3479/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Kollegen vom 27. Februar 2002, Nr. 3520/J, betreffend Verkauf von
Wohnungsgesellschaften
im Bundeseigentum, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu1.:
Gemäß der im Amtsblatt der EG
am 4.Jänner 2002 bekannt gemachten EU-weiten Aus-
schreibung der gegenständlichen Dienstleistung werden aus den eingelangten
Teilnahme-
anträgen fünf Bewerber nach bestimmten gewichteten Kriterien
ausgewählt und zur Vorlage
eines konkreten Angebotes eingeladen.
Kriterium 1: 30 %
Einschlägige nationale und
internationale Erfahrungen im Bereich der gänzlichen oder teil-
weisen Veräußerung von Unternehmen (oder von Teilbereichen) im
Bereich des Immobilien-
besitzes (und Immobilienverwaltung) - und hier insbesondere von solchen
Unternehmen, die
im Besitz einer großen Zahl von Wohnungen sind - mit dem Nachweis, dass
die ange-
gebenen Erfahrungen auch auf Grund ihrer Vergleichbarkeit für
Österreich und insbesondere
für das konkrete Projekt relevant sind;
Kriterium 2: 30 %
über Kriterium 1 hinausgehende einschlägige nationale und internationale Erfahrungen im
Bereich der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung öffentlicher Unternehmen (oder von
Teilbereichen) mit dem Nachweis, dass die angegebenen
Erfahrungen auch auf Grund ihrer
Vergleichbarkeit für Österreich und insbesondere für das
konkrete Projekt relevant sind;
Kriteriums: 10%
über Kriterium 1
hinausgehende einschlägige nationale und internationale Erfahrungen im
Bereich der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung
nicht-öffentlicher Unternehmen (oder von
Teilbereichen) mit dem Nachweis, dass die angegebenen Erfahrungen auch auf
Grund ihrer
Vergleichbarkeit für Österreich und insbesondere für das
konkrete Projekt relevant sind;
Kriterium 4: 30 %
über Kriterium 1 hinausgehende
einschlägige nationale und internationale Erfahrungen und
besondere Kenntnisse im Immobilienwesen, insbesondere mit dem Nachweis, dass
die ange-
gebenen nationalen und internationalen Erfahrungen auch auf Grund ihrer
Vergleichbarkeit für
Österreich und das konkrete Projekt relevant sind. Von besonderer Relevanz
sind dabei
Erfahrungen im Bereich der Finanzierung und Verwertung von Wohnungen.
Zu Kriterium 1 - 4:
Die einschlägigen nationalen und
internationalen Erfahrungen sind durch die Darstellung von
max. 5 geeigneten Referenzprojekten aus den letzten drei Jahren mit bestimmten
Mindest-
angaben
nachzuweisen.
Zu diesen
Entscheidungskriterien kommen jeweils noch Subkriterien mit entsprechender an-
teiliger Gewichtung und einer für das Ausmaß der Erfüllung
dieser Subkriterien maßgeblichen
Punktevergabe.
Auf Grund des Umfanges der Beschreibung der einzelnen
Subkriterien und der jeweils maß-
geblichen Beurteilungsgrundlage sehe ich von einer diesbezüglichen
detaillierten Darstellung
ab.
Zu 2.:
Die eingelangten 19 Bewerber wurden
hinsichtlich der Erfüllung der Eignungskriterien ent-
sprechend des Nachweises der
Zuverlässigkeit, der Befugnis sowie der finanziellen, wirt-
schaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit und schließlich der
Erfüllung weiterer zusätz-
licher Mindestbedingungen beurteilt und entsprechend den dargestellten
Auswahlkriterien
gereiht.
Die folgenden fünf
Bewerber wurden zur Angebotserstellung in der zweiten Stufe eingeladen:
Salomon Brothers AG
Lehman Brothers Bankhaus AG
Rothschild
JPMorgan
CA-IB / CB Richard Ellis
Zu 3.:
Die zur Angebotslegung
eingeladenen Unternehmen sind nach Empfehlung einer Vor-
prüfungskommission aus externen Experten von einer im Bundesministerium
für Finanzen
gebildeten
Bewertungskommission ausgewählt worden. Dieser Bewertungskommission mit
sieben Mitgliedern gehört auch die genannte Persönlichkeit an.
Zu 4.:
Das Beratungshonorar ist Teil
des Angebotes der fünf zur Angebotslegung eingeladenen Be-
werber. Das Bestangebot ist nach bestimmten gewichteten Zuschlagskriterien mit
weiteren
Subkriterien zu ermitteln. Das sich daraus ergebende Honorar ist daher noch
nicht bekannt.
