3468/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.04.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3482/J betreffend
Begünstigung des Abdul M. Jebara durch Landeshauptmann Haider, welche die
Ab-
geordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, am 27. Februar 2002 an mich
rich-
teten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkt 1 und 3 der Anfrage:
Im Zeitpunkt der im konkreten Fall relevanten
Bescheiderlassungen war noch die
Gewerbeordnung 1973, BGBI. Nr. 50/1974 in Kraft.
Eine
eindeutige Bezugnahme auf die Begehung von Straftaten im Ausland wie im
derzeit gültigen § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994
(Gewerberechtsnovelle
1992) sah die Gewerbeordnung 1973 zwar nicht vor, dennoch wird seitens des
Wirt-
schaftministeriums davon ausgegangen, dass eine Verurteilung wie die in der
parla-
mentarischen Anfrage genannte von der Erteilung einer Gewerbeberechtigung
grundsätzlich hätte ausschließen müssen. Vom Amt der
Kärntner Landesregierung
wird jedoch angegeben, dass im Bundeszentralregister des Generalbundesanwaltes
beim Bundesgerichtshof keine Eintragung über Abdul M. Jebara aufscheine.
Die
Frage der Vorstrafen wird daher ho. noch geprüft werden.
Seitens
der Aufsichtsbehörde wird eine Prüfung hinsichtlich einer
Nichtigerklärung
der gegenständlichen Bescheide im Sinne von § 363 Abs. 1 Z 3 GewO
iVm.
§ 68 AVG eingeleitet werden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Vorweg
ist zu bemerken, dass die in der parlamentarischen Anfrage erwähnte, zu-
sätzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 2 der derzeit gültigen
Gewerbeordnung 1994,
nämlich eines volkswirtschaftlichen Interesses, im Text des § 14 Abs.
2 der im Zeit-
punkt der gegenständlichen Bescheide gültigen Gewerbeordnung 1973,
BGBI. Nr.
50/1974 noch nicht enthalten war.
Im
zur parlamentarischen Anfrage eingeholten Bericht des Amtes der Kärntner
Lan-
desregierung teilte dieses mit, dass es im Zuge des Ermittlungsverfahrens
anlässlich
des Antrages um Erteilung der Gleichstellung mit Inländern des Abdul
Moneim Jeba-
ra vom 16.1.1991, die Wirtschaftskammer
Kärnten am 21.1.1991 mit dem Gleich-
stellungsansuchen unter Hinweis auf § 14
Abs. 2 GewO 1973 befasst hat. Mit
Schreiben vom 7.2.1991 teilte die Wirtschaftskammer mit, dass eine
Befürwortung
der Gleichstellung unter der Voraussetzung erfolge, dass Herr Jebara sein
Ansuchen
auf den Im- und Export einschränkt, was dieser in der Folge tat. Die
Gewerbebehör-
de konnte daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 2 GewO 1973 ausgehen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Aufgrund des
vom Amt der Kärntner Landesregierung gegebenen, im Folgenden
kurz dargestellten Berichtes, ergeben sich derzeit keine Hinweise auf ein
Verschul-
den des Landeshauptmannes als Gewerbebehörde:
Am
16.1.1991 stellte Herr Abdul Moneim Jebara beim Amt der Kärntner Landesre-
gierung den Antrag auf Gleichstellung mit Inländern in einem Standort im
Bereich St.
Veit an der Glan. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die
Sicherheitsdirektion
Kärnten um Erhebung gebeten, ob bzw. welche
Ausschließungsgründe in gewerbe-
rechtlicher Hinsicht gegen den Gleichstellungswerber vorlägen und, ob
gegen den
Ausspruch der Gleichstellung staatspolitische oder fremdenpolizeiliche Bedenken
bestünden. Von der Sicherheitsdirektion Kärnten wurde mitgeteilt,
dass keine
nachteiligen Vormerkungen, die gegen die beantragte Gleichstellung sprechen,
be-
stünden. Daher konnte die Gewerbebehörde wohl zu Recht vom
Nichtvorliegen von
Ausschließungsgründen ausgehen. Parallel wurde vom Amt der
Landesregierung die
Wirtschaftskammer
Kärnten am 21.1.1991 um Stellungnahme hinsichtlich der Vor-
aussetzungen des § 14
Abs. 2 GewO 1973 ersucht. Diese teilte mit Schreiben vom
7.2.1991 mit, dass die Gleichstellung befürwortet würde, wenn Herr
Jebara sein An-
suchen auf den Im- und Export einschränkt (hierzu vgl. bereits Punkt 2.).
Daher wur-
de nach entsprechender Einschränkung durch den Antragsteller mit Bescheid
des
Landeshauptmannes vom 28.3.1991 die Gleichstellung mit Inländern für
die Aus-
übung des auf den Import und Export eingeschränkten Handelsgewerbes
erteilt. Die
Gewerbeanmeldung durch Herrn Abdul Moneim Jebara erfolgte im Juni 1991.