3448/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Gewissensgefangene in
öster-
reichischen Haftanstalten (§ 209 StGB)" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage unter Zugrundelegung des von
den
staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Verfügung gestellten
Zahlenmaterials wie
folgt:
Zu
1:
Im Jahr 2001 befanden sich insgesamt acht Personen im
Zusammenhang mit dem
Verdacht in Richtung § 209 StGB in Untersuchungshaft, von denen drei unbeschol-
ten
waren:
Landesgericht für Strafsachen Wien: Es befanden sich
vier Personen in Untersu-
chungshaft, von denen eine unbescholten war. Die Verdächtigen waren
zwischen 37
und 54 Jahre und die
“jugendlichen Partner" zwischen 14 und 16 Jahre alt.
Landesgericht Wr. Neustadt: Es befand sich eine Person in
Untersuchungshaft, die
einschlägig vorbestraft war. Der Verdächtige war 38 Jahre und der
“jugendliche
Partner" 17 Jahre alt.
Landesgericht Korneuburg: Es befand sich eine unbescholtene
Person in Untersu-
chungshaft. Der Verdächtige stand im Tatzeitraum im 53./54. und der
“jugendliche
Partner"
im 14./15. Lebensjahr.
Landesgericht
Linz: Es befand sich eine unbescholtene Person in U-Haft. Der Ver-
dächtige war 40 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren 14
und 15 Jahre alt.
Landesgericht
Innsbruck: Es befand sich eine Person in Untersuchungshaft, die
mehrfach einschlägig vorbestraft war. Der Verdächtige war 41 Jahre
und die “ju-
gendlichen Partner" waren 14 und 15 Jahre alt.
Zu 2:
Im
Jahr 2001 wurde in insgesamt vier Fällen, in denen Verurteilungen auch auf
Grund von § 209 StGB erfolgten, über unbescholtene Ersttäter
rechtskräftig eine un-
bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt:
Landesgericht Wr. Neustadt: Es wurde in einem Fall eine
Freiheitsstrafe in der Dau-
er von drei Jahren verhängt, von der zwei Jahre bedingt nachgesehen
wurden. Der
Verurteilte war 46 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren
zwischen 15 und 17
Jahre
alt.
Landesgericht Korneuburg: Es wurde in einem Fall eine
Freiheitsstrafe in der Dauer
von 18 Monaten verhängt und die Einweisung in eine Anstalt für
geistig abnorme
Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet. Der Verurteilte
stand im Tat-
zeitraum
im 53./54. und der “jugendliche Partner" im 14./15. Lebensjahr.
Landesgericht Linz: Es wurde in einem Fall eine
Freiheitsstrafe in der Dauer von
15 Monaten verhängt, von der zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Der
Ver-
urteilte war 40 Jahre und die “jugendlichen Partner" waren 14 und 15
Jahre alt.
Landesgericht Innsbruck: Es wurde in einem Fall eine
Freiheitsstrafe in der Dauer
von 18 Monaten verhängt. Der Verurteilte war 41 Jahre und die Jugendlichen
Part-
ner" waren 14 und 15 Jahre alt.
Zu 3:
Derzeit
befindet sich niemand im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verbre-
chens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren in
Untersu-
chungshaft. Für den Bereich des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
standen je-
doch für im Jahr 2002 angefallene Verfahren keine Daten zur
Verfügung.
Aufgrund einer Abfrage aus der elektronischen
Integrierten-Vollzugs-Verwaltung
(IVV)
ergibt sich:
Im
März 2002 wurden 19 Personen in österreichischen Justizanstalten
angehalten,
bei denen auch eine Eintragung wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB
vorliegt.
Von
diesen 19 Personen befinden sich 14 (3 Justizanstalt Garsten, 1 Justizanstalt
Wien-Josefstadt, 1
Justizanstalt Leoben, 2 Justizanstalt Wien-Simmering, 4 Justiz-
anstalt Sonnberg, 2 Justizanstalt Stein, 1 Justizanstalt Suben) in Strafhaft, 5
im
Maßnahmenvollzug nach
§ 21 Abs. 2 StGB (3 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig, 1
in der Justizanstalt Garsten und 1 in der Justizanstalt Graz-Karlau).
Ausschließlich
wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB befindet sich 1 Person in
Strafhaft, alle übrigen Personen wurden wegen mehrerer Delikte verurteilt
bzw. wei-
sen auch andere Verurteilungen auf. Als "führendes"
(strafbestimmendes) Delikt
scheint § 209 StGB bei 4 Verurteilungen auf.
Die
Zeit, die diese Personen noch in Haft zubringen werden, hängt von der Ent-
scheidung über die bedingte Entlassung durch die unabhängige
Rechtsprechung ab.