Zu 5. und 6.:
Aufgrund der Größe
und der Komplexität des Projektes erscheint die direkte Ausschreibung
der Dienstleistung durch das Bundesministerium für Finanzen auch aus
vergaberechtlicher
Sicht zweckmäßig, zumal die genannten Organisationen selbst wieder
die Dienste von
Investmentbanken und weiteren rechtlichen und wirtschaftlichen Experten in
Anspruch
nehmen müssten.
Zu 7.:
Beabsichtigt ist die
bestmögliche Verwertung der Anteile des Bundes an den Wohnungs-
gesellschaften beziehungsweise die bestmögliche Verwertung des
Vermögens der Gesell-
schaften. Der vorgeschlagene
Verkauf der Wohnungen an eine zu gründende Tochter der
ÖIAG würde nur eine
Möglichkeit darstellen und somit den Verkauf der Beteiligung an sich
verhindern.
Zu 8.:
Gegenstand der Dienstleistung ist die
Vorbereitung der Verwertung und die Ausarbeitung
eines Gesamtverwertungskonzeptes, eines Privatisierungskonzeptes sowie die
Umsetzung
dieser Konzepte. Die Projektziele sind die bestmögliche Verwertung der
Wohnungsgesell-
schaften für den Bund, wobei einer fairen und für die Mieter
optimalen Lösung eine zentrale
Bedeutung zukommt. Wie ich
bereits des öfteren bei der Beantwortung einschlägiger
Anfragen ausgeführt
habe, darf sich -wie immer letztendlich das vorgeschlagene
Verwertungskonzept aussieht - für die Mieter keinesfalls eine
Verschlechterung gegenüber
ihrer derzeitigen Situation ergeben. Im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen des
EG-Vertrages zur Frage der
unerlaubten Beihilfe und der maßgeblichen Leitlinie der
Kommission ist beim Beteiligungsverkauf das Meistbieterprinzip anzuwenden.
Zu 9. und 10.:
Das vorgenannte Prinzip bedeutet die
Privatisierung öffentlicher Unternehmen über ein
offenes bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren gemäß nichtdiskriminierender
und trans-
parenter Modalitäten und Bedingungen durch Verkauf an den Meistbietenden.
Veräußerungen
im Wege eines eingeschränkten Verfahrens oder durch freihändige
Vergabe beziehungsweise
unter Bedingungen, die für einen privaten Anleger in einer Marktwirtschaft
nicht akzeptabel
wären, sind der Kommission unter Vorlage eines Bewertungsgutachtens zur
Prüfung des all-
fälligen Vorliegens von Elementen einer staatlichen Beihilfe vorab zu
melden.
Die offenbar gewünschte
Sicherung eines österreichischen Einflusses trotz der vorgesehenen
gänzlichen Anteilsabgabe ist mit Rücksicht auf diese Grundsätze
und die angestrebte Erlös-
maximierung zu sehen.
Zu 11.:
Es bleibt gemeinnützigen
Bauvereinigungen selbstverständlich unbenommen, mit Angeboten
an dem geschilderten Verfahren teilzunehmen, wobei ich auch hier betonen
möchte, dass
einem Verwertungskonzept, welches für die Mieter eine optimale Lösung
bringt, eine zentrale
Bedeutung zukommt.
Zu 12. und 13.:
Wie in den vorigen Punkten bereits dargestellt,
ist nicht der Verkauf einzelner Wohnungen an
Private oder Mieter vorgesehen, sondern die Verwertung des Vermögens
beziehungsweise
der Anteile des Bundes. Wieso nur bei einer vorhergehenden Privatisierung an
eine gemein-
nützige Bauvereinigung und nicht bei einer Privatisierung an einen
sonstigen Investor ein
späterer Wohnungserwerb durch den Mieter möglich sein sollte, ist
nicht nachvollziehbar.
Zu 14.:
Eine Bevorzugung inländischer Investoren würde
dem europarechtlichen Grundsatz einer
nichtdiskriminierenden Ausschreibung widersprechen und würde die
Ausschreibung beim
EuGH anfechtbar machen.
Zu 15.:
Ein Kauf der WBG Wien durch die BUWOG ist nicht fixiert.
Zu 16.:
Ein Kauf der ESG Linz durch die WAG ist nicht fixiert.
Zu 17.:
Die ÖBB ist nicht als Interessent für den Erwerb der Geschäftsanteile aufgetreten.
Zu 18.:
Für die ESG Villach liegt ein Angebot eines Kärntner Investors nicht vor.
Zu 19.:
Ein Verkauf der WAG an die von den anfragenden Abgeordneten genannten Institutionen ist
nicht paktiert.
Zu 20.:
Die dargestellten Optionen der
Übernahme der BUWOG werden nicht erwogen, vielmehr ist
diese Gesellschaft ebenso Gegenstand der unter zu 1. genannten Ausschreibung
wie die drei
anderen Wohnbaugesellschaften
des Bundes.