3443/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3581/J betreffend
Waffenexporte oder Exporte von dual-use Gütern in den Irak, welche die
Abgeord-
neten Öllinger, Lunacek, Freundinnen und Freunde am 7. März 2002 an
mich rich-
teten, stelle ich fest, dass die Rechtsgrundlage für die Vollziehung der
UN-
Sanktionen nicht das Außenhandelsgesetz bildet, sondern die Verordnung
(EG) Nr.
2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 "über die Unterbrechung der
wirtschaft-
lichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und
dem Irak", Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 337/96. Diese
Verordnung
wurde vom Rat der EU zur Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 986 (1995)
erlassen. Diese Resolution sieht ein weitreichendes Handelsembargo
gegenüber
dem Irak vor und ermächtigt diesen nur zur Ausfuhr von Mineralöl und
Mineralöler-
zeugnissen, um die finanziellen Mittel für die Einfuhr bestimmter Waren
beschaffen
zu können (Oil-for-Food-Programm). Das Sanktionenkomitee
veröffentlicht halbjähr-
lich einen Plan über jene Ankäufe, die dem Irak gestattet werden und
legt die Ver-
teilung dieser Güter im Irak nach geographischen Zonen fest (Distribution
Plan).
In
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 ist die Ausfuhr aller Rohstoffe
und
Erzeugnisse mit Ursprung in
oder Herkunft aus der Gemeinschaft oder nach Durch-
fuhr über diese in den Irak untersagt. In Art. 2 sind Ausnahmen von diesem
Verbot
festgelegt. Für die in dieser Bestimmung genannten Waren muss beim
Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft
und Arbeit die Bewilligung der Ausfuhr in den Irak beantragt
werden.
Antwort zu den Punkte 1 und 2 der Anfrage:
In den vergangenen 5 Jahren wurden folgende Anträge genehmigt bzw. nicht ge-
nehmigt:
Jahr
|
Zahl der Anträge
|
genehmigt
|
nicht genehmigt
|
1998
|
65
|
61
|
(4 Storno)
|
1999
|
57
|
49
|
8
|
2000
|
91
|
80
|
11
|
2001
|
119
|
87
|
32
|
2002
|
22
|
9
|
13
|
Alle Exportbewilligungen betrafen Warenlieferungen, die von
“Distribution Plan" ge-
deckt waren und für die eine Genehmigung des UN-Sanktionenkomitees vorlag.
An-
gaben über Namen und
Anschrift der Exporteure können aus Gründen des Daten-
schutzes und der
Amtsverschwiegenheit nicht genannt werden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Export von
schusssicheren
Westen durch österreichische Polizeiausrüster an das Regime Saddam
Husseins
nicht bekannt, da in den vergangenen 5 Jahren eine solche Bewilligung weder be-
antragt noch erteilt wurde.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Erfolgen
Ausfuhren ohne die nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäi-
schen Union erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach unmittelbar
an-
wendbarem Recht der Europäischen Union, so sind in Abhängigkeit vom
Wert der
betroffenen Waren die Bestimmungen des § 18 Abs.1 Z1 oder des § 19
Abs.1 Z1
des Außenhandelsgesetzes 1995 anzuwenden. Gemäss § 22 Abs.8
leg. cit. ist im
ersten Fall der Bundesminister für Justiz und im zweiten Fall der
Bundesminister für
Finanzen zur Vollziehung zuständig. Im
Hinblick auf die gegebene gesetzliche Zu-
ständigkeit werden sowohl die gegenständliche parlamentarische
Anfrage als auch
die vorliegende Antwort dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis
gebracht.