3445/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Sonderurlaube und Dienstfreistellungen"
gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Justizressort wurde innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt vier Personen in

sechs Fällen ein Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate dauerte, davon im
Planstellenbereich Justizbehörden in den Ländern zwei Beamten und in den Plan-
stellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe ebenfalls zwei Beamten.

Darüber hinaus wurde in einem Fall im Bereich der Justizanstalten zwar zunächst
ein länger als drei Monate dauernder Sonderurlaub beantragt, vom Bundesministeri-
um für Finanzen jedoch nicht zugestimmt und schließlich eine Entsendung nach
§ 39a BDG 1979 vorgenommen.

Da im Personalinformationssystem des Bundes (PIS) nur die aktuellen oder vergan-
genen Sonderurlaube jener Beamten erfasst sind, die derzeit noch dem Aktivstand
angehören, können allfällige derartige Sonderurlaube von bereits im Ruhestand be-
findlichen Bundesbediensteten nur insoweit einbezogen werden, als entsprechende
Aufzeichnungen noch aktuell verfügbar sind.

Zu 2:

Die in Rede stehenden Sonderurlaube wurden aus einem "sonstigen besonderen

Anlass" im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 gewährt.


Zu 3 und 4:

Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 19. März 1968 (Erlass des Bundeskanz-
leramtes vom 21. März 1968, Zahl 34.534-3/68) werden auch gewerkschaftliche Tä-
tigkeiten oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen oder Kursen als
Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubes akzeptiert.

Bei den genannten beiden Beamten im Bereich der Justizbehörden in den Ländern
erfolgte in einem Fall die Gewährung von Sonderurlaub im Zusammenhang mit einer
gewerkschaftlichen Funktion (Pressereferent der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst).
Im anderen Fall wurde mit der Sonderurlaubsgewährung einem Richter die Mitarbeit
an einer legislativen Arbeit (Bundeswohngesetz) ermöglicht.

Von den vier angeführten Sonderurlaubsfällen in den Bereichen Justizanstalten und
Bewährungshilfe waren zwei "Teilzeitsonderurlaube" (zweimalige Gewährung eines
Sonderurlaubs für die selbe Person im Ausmaß von 80% der vollen Dienstleistung
gegen Bezugsrefundierung für die Tätigkeit als Landesfeuerwehrkommandant in
Oberösterreich); zwei Fälle betrafen eine andere Person (Sonderurlaub zur Aus-
übung einer Gewerkschaftsfunktion; Vorsitzender-Stellvertreter der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst).

Zu 5 und 6:

Im Justizressort sind die Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten zum Teil elek-
tronisch erfasst, weshalb eine Beantwortung relativ weitgehend möglich ist. Da je-
doch eine Untergliederung in Bundesbedienstete, die eine oder mehrere Nebenbe-
schäftigungen, und solche, die (zusätzlich) eine oder mehrere Nebentätigkeiten aus-
üben, nicht besteht, kann insoweit keine Beantwortung erfolgen. Diese gilt auch, so-
weit überhaupt keine elektronische oder sonstige statistische Erfassung erfolgt.

Von diesen Einschränkungen abgesehen lässt sich jedoch sagen, dass derzeit im
Justizressort - die Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe ausge-
klammert - von 516 Richter/innen und Richteramtsanwärter/innen, 39 Staatsan-
wält/innen sowie 295 nichtrichterlichen Bediensteten, das sind in Summe 850 Beam-
ten und Vertragsbediensteten, insgesamt 682 Nebenbeschäftigungen (davon 403
nach § 63 RDG nach und 279 nach § 56 BDG 1979) und 520 Nebentätigkeiten (da-
von 499 nach § 63a RDG und 21 nach § 37 BDG 1979) ausgeübt werden. Die Vor-
trags- und Prüfungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbildung von Richter-


amtsanwärter/innen, Rechtspraktikant/innen, Beamt/innen und Vertragsbediensteten
sowie die Mitwirkung in Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungskommissionen sind
nicht erfasst.

Von den ausgewiesenen 520 Nebentätigkeiten entfallen

456 (87,69%) auf die Mitgliedschaft in Kommissionen und Spruchsenaten, die die
Mitwirkung von Richter/innen gesetzlich vorsehen,

30 (5,77%) auf Lehrtätigkeiten an Hochschulen und

21 (4,04%) auf die Mitgliedschaft nichtrichterlicher Bediensteten in Kommissionen
und Beiräten.

13 Fälle (2,5%) betreffen weitere Tätigkeiten (wie Richter/in in Liechtenstein, Mitglied
des Obersten Patent- und Markensenates, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichts-
hofes).

Für die Bereiche der Justizanstalten und der Bewährungshilfe ist eine genaue Anga-
be der Anzahl der Beamten, die eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979
ausüben, mangels einer vorhandenen Evidenz und wegen des mit einer genauen
Erhebung verbundenen unvertretbaren Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Das-
selbe gilt hier für die Ermittlung der Anzahl der Beamten, die eine Nebentätigkeit
gemäß § 37 BDG 1979 ausüben. Grundsätzlich kann für diesen Bereich gesagt wer-
den, dass hauptsächlich Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten im Rahmen der Aus-
und Fortbildung oder die Mitgliedschaft in verschiedenen Kommissionen Nebentätig-
keiten bilden.