3447/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Privilegien für FPÖ-Politiker" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die in der Anfrage genannten Richter waren auf Richterplanstellen beim Landesge-
richt Salzburg bzw. beim Landesgericht Wels ernannt. Sie sind wegen ihrer
politischen Funktionen im Gemeindebereich unter Entfall der Bezüge karenziert. Für
diese vom Dienst abwesenden Richter sind zwei andere Richter ernannt, für die auf
Grund des Allgemeinen Teils des Stellenplans beim Landesgericht Salzburg bzw.
beim Landesgericht Wels systemisierte Ersatzplanstellen zur Verfügung stehen.

Das allgemeine Beamten-Dienstrecht, das auch für Staatsanwälte gilt, sieht für be-
stimmte Gemeindefunktionäre unbefristete Dienstfreistellungen vor. Im
Richterdienstgesetz fehlt hingegen eine solche Regelung, weshalb in den genannten
Fällen Karenzurlaube gewährt wurden. Hiefür gelten jedoch gesetzliche Höchstgren-
zen von 10 Jahren, die in den angesprochenen Fällen demnächst erreicht werden.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes, wonach den öffentlichen Bediensteten, ein-
schließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer
politischen Rechte gewährleistet wird, wurden die Richterplanstellen der Genannten
als Staatsanwaltsplanstellen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ausgeschrieben.
Diese Richter sind im Ausschreibungsverfahren als einzige Bewerber aufgetreten


und wurden nach der Eignungsbeurteilung der dafür zuständigen Personalkommis-
sion bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gemäß §19 Abs. 2
Staatsanwaltschaftgesetz als bestgeeignet zur Ernennung vorgeschlagen und in der
Folge ernannt.

Mit der Maßnahme ist weder eine Personal- oder Kostenvermehrung noch eine Privi-
legierung verbunden. Durch die örtliche Trennung wird auch in höherem Maße der
Anschein einer Befangenheit der Justizkreise durch die Ausübung politischer Funkti-
onen vermieden. Nach Beendigung der Ersatzfälle fallen die Ersatzplanstellen
automatisch weg.