3468/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3482/J betreffend
Begünstigung des Abdul M. Jebara durch Landeshauptmann Haider, welche die Ab-
geordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, am 27. Februar 2002 an mich rich-
teten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkt 1 und 3 der Anfrage:

Im Zeitpunkt der im konkreten Fall relevanten Bescheiderlassungen war noch die
Gewerbeordnung 1973, BGBI. Nr. 50/1974 in Kraft.

Eine eindeutige Bezugnahme auf die Begehung von Straftaten im Ausland wie im
derzeit gültigen § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gewerberechtsnovelle
1992) sah die Gewerbeordnung 1973 zwar nicht vor, dennoch wird seitens des Wirt-
schaftministeriums davon ausgegangen, dass eine Verurteilung wie die in der parla-
mentarischen Anfrage genannte von der Erteilung einer Gewerbeberechtigung
grundsätzlich hätte ausschließen müssen. Vom Amt der Kärntner Landesregierung
wird jedoch angegeben, dass im Bundeszentralregister des Generalbundesanwaltes
beim Bundesgerichtshof keine Eintragung über Abdul M. Jebara aufscheine. Die
Frage der Vorstrafen wird daher ho. noch geprüft werden.


Seitens der Aufsichtsbehörde wird eine Prüfung hinsichtlich einer Nichtigerklärung
der gegenständlichen Bescheide im Sinne von § 363 Abs. 1 Z 3 GewO iVm.
§ 68 AVG eingeleitet werden.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Vorweg ist zu bemerken, dass die in der parlamentarischen Anfrage erwähnte, zu-
sätzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 2 der derzeit gültigen Gewerbeordnung 1994,
nämlich eines volkswirtschaftlichen Interesses, im Text des § 14 Abs. 2 der im Zeit-
punkt der gegenständlichen Bescheide gültigen Gewerbeordnung 1973, BGBI. Nr.
50/1974 noch nicht enthalten war.

Im zur parlamentarischen Anfrage eingeholten Bericht des Amtes der Kärntner Lan-
desregierung teilte dieses mit, dass es im Zuge des Ermittlungsverfahrens anlässlich
des Antrages um Erteilung der Gleichstellung mit Inländern des Abdul Moneim Jeba-
ra vom 16.1.1991, die Wirtschaftskammer Kärnten am 21.1.1991 mit dem Gleich-
stellungsansuchen unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 GewO 1973 befasst hat. Mit
Schreiben vom 7.2.1991 teilte die Wirtschaftskammer mit, dass eine Befürwortung
der Gleichstellung unter der Voraussetzung erfolge, dass Herr Jebara sein Ansuchen
auf den Im- und Export einschränkt, was dieser in der Folge tat. Die Gewerbebehör-
de konnte daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 2 GewO 1973 ausgehen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Aufgrund des vom Amt der Kärntner Landesregierung gegebenen, im Folgenden
kurz dargestellten Berichtes, ergeben sich derzeit keine Hinweise auf ein Verschul-
den des Landeshauptmannes als Gewerbebehörde:


Am 16.1.1991 stellte Herr Abdul Moneim Jebara beim Amt der Kärntner Landesre-
gierung den Antrag auf Gleichstellung mit Inländern in einem Standort im Bereich St.
Veit an der Glan. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Sicherheitsdirektion
Kärnten um Erhebung gebeten, ob bzw. welche Ausschließungsgründe in gewerbe-
rechtlicher Hinsicht gegen den Gleichstellungswerber vorlägen und, ob gegen den
Ausspruch der Gleichstellung staatspolitische oder fremdenpolizeiliche Bedenken
bestünden. Von der Sicherheitsdirektion Kärnten wurde mitgeteilt, dass keine
nachteiligen Vormerkungen, die gegen die beantragte Gleichstellung sprechen, be-
stünden. Daher konnte die Gewerbebehörde wohl zu Recht vom Nichtvorliegen von
Ausschließungsgründen ausgehen. Parallel wurde vom Amt der Landesregierung die
Wirtschaftskammer Kärnten am 21.1.1991 um Stellungnahme hinsichtlich der Vor-
aussetzungen des § 14 Abs. 2 GewO 1973 ersucht. Diese teilte mit Schreiben vom
7.2.1991 mit, dass die Gleichstellung befürwortet würde, wenn Herr Jebara sein An-
suchen auf den Im- und Export einschränkt (hierzu vgl. bereits Punkt 2.). Daher wur-
de nach entsprechender Einschränkung durch den Antragsteller mit Bescheid des
Landeshauptmannes vom 28.3.1991 die Gleichstellung mit Inländern für die Aus-
übung des auf den Import und Export eingeschränkten Handelsgewerbes erteilt. Die
Gewerbeanmeldung durch Herrn Abdul Moneim Jebara erfolgte im Juni 1991.