nr.1647/J, dazu Folgendes ausgeführt:


“Die Pflichtversicherung war immer ein grundsätzliches Wesensmerkmal der ge-
setzlichen Sozialversicherung. Sollte in diesem Bereich eine Änderung befürwor-
tet werden, so wären deren Vorzüge gegenüber dem bisherigen System klar zu
umschreiben. Gerade um in dieser Beziehung Klarheit zu schaffen, wird zu Be-
ginn dieses Jahres eine Arbeitsgruppe in meinem Ressort zusammentreten, wel-
che die Vor- und Nachteile der Pflichtversicherung gegenüber einem anderem
System, insbesondere jenem der Versicherungspflicht, darstellen soll. Die weite-
re Vorgangsweise hängt von den Ergebnissen der Beratungen dieser Arbeits-
gruppe ab. Änderungen werden dann angestrebt werden, wenn dadurch Verbes-
serungen im Vergleich zur derzeitigen sozialversicherungsrechtlichen Situation
herbeigeführt werden können."

Eine im Rahmen der Expertenkommission Pflichtversicherung/Versicherungspflicht
eingesetzte Unterarbeitsgruppe hat sich mittlerweile mit der Frage beschäftigt, wel-
che Möglichkeiten im Hinblick auf eine Ausweitung der Zusatzversorgung (Ergän-
zung des Pflichtversicherungsmodells in Bezug auf bestimmte Personengruppen und
bestimmte Leistungen) bestehen.

Als zusammenfassendes Ergebnis wurde vom Vorsitzenden dieses Arbeitskreises,
o. Univ.Prof. Dr.Walter Schrammel, in seinem Bericht Folgendes festgehalten:

“1. Die Expertenkommission “Pflichtversicherung - Versicherungspflicht emp-
fiehlt die Beibehaltung des bestehenden Modells der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (Pflichtversicherungsmodell) für alle Versichertengruppen.

2. Eine Anreicherung des bestehenden Systems mit Marktelementen soll inner-
halb dieses Systems erreicht werden. Nach Auffassung des Unterausschusses
wäre eine Möglichkeit, für besser verdienende Personen eine Wahlmöglichkeit
zwischen Geld- und Sachleistungsbeziehung vorzusehen.

3. Sollte ein derartiges Modell dem Grunde nach politisch erwünscht sein, wäre
die Diskussion (Anpassung des bestehenden Systems, insbesondere im Kas-
senarztrecht, Tarifierung der Leistungen etc) fortzuführen."

An diesen Empfehlungen werde ich mich künftig orientieren.

Frage 39:

Ich habe größten Wert darauf gelegt, dass im Rahmen der Zielvereinbarungen ge-
mäß § 32a ASVG dem Thema "Prävention" breiter Raum gewidmet wird und werde
auch weiterhin diesem Thema erhöhte Aufmerksamkeit schenken.

Frage 40:

Die Einführung der E-Card bewirkt keinen Einnahmenentfall, sondern bringt wesent-
liche Verwaltungsvereinfachungen gegenüber dem bisherigen Krankenscheinsystem
für Unternehmer, Ärzte, Versicherte und letztendlich auch für die Sozialversiche-
rungsträger.


Frage 41:

Der Übergang auf eine wertschöpfungsbasierte Berechnung der Sozial-
versicherungsbeiträge ist grundsätzlich nur dann zu befürworten, wenn er im europä-
ischen Konsens eingeführt wird. Ansonsten ist eine Gefährdung des Wirtschafts-
standortes Österreich nach Sicht der Experten und damit eine Gefährdung der Basis
der Krankenversicherung zu befürchten. Eine europaweite Umsetzung ist derzeit
nicht zu sehen.