3437/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

MAG. WILHELM MOLTERER

BUNDESMINISTER


FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
22.02.2002, Nr. 3463/J, betreffend den haftungsrechtlichen Schutz der Biobauern und der
gentechnikfreien Landwirtschaft vor Kontaminationen durch gentechnisch veränderte
Organismen (GVO), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Derzeit sind in der EU keine gentechnisch veränderten Sorten in den gemeinsamen
Sortenkatalog eingetragen; es darf daher kein Inverkehrbringen von gentechnisch
veränderten Sorten in Österreich erfolgen. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass
Österreich ein Importverbot für gentechnisch veränderten Mais verhängt hat.

Rechtsgrundlage bilden das Gentechnikgesetz und Saatgutgesetz sowie auf deren Basis
erlassene Verordnungen. Ich darf hervorheben, dass die von mir erlassene Saatgut-
Gentechnik-Verordnung (BGBl. II
Nr. 478/2001) mit Regelungen betreffend Grenzwerte für
GVO-Verunreinigungen nicht zwischen Biolandwirten und konventionell wirtschaftenden
Betrieben unterscheidet und in der Erstuntersuchung vom Nichtvorhandensein von GVO bei


verkehrsfähigem Saatgut ausgeht. Die bestehenden Regelungen und geltenden
Bestimmungen stellen daher einen ausreichenden Schutz dar. Es ist anzumerken, dass im
Saatgutgesetz auch die qualitativen Anforderungen an Saatgut für das Inverkehrbringen
geregelt werden und GVO-freies Saatgut eine Voraussetzung für eine entsprechende
Erntequalität ist.

Ich gehe weiters davon aus, dass die Empfehlungen der Codex-Kommission auch weiterhin
eingehalten werden können. Obwohl z.B. ein Großteil des nach Europa und Österreich
importierten Sojaschrots nicht GVO-frei ist, haben sich die Biobauern bewusst zur
Gentechnikfreiheit in Futtermitteln nach den bezughabenden Bestimmungen verpflichtet und
produzieren entsprechend.

Zu Frage 3 und 4:

In Österreich besteht gemäß Gentechnikgesetz derzeit keine Möglichkeit einer Freisetzung
von GVO. Eine Änderung dieser Regelung ist seitens der Regierung nicht beabsichtigt.
Die derzeitigen Situation basierend auf den gesetzlichen Regelungen in Österreich zeigt,
dass die Existenz von GVO-freier Landwirtschaft, zu der sich auch die biologische
Landwirtschaft bekennt, möglich ist, obwohl international Probleme mit GVO-
Verunreinigungen auftreten. Ich habe diesbezüglich durch die Saatgut-Gentechnik-
Verordnung klare Regeln für das Inverkehrbringen von Saatgut nicht gentechnisch
veränderter Sorten festgelegt. Die Regelungen für zufällige oder technisch unvermeidbare
Verunreinigungen von Saatgut mit GVO werden auf europäischer Ebene derzeit in den
fachliche zuständigen Gremien diskutiert.

Zu Frage 5 bis 8:

Da GVO in Österreich nicht zugelassen sind und in Österreich das Inverkehrbringen von
GVO-Saatgut entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zulässig ist,
stellen sich die Fragen betreffend Rechtsanspruch auf Gentechnikfreiheit gegenüber GVO-
anbauenden Landwirten in dieser Form nicht.

Die Institution der "Sammelklage" entstammt dem Rechtsbereich und
ist der österreichischen Zivilprozessordnung fremd. Es könnten lediglich mehrere Landwirte


die Vertretung desselben Rechtsanwaltes als sogenannte "Streitgenossen" in Anspruch
nehmen und damit ihr Prozesskostenrisiko verringern.

Im Zusammenhang mit der Britischen Kommission wird auf die Gentechnikkommission
gemäß Gentechnikgesetz (Geschäftsführung BMSG) verwiesen. Auch diese befasst sich mit
Berichten von wissenschaftlichen Ausschüssen. Die österreichischen Erkenntnisse über
Freisetzungen von GVO-Pflanzen mündeten in zahlreichen vom Umweltbundesamt
veröffentlichten Studien, welche öffentlich zugänglich sind und von meinem Ressort
finanziert wurden. Ich verweise weiter auf die Beantwortung der Anfrage 3342/J, welcher der
Bericht des BFL über mögliche Verunreinigungen mit GVO im Rahmen der Überwachung
der Anerkennung von Maissaatgut aus dem Jahr 2001 als Anlage beigefügt war.

Zu Fragen des Haftungs- und Schadenersatzrechts darf ich jedoch auf die Zuständigkeit des
Bundesministers für Justiz verweisen.