3478/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Kollegen
vom 27. Februar 2002, Nr. 3489/J, betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen,
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Eine Auswertung der im Personalinformationssystem
(PIS) gespeicherten Daten hat
ergeben, dass innerhalb der letzten 10 Jahre 12 Bediensteten (davon fünf
in der
Zentralleitung) ein
Sonderurlaub gewährt wurde, der länger als drei Monate dauerte. In
diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass erst seit 1.
Jänner 1996 eine
lückenlose elektronische Erfassung dieser Daten erfolgt.
Zu 2. und 3.:
Wie bereits bei Punkt 1 dargelegt, erfolgt
erst seit 1. Jänner 1996 eine lückenlose
elektronische Erfassung der Daten, wobei außerdem darauf hingewiesen
wird, dass die im
Beamten-Dienstrechtsgesetz (BOG) getroffene Unterscheidung der Gründe
für die
Gewährung eines Sonderurlaubs nicht deckungsgleich mit den in der EDV
erfassten
Gründen ist.
Eine Auswertung der
vorhandenen Daten ergibt folgende Gründe für die Gewährung der
Sonderurlaube für die zwölf unter Punkt 1 genannten Bediensteten:
Zentralleitung:
1-mal: Tätigkeit bei der Weltbank
2-mal: Tätigkeit bei der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung
1-mal: Tätigkeit bei der Afrikanischen Entwicklungsbank/Afrikanischer
Entwicklungsfonds
1-mal: Referent für Dienstrecht in der Gewerkschaft öffentlicher
Dienst (GÖD)
nachgeordneter Bereich:
5-mal: gewerkschaftliche Funktionen
1-mal: Gemeindefunktionen
1-mal: allgemeine Gründe
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass bei
sämtlichen die Zentralleitung
betreffenden Sonderurlauben (mit Ausnahme der Referententätigkeit bei der
GÖD) eine
Verzichtserklärungen auf 50 % der Bezüge abgegeben wurde.
Zu 4.:
In der Zentralleitung wurden im genannten Zeitraum keine Teilzeitsonderurlaube gewährt.
Im nachgeordneten Bereich
waren 6 der 7 angeführten Sonderurlaube
Teilzeitsonderurlaube, die sich wie folgt
darstellen:
1-mal im Ausmaß von 5%
2-mal im Ausmaß von 10%
1-mal im Ausmaß von 20%
1-mal im Ausmaß von 23%
1-mal im Ausmaß von 50%
Zu 5.:
Obwohl die Führung von Evidenzen
über gemeldete Nebenbeschäftigungen weder im
Gesetz noch in sonstigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, werden in der
Zentralleitung seit Jänner 2002 entsprechende Aufzeichnungen im PIS
geführt. Bis zu
diesem Zeitpunkt liegen in der Zentralleitung jedoch keine derartigen
Aufzeichnungen vor.
Die Erhebung der geforderten Daten wäre nur unter Durchsicht
sämtlicher Personalakten
möglich, was einen unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich die Frage hinsichtlich der
Zentralleitung nicht
beantworten kann.
Im nachgeordneten Bereich waren zum Stichtag
27. Februar 2002 1.557 Beamte mit einer
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung EDV - mäßig
erfasst. Dabei ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass nach § 56 BDG,
i.d.g.F., der Beamte/die Beamtin seine/ihre
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung zwar unverzüglich zu
melden hat, aber weder für
Beamte noch für Vertragsbedienstete eine Verpflichtung besteht, die
Beendigung einer
Nebenbeschäftigung bekannt zu geben, sodass sich aus dieser Tatsache eine
nicht
unbedeutende Unscharfe ergibt.
Zu 6.:
Vorerst ist auch diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass im § 37 BDG i.d.g.F. keine
generelle (An- oder Ab-)Meldepflicht für
eine Nebentätigkeit normiert ist. Um die Frage
zweifelsfrei beantworten zu können,
wäre daher die Durchsicht aller Personalakten
erforderlich, die mit einem, wie bereits dargelegt,
unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand
verbunden wäre.
Auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen
über die Nebentätigkeiten ergibt sich folgendes
Bild:
Zentralleitung 297 Beamte
nachgeordneter Bereich 264 Beamte
insgesamt 561 Beamte
In der Zentralleitung wurden den Bediensteten insbesondere Tätigkeiten als
Aufsichtsrat, Treuhänder,
Staatskommissär (bei Banken), Regierungskommissär (bei
Banken) Beauftragter (bei Banken),
Aufsichtskommissär (bei den
Sozialversicherungsträgern) Kontrollor
(in der österreichischen Staatsdruckerei),
Vortragender am Bildungszentrum der Finanzverwaltung und Vortragender an der
Bund-
Zoll und Zollwachschule
übertragen.
Im nachgeordneten Bereich betrifft der weit aus
überwiegende Teil die Vortragstätigkeit am
Bildungszentrum der Finanzverwaltung.