3484/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3562/J vom 28. Februar 2002 der
Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Kollegen, betreffend Umweltzerstörung in
Indonesien mittels öffentlicher Exportfinanzierung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Eingangs darf bemerkt werden, dass Österreich seit der Mitte der 80er Jahre an der
Intergovernmental Group on Indonesia, nunmehr Consultative Group on Indonesia (CGI),
unter der Ägide der Weltbank teilgenommen hat und im Verein mit anderen Gebern am
Aufbau des Landes - insbesondere im Bereich der Infrastruktur - mitgewirkt hat.
Entsprechend der CGI-Praxis wurden jährlich Beträge "gepledged", die in der Folge durch
österreichische Lieferungen und Leistungen ausgenützt wurden. Indonesien ist als
Erdölproduzent seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen.

In den letzten Jahren wurden im Zusammenhang mit der österreichischen Mitgliedschaft in
der Consultative Group on Indonesia Garantien für Exporte nach Indonesien übernommen.
Gemäß § 6 Ausfuhrförderungsgesetz wird dem Hauptausschuss des Nationalrates im
Rahmen der Quartalsberichte über die Zahl der Projekte und Haftungsübernahmen in
einzelnen Ländern, die ein Volumen von € 7 Mio. überschreiten, unter Berücksichtigung der
qualifizierten Vertraulichkeit (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie § 5 (6)
Ausfuhrförderungsgesetz) berichtet. Auf Details zu Projekten kann aufgrund der
Vertraulichkeit nicht eingegangen werden.


Es darf jedoch bestätigt werden, dass österreichischen Firmen Garantien für innovative,
hochqualifizierte Technologieexporte nach Indonesien erteilt wurden.

Die Begründung für die Übernahme von Garantien lag wie in allen Fällen von
Garantieübernahmen in der Natur der Aufgabe von Exportkreditagenturen, nämlich
Unterstützung von Exportgeschäften oder Auslandsinvestitionen mit dem Ziel der
Verbesserung der nationalen Leistungsbilanz. In diesem Zusammenhang darf auf die
Verfassungsbestimmung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981 verwiesen werden.

Zu 3.:

Da die schwedische Exportkreditagentur (EKA) federführend ist, obliegt dieser auch die
Evaluierung. Umweltstudien werden im internationalen Gleichklang aufgrund von
Mindeststandards erstellt. Beteiligen sich mehrere Länder an einem Projekt, so verweisen
die EKAs mehrerer Länder auf die Studie, die von der federführenden EKA zum
betreffenden Projekt erstellt wurde.

Zu 4.:

Bereits im Jahre 2000 wurde auf der Basis von OECD-Zielvorgaben ein
Umweltprüfverfahren in der Oesterreichischen Kontrollbank AG eingeführt. Es wurde
nunmehr aufgrund von im Bereich der OECD erarbeiteten Richtlinien verfeinert und adaptiert
und ist ab Februar 2002 in Kraft getreten.

Bereits in Abwicklung befindliche Projekte nachträglich zu evaluieren, erscheint nicht
sinnvoll.

In diesem Zusammenhang darf auf den oftmals erheblichen Zeit- und Kostenfaktor solcher
Studien hingewiesen werden. Im Falle eines österreichischen Alleinganges (Erstellung von
Studien auch in solchen Fällen, wo das nicht international üblich ist) wäre ein schwer-
wiegender Wettbewerbsnachteil der österreichischen Wirtschaft unvermeidlich.