3443/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 


In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3581/J betreffend
Waffenexporte oder Exporte von dual-use Gütern in den Irak, welche die Abgeord-
neten Öllinger, Lunacek, Freundinnen und Freunde am 7. März 2002 an mich rich-
teten, stelle ich fest, dass die Rechtsgrundlage für die Vollziehung der UN-
Sanktionen nicht das Außenhandelsgesetz bildet, sondern die Verordnung (EG) Nr.
2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 "über die Unterbrechung der wirtschaft-
lichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Irak", Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 337/96. Diese Verordnung
wurde vom Rat der EU zur Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 986 (1995)
erlassen. Diese Resolution sieht ein weitreichendes Handelsembargo gegenüber
dem Irak vor und ermächtigt diesen nur zur Ausfuhr von Mineralöl und Mineralöler-
zeugnissen, um die finanziellen Mittel für die Einfuhr bestimmter Waren beschaffen
zu können (Oil-for-Food-Programm). Das Sanktionenkomitee veröffentlicht halbjähr-
lich einen Plan über jene Ankäufe, die dem Irak gestattet werden und legt die Ver-
teilung dieser Güter im Irak nach geographischen Zonen fest (Distribution Plan).

In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 ist die Ausfuhr aller Rohstoffe und
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft oder nach Durch-
fuhr über diese in den Irak untersagt. In Art. 2 sind Ausnahmen von diesem Verbot
festgelegt. Für die in dieser Bestimmung genannten Waren muss beim Bundesmi-


nisterium für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung der Ausfuhr in den Irak beantragt
werden.

Antwort zu den Punkte 1 und 2 der Anfrage:

In den vergangenen 5 Jahren wurden folgende Anträge genehmigt bzw. nicht ge-


nehmigt:

Jahr

 

Zahl der Anträge

 

genehmigt

 

nicht genehmigt

 

1998

 

65

 

61

 

(4 Storno)

 

1999

 

57

 

49

 

8

 

2000

 

91

 

80

 

11

 

2001

 

119

 

87

 

32

 

2002

 

22

 

9

 

13

 

Alle Exportbewilligungen betrafen Warenlieferungen, die von “Distribution Plan" ge-
deckt waren und für die eine Genehmigung des UN-Sanktionenkomitees vorlag. An-
gaben über Namen und Anschrift der Exporteure können aus Gründen des Daten-
schutzes und der Amtsverschwiegenheit nicht genannt werden.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Export von schusssicheren
Westen durch österreichische Polizeiausrüster an das Regime Saddam Husseins
nicht bekannt, da in den vergangenen 5 Jahren eine solche Bewilligung weder be-
antragt noch erteilt wurde.


Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Erfolgen Ausfuhren ohne die nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäi-
schen Union erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach unmittelbar an-
wendbarem Recht der Europäischen Union, so sind in Abhängigkeit vom Wert der
betroffenen Waren die Bestimmungen des § 18 Abs.1 Z1 oder des § 19 Abs.1 Z1
des Außenhandelsgesetzes 1995 anzuwenden. Gemäss § 22 Abs.8 leg. cit. ist im
ersten Fall der Bundesminister für Justiz und im zweiten Fall der Bundesminister für
Finanzen zur Vollziehung zuständig. Im Hinblick auf die gegebene gesetzliche Zu-
ständigkeit werden sowohl die gegenständliche parlamentarische Anfrage als auch
die vorliegende Antwort dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis gebracht.