3473/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3548/J-NR/2002 betreffend Entfall wichtiger
verkehrspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Übertragung der Bundesstraßen an die
Länder, die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 28. Februar 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Wurde im Zuge der Vorbereitung der Übertragung von Bundesstraßen B an die Länder abgeklärt,
welche damit für diese Straßen entfallenden, bisherigen Regelungen des Bundesstraßengesetzes
in welchen Ländern keine landesgesetzliche Entsprechung haben, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?

Antwort:

Die Länder wurden auf das Erfordernis legistischer Maßnahmen hingewiesen. Die erforderlichen
legistischen Maßnahmen im Landesbereich wären aber von den Ländern zu veranlassen.

Frage 2:

Auf welcher rechtlichen Grundlage können im Zusammenhang mit Projekten im
Bundesstraßennetz B Enteignete nach dem 31.3.2002 ihre Ansprüche geltend machen?

Antwort:

Derartige Ansprüche werden nach den auf das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz abgestellten
Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze geltend zu machen sein.

Frage 3:

Wieviele Verfahren laufen per 31.3.2002, die mit der in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
betreffend ein Bundesstraßen-Übertragungsgesetz bei Art. 5 §14 enthaltenen Bemerkung zur
"nötigen landesgesetzlichen Regelung der Fortführung derzeit nach dem BStG anhängiger
Verwaltungsverfahren" angesprochen sind?


Antwort:

Die Anzahl der laufenden Verfahren per 31.3.2002 kann derzeit vom BMVIT nicht angegeben
werden, da viele derartige Verfahren durch den jeweiligen Landeshauptmann durchgeführt werden
und erst nach Abschluss meinem Ressort bekannt werden.

Frage 4:

Worin besteht die konkrete Einsparung durch die Übertragung der Bundesstraßen B an die
Länder, wenn doch die bisherigen jährlichen Bundesmitteln für diesen Teil des
Bundesstraßennetzes in Hinkunft ein um einige dutzend Mio Euro höherer Zweckzuschuss
abgelöst werden, und wie lässt sich dieser Einsparungseffekt für die einzelnen Jahre bis 2008
konkret beziffern?

Antwort:

Diese Frage ist zuständigkeitshalber an den Herrn Bundesminister für Finanzen zu richten.

Fragen 5,6 und 7:

Wie oft wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG enthaltene Kann-Bestimmung konkret
angewendet?

Bei welchen weiteren Projekten wurde seit ihrer Einführung die in §7a Abs. 5 BStG enthaltene
Kann-Bestimmung ernsthaft geprüft und was war(en) jeweils die konkrete(n) Ursache(n) für die
letztliche Nichtanwendung?

Welche "anderen Maßnahmen" wurden in den einzelnen Fällen der Anwendung der Kann-
Bestimmung aus §7a Abs. 5 BStG im einzelnen wann, wo und mit welchem Mittelaufwand gesetzt
und welche Baumaßnahmen konnten dadurch vermieden werden?

Antwort:

Die Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die
Regierungsvorlage zur Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 in den Gesetzestext aufgenommen.
Diese Gesetzesstelle kann nur Anwendung finden, wenn ein konkretes, wirtschaftlich auch
realisierbares Straßenprojekt vorhanden und eine Kostenabwägung mit anderen Maßnahmen
möglich ist. Derartige Maßnahmen wären zum Beispiel die Grundriss-Umorientierung von Häusern
und Förderung des Nutzungswandels, die Errichtung von Park- und Rideanlagen sowie
Wohngebietssammelgaragen u.a.

Die Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG ist bisher nicht zur Anwendung gekommen.

Die Prüfung ihrer Anwendung erfolgt bei allen Projekten im Rahmen der Beurteilung ihrer
Wirtschaftlichkeit und ist nicht gesondert darstellbar.

Fragen 8,9 und 10:

Warum kam der gegenständliche Passus bisher nicht im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Bau der B301/S 1 zur Anwendung, obwohl in diesem Fall eine umfassende und detaillierte Studie
der TU Wien belegt, dass die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt
in der betroffenen Region und den betroffenen Relationen durch eine ÖV - Initiative zweckmäßiger


und wirtschaftlicher als durch Autobahnbau erfolgen kann, insbesondere wenn reelle Zahlen zu
den Gesamtkosten dieses Autobahnbaus inkl. Erfüllung aller UVP-Auflagen angesetzt werden?

Bei welchen bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz haben Sie eine
mögliche Anwendung von §7a Abs. 5 BStG bereits mit welchem Ergebnis geprüft und welche Prüf-
und Entscheidungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich "anderer Maßnahmen" haben Sie dazu
herangezogen?

Bei welchen bevorstehenden Projekten im verbleibenden Bundesstraßennetz werden Sie diese bis
wann prüfen, und welche Prüf- und Entscheidungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich "anderer
Maßnahmen" a) haben Sie dazu bereits beauftragt oder eingeholt, b) werden sie dazu beauftragen
oder einholen?

Antwort:

Prüfungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 7a Abs. 5 BStG erfolgen nur,
wenn sich im Einzelfall die Frage nach der Alternativlösung stellt. Die Gesetzesstelle soll die
Möglichkeit eröffnen, eine kostengünstigere Ausführung eines konkret vorliegenden
Straßenprojektes zu ermöglichen. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle kann aber nicht
verkehrspolitische Entscheidungen abdecken.