3437/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
MAG. WILHELM MOLTERER
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom
22.02.2002, Nr. 3463/J,
betreffend den haftungsrechtlichen Schutz der Biobauern und der
gentechnikfreien Landwirtschaft vor Kontaminationen durch gentechnisch
veränderte
Organismen (GVO), beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Derzeit
sind in der EU keine gentechnisch veränderten Sorten in den gemeinsamen
Sortenkatalog eingetragen; es darf daher kein Inverkehrbringen von gentechnisch
veränderten Sorten in Österreich erfolgen. Weiters darf ich darauf
hinweisen, dass
Österreich ein Importverbot für gentechnisch veränderten Mais
verhängt hat.
Rechtsgrundlage
bilden das Gentechnikgesetz und Saatgutgesetz sowie auf deren Basis
erlassene Verordnungen. Ich darf hervorheben, dass die von mir erlassene
Saatgut-
Gentechnik-Verordnung (BGBl. II
Nr. 478/2001) mit Regelungen
betreffend Grenzwerte für
GVO-Verunreinigungen nicht zwischen Biolandwirten und konventionell
wirtschaftenden
Betrieben unterscheidet und in der Erstuntersuchung vom Nichtvorhandensein von
GVO bei
verkehrsfähigem
Saatgut ausgeht. Die bestehenden Regelungen und geltenden
Bestimmungen stellen daher einen ausreichenden Schutz dar. Es ist anzumerken,
dass im
Saatgutgesetz auch die qualitativen Anforderungen an Saatgut für das
Inverkehrbringen
geregelt werden und GVO-freies Saatgut eine Voraussetzung für eine
entsprechende
Erntequalität ist.
Ich gehe weiters davon aus, dass die Empfehlungen der
Codex-Kommission auch weiterhin
eingehalten werden können. Obwohl z.B. ein Großteil des nach Europa
und Österreich
importierten Sojaschrots nicht GVO-frei ist, haben sich die Biobauern bewusst
zur
Gentechnikfreiheit in Futtermitteln nach den bezughabenden Bestimmungen
verpflichtet und
produzieren
entsprechend.
Zu Frage 3 und 4:
In Österreich besteht gemäß
Gentechnikgesetz derzeit keine Möglichkeit einer Freisetzung
von GVO. Eine Änderung dieser Regelung ist seitens der Regierung nicht
beabsichtigt.
Die derzeitigen Situation basierend auf den gesetzlichen Regelungen in
Österreich zeigt,
dass die Existenz von GVO-freier Landwirtschaft, zu der sich auch die
biologische
Landwirtschaft bekennt, möglich ist, obwohl international Probleme mit
GVO-
Verunreinigungen auftreten. Ich habe diesbezüglich durch die
Saatgut-Gentechnik-
Verordnung klare Regeln für das Inverkehrbringen von Saatgut nicht
gentechnisch
veränderter Sorten festgelegt. Die Regelungen für zufällige oder
technisch unvermeidbare
Verunreinigungen von Saatgut mit GVO werden auf europäischer Ebene derzeit
in den
fachliche zuständigen Gremien diskutiert.
Zu Frage 5 bis 8:
Da
GVO in Österreich nicht zugelassen sind und in Österreich das
Inverkehrbringen von
GVO-Saatgut entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht
zulässig ist,
stellen sich die Fragen betreffend Rechtsanspruch auf Gentechnikfreiheit
gegenüber GVO-
anbauenden Landwirten in dieser Form nicht.
Die
Institution der "Sammelklage" entstammt dem Rechtsbereich und
ist der österreichischen Zivilprozessordnung fremd. Es könnten
lediglich mehrere Landwirte
die
Vertretung desselben Rechtsanwaltes als sogenannte "Streitgenossen" in
Anspruch
nehmen und damit ihr Prozesskostenrisiko verringern.
Im Zusammenhang mit der Britischen Kommission wird auf die
Gentechnikkommission
gemäß Gentechnikgesetz (Geschäftsführung BMSG) verwiesen.
Auch diese befasst sich mit
Berichten von wissenschaftlichen Ausschüssen. Die österreichischen
Erkenntnisse über
Freisetzungen von GVO-Pflanzen mündeten in zahlreichen vom Umweltbundesamt
veröffentlichten Studien, welche öffentlich zugänglich sind und
von meinem Ressort
finanziert wurden. Ich verweise weiter auf die Beantwortung der Anfrage 3342/J,
welcher der
Bericht des BFL über
mögliche Verunreinigungen mit GVO im Rahmen der Überwachung
der Anerkennung von Maissaatgut aus dem Jahr 2001 als Anlage beigefügt
war.
Zu Fragen des Haftungs- und Schadenersatzrechts darf ich
jedoch auf die Zuständigkeit des
Bundesministers
für Justiz verweisen.