3445/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger,
Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Justizressort wurde innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt vier Personen in
sechs Fällen ein Sonderurlaub gewährt, der mehr
als drei Monate dauerte, davon im
Planstellenbereich Justizbehörden in den Ländern zwei Beamten und in
den Plan-
stellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe ebenfalls zwei
Beamten.
Darüber hinaus wurde in einem Fall im Bereich der
Justizanstalten zwar zunächst
ein länger als drei Monate dauernder Sonderurlaub beantragt, vom
Bundesministeri-
um für Finanzen jedoch nicht zugestimmt und schließlich eine Entsendung
nach
§ 39a BDG 1979
vorgenommen.
Da im Personalinformationssystem des Bundes (PIS) nur die
aktuellen oder vergan-
genen Sonderurlaube jener Beamten erfasst sind, die derzeit noch dem Aktivstand
angehören, können allfällige derartige Sonderurlaube von bereits
im Ruhestand be-
findlichen Bundesbediensteten nur insoweit einbezogen werden, als entsprechende
Aufzeichnungen noch aktuell verfügbar sind.
Zu 2:
Die in Rede stehenden Sonderurlaube wurden aus einem "sonstigen besonderen
Anlass" im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 gewährt.
Zu 3 und 4:
Im
Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 19. März 1968 (Erlass des
Bundeskanz-
leramtes vom 21. März 1968, Zahl 34.534-3/68) werden auch
gewerkschaftliche Tä-
tigkeiten oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen oder Kursen
als
Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubes akzeptiert.
Bei
den genannten beiden Beamten im Bereich der Justizbehörden in den
Ländern
erfolgte in einem Fall die Gewährung von Sonderurlaub im Zusammenhang mit
einer
gewerkschaftlichen Funktion (Pressereferent der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst).
Im anderen Fall wurde mit der Sonderurlaubsgewährung einem Richter die
Mitarbeit
an einer legislativen Arbeit (Bundeswohngesetz) ermöglicht.
Von
den vier angeführten Sonderurlaubsfällen in den Bereichen
Justizanstalten und
Bewährungshilfe waren zwei "Teilzeitsonderurlaube" (zweimalige
Gewährung eines
Sonderurlaubs für die selbe Person im Ausmaß von 80% der vollen
Dienstleistung
gegen Bezugsrefundierung für die Tätigkeit als
Landesfeuerwehrkommandant in
Oberösterreich); zwei Fälle betrafen eine andere Person (Sonderurlaub
zur Aus-
übung einer Gewerkschaftsfunktion;
Vorsitzender-Stellvertreter der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst).
Zu 5 und 6:
Im
Justizressort sind die Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten zum
Teil elek-
tronisch erfasst, weshalb eine Beantwortung relativ weitgehend möglich
ist. Da je-
doch eine Untergliederung in Bundesbedienstete, die eine oder mehrere Nebenbe-
schäftigungen, und solche, die (zusätzlich) eine oder mehrere
Nebentätigkeiten aus-
üben, nicht besteht, kann insoweit keine Beantwortung erfolgen. Diese gilt
auch, so-
weit überhaupt keine elektronische oder sonstige statistische Erfassung
erfolgt.
Von diesen
Einschränkungen abgesehen lässt sich jedoch sagen, dass derzeit im
Justizressort - die Planstellenbereiche Justizanstalten und
Bewährungshilfe ausge-
klammert - von 516 Richter/innen und Richteramtsanwärter/innen, 39
Staatsan-
wält/innen sowie 295 nichtrichterlichen Bediensteten, das sind in Summe
850 Beam-
ten und Vertragsbediensteten, insgesamt 682 Nebenbeschäftigungen (davon
403
nach § 63 RDG nach und 279 nach § 56
BDG 1979) und 520 Nebentätigkeiten (da-
von 499 nach § 63a RDG und 21 nach § 37 BDG 1979) ausgeübt
werden. Die Vor-
trags- und Prüfungstätigkeiten in
Zusammenhang mit der Ausbildung von Richter-
amtsanwärter/innen, Rechtspraktikant/innen,
Beamt/innen und Vertragsbediensteten
sowie die Mitwirkung in
Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungskommissionen sind
nicht
erfasst.
Von den ausgewiesenen 520 Nebentätigkeiten entfallen
456 (87,69%) auf die Mitgliedschaft in Kommissionen und
Spruchsenaten, die die
Mitwirkung von Richter/innen gesetzlich vorsehen,
30 (5,77%) auf Lehrtätigkeiten an Hochschulen und
21 (4,04%) auf die Mitgliedschaft nichtrichterlicher
Bediensteten in Kommissionen
und Beiräten.
13 Fälle (2,5%) betreffen weitere Tätigkeiten
(wie Richter/in in Liechtenstein, Mitglied
des Obersten Patent- und Markensenates, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichts-
hofes).
Für
die Bereiche der Justizanstalten und der Bewährungshilfe ist eine genaue
Anga-
be der Anzahl der Beamten, die eine Nebenbeschäftigung gemäß
§ 56 BDG 1979
ausüben, mangels einer vorhandenen Evidenz und wegen des mit einer genauen
Erhebung verbundenen unvertretbaren Verwaltungsaufwandes nicht möglich.
Das-
selbe gilt hier für die Ermittlung der Anzahl der Beamten, die eine
Nebentätigkeit
gemäß § 37 BDG 1979 ausüben. Grundsätzlich kann
für diesen Bereich gesagt wer-
den, dass hauptsächlich Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten im
Rahmen der Aus-
und Fortbildung oder die Mitgliedschaft in verschiedenen Kommissionen
Nebentätig-
keiten bilden.