3448/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Gewissensgefangene in öster-
reichischen Haftanstalten (§ 209 StGB)" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage unter Zugrundelegung des von den
staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Verfügung gestellten Zahlenmaterials wie

folgt:
Zu 1:

Im Jahr 2001 befanden sich insgesamt acht Personen im Zusammenhang mit dem
Verdacht in Richtung § 209 StGB in Untersuchungshaft, von denen drei unbeschol-
ten waren:

Landesgericht für Strafsachen Wien: Es befanden sich vier Personen in Untersu-
chungshaft, von denen eine unbescholten war. Die Verdächtigen waren zwischen 37
und 54 Jahre und die “jugendlichen Partner" zwischen 14 und 16 Jahre alt.

Landesgericht Wr. Neustadt: Es befand sich eine Person in Untersuchungshaft, die
einschlägig vorbestraft war. Der Verdächtige war 38 Jahre und der “jugendliche
Partner" 17 Jahre alt.

Landesgericht Korneuburg: Es befand sich eine unbescholtene Person in Untersu-
chungshaft. Der Verdächtige stand im Tatzeitraum im 53./54. und der “jugendliche
Partner" im 14./15. Lebensjahr.

Landesgericht Linz: Es befand sich eine unbescholtene Person in U-Haft. Der Ver-
dächtige war 40 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren 14 und 15 Jahre alt.


Landesgericht Innsbruck: Es befand sich eine Person in Untersuchungshaft, die
mehrfach einschlägig vorbestraft war. Der Verdächtige war 41 Jahre und die “ju-
gendlichen Partner" waren 14 und 15 Jahre alt.

Zu 2:

Im Jahr 2001 wurde in insgesamt vier Fällen, in denen Verurteilungen auch auf
Grund von § 209 StGB erfolgten, über unbescholtene Ersttäter rechtskräftig eine un-
bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt:

Landesgericht Wr. Neustadt: Es wurde in einem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dau-
er von drei Jahren verhängt, von der zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Der
Verurteilte war 46 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren zwischen 15 und 17
Jahre alt.

Landesgericht Korneuburg: Es wurde in einem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer
von 18 Monaten verhängt und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet. Der Verurteilte stand im Tat-
zeitraum im 53./54. und der “jugendliche Partner" im 14./15. Lebensjahr.

Landesgericht Linz: Es wurde in einem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von
15 Monaten verhängt, von der zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Der Ver-
urteilte war 40 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren 14 und 15 Jahre alt.

Landesgericht Innsbruck: Es wurde in einem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer
von 18 Monaten verhängt. Der Verurteilte war 41 Jahre und die Jugendlichen Part-
ner" waren 14 und 15 Jahre alt.

Zu 3:

Derzeit befindet sich niemand im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verbre-
chens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren in Untersu-
chungshaft. Für den Bereich des Landesgerichtes für Strafsachen Wien standen je-
doch für im Jahr 2002 angefallene Verfahren keine Daten zur Verfügung.

Aufgrund einer Abfrage aus der elektronischen Integrierten-Vollzugs-Verwaltung
(IVV) ergibt sich:


Im März 2002 wurden 19 Personen in österreichischen Justizanstalten angehalten,
bei denen auch eine Eintragung wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB vorliegt.

Von diesen 19 Personen befinden sich 14 (3 Justizanstalt Garsten, 1 Justizanstalt
Wien-Josefstadt, 1 Justizanstalt Leoben, 2 Justizanstalt Wien-Simmering, 4 Justiz-
anstalt Sonnberg, 2 Justizanstalt Stein, 1 Justizanstalt Suben) in Strafhaft, 5 im
Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB (3 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig, 1
in der Justizanstalt Garsten und 1 in der Justizanstalt Graz-Karlau).

Ausschließlich wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB befindet sich 1 Person in
Strafhaft, alle übrigen Personen wurden wegen mehrerer Delikte verurteilt bzw. wei-
sen auch andere Verurteilungen auf. Als "führendes" (strafbestimmendes) Delikt
scheint § 209 StGB bei 4 Verurteilungen auf.

Die Zeit, die diese Personen noch in Haft zubringen werden, hängt von der Ent-
scheidung über die bedingte Entlassung durch die unabhängige Rechtsprechung ab.