3473/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3548/J-NR/2002 betreffend Entfall wichtiger
verkehrspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Übertragung
der Bundesstraßen an die
Länder, die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 28.
Februar 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Frage 1:
Wurde im Zuge der Vorbereitung der Übertragung von
Bundesstraßen B an die Länder abgeklärt,
welche damit für diese Straßen entfallenden, bisherigen Regelungen
des Bundesstraßengesetzes
in welchen Ländern keine landesgesetzliche Entsprechung haben, und wenn
ja, mit welchem
Ergebnis?
Antwort:
Die Länder wurden auf das Erfordernis legistischer
Maßnahmen hingewiesen. Die erforderlichen
legistischen Maßnahmen im Landesbereich wären aber von den
Ländern zu veranlassen.
Frage 2:
Auf welcher rechtlichen Grundlage können im
Zusammenhang mit Projekten im
Bundesstraßennetz B Enteignete nach dem 31.3.2002 ihre Ansprüche
geltend machen?
Antwort:
Derartige Ansprüche werden nach den auf das
Bundesstraßen-Übertragungsgesetz abgestellten
Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze geltend zu machen sein.
Frage 3:
Wieviele Verfahren laufen per 31.3.2002, die mit der in den
Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
betreffend ein Bundesstraßen-Übertragungsgesetz bei Art. 5 §14
enthaltenen Bemerkung zur
"nötigen landesgesetzlichen Regelung der Fortführung derzeit
nach dem BStG anhängiger
Verwaltungsverfahren" angesprochen sind?
Antwort:
Die Anzahl der laufenden Verfahren per
31.3.2002 kann derzeit vom BMVIT nicht angegeben
werden, da viele derartige Verfahren durch den jeweiligen Landeshauptmann
durchgeführt werden
und erst nach Abschluss meinem Ressort bekannt werden.
Frage 4:
Worin besteht die konkrete Einsparung
durch die Übertragung der Bundesstraßen B an die
Länder, wenn doch die bisherigen jährlichen Bundesmitteln für
diesen Teil des
Bundesstraßennetzes in Hinkunft ein um einige dutzend Mio Euro
höherer Zweckzuschuss
abgelöst werden, und wie lässt sich dieser Einsparungseffekt für
die einzelnen Jahre bis 2008
konkret beziffern?
Antwort:
Diese Frage ist zuständigkeitshalber an den Herrn Bundesminister für Finanzen zu richten.
Fragen 5,6 und 7:
Wie
oft wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG enthaltene
Kann-Bestimmung konkret
angewendet?
Bei welchen weiteren
Projekten wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG
enthaltene
Kann-Bestimmung ernsthaft geprüft und was war(en) jeweils die konkrete(n)
Ursache(n) für die
letztliche Nichtanwendung?
Welche "anderen
Maßnahmen" wurden in den einzelnen Fällen der Anwendung der
Kann-
Bestimmung aus §7a Abs. 5 BStG im einzelnen wann, wo und mit welchem
Mittelaufwand gesetzt
und welche Baumaßnahmen konnten dadurch vermieden werden?
Antwort:
Die Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG
wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die
Regierungsvorlage zur Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 in den
Gesetzestext aufgenommen.
Diese Gesetzesstelle kann nur Anwendung finden, wenn ein konkretes,
wirtschaftlich auch
realisierbares Straßenprojekt vorhanden und eine Kostenabwägung mit
anderen Maßnahmen
möglich ist. Derartige Maßnahmen wären zum Beispiel die
Grundriss-Umorientierung von Häusern
und Förderung des
Nutzungswandels, die Errichtung von Park- und Rideanlagen sowie
Wohngebietssammelgaragen u.a.
Die Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG ist bisher nicht zur Anwendung gekommen.
Die Prüfung ihrer Anwendung erfolgt
bei allen Projekten im Rahmen der Beurteilung ihrer
Wirtschaftlichkeit und ist
nicht gesondert darstellbar.
Fragen 8,9 und 10:
Warum kam der gegenständliche Passus bisher nicht im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Bau der B301/S 1 zur Anwendung, obwohl in diesem Fall eine umfassende und
detaillierte Studie
der TU Wien belegt, dass die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen
auf die Umwelt
in der betroffenen Region und den betroffenen Relationen durch eine ÖV -
Initiative zweckmäßiger
und wirtschaftlicher als durch Autobahnbau erfolgen kann,
insbesondere wenn reelle Zahlen zu
den Gesamtkosten dieses Autobahnbaus inkl. Erfüllung aller UVP-Auflagen
angesetzt werden?
Bei welchen bevorstehenden Projekten im
verbleibenden Bundesstraßennetz haben Sie eine
mögliche Anwendung von §7a Abs. 5 BStG bereits mit welchem Ergebnis
geprüft und welche Prüf-
und Entscheidungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich "anderer
Maßnahmen" haben Sie dazu
herangezogen?
Bei welchen bevorstehenden Projekten im verbleibenden
Bundesstraßennetz werden Sie diese bis
wann prüfen, und welche Prüf- und Entscheidungsgrundlagen
insbesondere hinsichtlich "anderer
Maßnahmen" a) haben Sie dazu bereits beauftragt oder eingeholt, b)
werden sie dazu beauftragen
oder einholen?
Antwort:
Prüfungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG erfolgen nur,
wenn sich im Einzelfall die Frage nach der Alternativlösung stellt. Die
Gesetzesstelle soll die
Möglichkeit eröffnen, eine kostengünstigere Ausführung
eines konkret vorliegenden
Straßenprojektes zu ermöglichen. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle
kann aber nicht
verkehrspolitische Entscheidungen abdecken.