3447/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben
an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Privilegien für
FPÖ-Politiker" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Die
in der Anfrage genannten Richter waren auf Richterplanstellen beim Landesge-
richt Salzburg bzw. beim Landesgericht Wels ernannt. Sie sind wegen ihrer
politischen Funktionen im Gemeindebereich unter Entfall der Bezüge
karenziert. Für
diese vom Dienst abwesenden Richter sind zwei andere Richter ernannt, für
die auf
Grund des Allgemeinen Teils des Stellenplans beim Landesgericht Salzburg bzw.
beim Landesgericht Wels systemisierte Ersatzplanstellen zur Verfügung
stehen.
Das allgemeine
Beamten-Dienstrecht, das auch für Staatsanwälte gilt, sieht für
be-
stimmte Gemeindefunktionäre unbefristete Dienstfreistellungen vor. Im
Richterdienstgesetz fehlt hingegen eine solche Regelung, weshalb in den
genannten
Fällen Karenzurlaube gewährt wurden. Hiefür gelten jedoch
gesetzliche Höchstgren-
zen von 10 Jahren, die in den angesprochenen Fällen demnächst
erreicht werden.
Nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes, wonach den öffentlichen Bediensteten, ein-
schließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die
ungeschmälerte Ausübung ihrer
politischen Rechte gewährleistet wird, wurden die Richterplanstellen der
Genannten
als Staatsanwaltsplanstellen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck
ausgeschrieben.
Diese Richter sind im Ausschreibungsverfahren als einzige Bewerber aufgetreten
und wurden nach der Eignungsbeurteilung der dafür
zuständigen Personalkommis-
sion bei der Oberstaatsanwaltschaft
Innsbruck gemäß §19
Abs. 2
Staatsanwaltschaftgesetz als bestgeeignet zur Ernennung vorgeschlagen
und in der
Folge ernannt.
Mit
der Maßnahme ist weder eine Personal- oder Kostenvermehrung noch eine
Privi-
legierung verbunden. Durch die örtliche Trennung wird auch in höherem
Maße der
Anschein einer Befangenheit der Justizkreise durch die Ausübung
politischer Funkti-
onen vermieden. Nach Beendigung der Ersatzfälle fallen die
Ersatzplanstellen
automatisch
weg.