3489/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3529/J-NR/2002 betreffend alarmierende Zustände im
Donauschifffahrtsverkehr, die die Abgeordneten Eder, Parnigoni und GenossInnen
am 27. Februar
2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Was sind exakt die
Kontrollaufgaben der Obersten Schifffahrtsbehörde, was jene des
Polizei-Donaudienstes?
Antwort:
Die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der
Obersten Schifffahrtsbehörde sind in § 38 des Schiff-
fahrtsgesetzes, BGBI. l Nr. 62/1997 in der Fassung BGBI. l Nr. 32/2002,
angeführt:
Ҥ 38. (1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:
1. die Überwachung der die Schifffahrt
betreffenden Verwaltungsvorschriften ein-
schließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen
Überein-
kommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen
Verwaltungs-
übertretungen sowie
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;
3.
die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und
Entfer-
nung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die
Errichtung
und den Betrieb von
Schifffahrtssignalanlagen;
4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
(3) Die in
Abs. 2 genannten Organe (Anm: Organe der Schifffahrtspolizei) sind in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und
schwimmende Anlagen zu
betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder
auf Schwimmkörpern
befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge,
Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind,
Benutzern von
Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benutzern der
Gewässer oder
ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige
Anordnungen können insbe-
sondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von
Personen, die
Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung
an Bord oder beim Stillliegen oder die Überwachung der
Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese
Anordnungen dürfen,
wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den
Bestimmungen der auf
Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch
durch Zeigen
geeigneter
Schifffahrtszeichen gegeben werden.
(6) Die
Schifffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt,
erforderlichenfalls von den
in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den
dort
festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen Im Falle der Widersetzlichkeit
des
Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den
Schifffahrtspolizei-
organen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten."
Demgegenüber beschränken sich
die Befugnisse des “Donaudienstes" auf sicherheitspolizeiliche
Aufgaben (Straftaten an Bord von Schiffen uä) sowie die Durchführung
von Grenzkontrollen. Ob
bzw. in welcher
Häufigkeit Anlassfälle sicherheitspolizeilicher Art auf der Donau
auftreten, kann
seitens der Schifffahrtspolizei nicht beurteilt werden; bei
schifffahrtspolizeilichen Einsätzen besteht
jedenfalls äußerst selten Anlass, wegen Verdachts einer gerichtlich
strafbaren Handlung für die
unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die
Durchführung der regulären Grenzkontrollen an der
EU-Außengrenze erfolgt in Wien - 50 km von
der Staatsgrenze entfernt.
Frage 2:
Wer ist für die
Kontrollen der Schiffsicherheit von Fahrzeugen auf der Donau zuständig?
Wurden in
Österreich bisher Kontrollen vorgenommen? Wenn ja, von wem, wie oft, wo
und wann?
Antwort:
Zuständig für die Kontrolle der
Schiffssicherheit auf der Donau ist die Schifffahrtspolizei. Hinsicht-
lich des technischen Zustandes von Schiffen wird sie von der - für die
Großschifffahrt auf Wasser-
straßen hinsichtlich der Zulassung zuständigen - Obersten Schifffahrtsbehörde
meines Ressorts
unterstützt.
Auf Grund der bilateralen Verträge
mit den östlichen Donauanrainerstaaten sowie der Verträge mit
der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden beschränkt sich die
Kontrolle von
Fahrzeugen, die über eine Zulassung eines dieser Staaten verfügen,
allerdings auf das
Vorhandensein eines
gültigen Zulassungsdokumentes; die Prüfung der Übereinstimmung
des
technischen Zustandes des Fahrzeuges mit den Angaben der Zulassungsurkunde ist
aus
völkerrechtlichen Gründen nicht möglich. Davon ausgenommen sind
selbstverständlich
schwerwiegende offensichtliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr
für Mensch oder Umwelt
darstellen und eine Weiterfahrt des Fahrzeuges aus schifffahrtspolizeilichen
Gründen verbieten.
Kontrollen der Schiffsdokumente bzw. des Fahrzeugzustandes werden von den
Schifffahrtspolizei-
Außenstellen in Form
von Stichproben, bei augenfälligen Mängeln sowie bei Vorliegen
konkreter
Verdachtsmomente durchgeführt. Bei Vorliegen augenscheinlicher
betrieblicher Mängel ergeht die
schifffahrtspolizeiliche Anordnung, diese sofort zu beheben oder - sofern dies
nicht möglich ist -
deren Beseitigung bei einer bestimmten, in Fahrtrichtung gelegenen
Schifffahrtspolizei-Außenstelle
nachzuweisen. Bei schwerwiegenden Mängeln wird - wie oben erwähnt -
die Weiterfahrt des
Schiffes untersagt oder eine Verbringung in die nächstgelegene Werft
angeordnet.
Bei
Fahrzeugen mit österreichischer Zulassung wird im Fall schwerwiegender
Mängel darüber hin-
aus die Zulassungsurkunde
eingezogen und erst nach erfolgter Reparatur gegen Vorlage eines
durch eine Klassifikationsgesellschaft oder
einen Ziviltechniker für Schiffstechnik ausgestellten
Fahrtauglichkeitsgutachtens wieder ausgefolgt.
Statistisches Material über derartige Vorgänge liegt nicht vor.
Frage 3:
Ist es richtig, dass Schleusenwärter einerseits auch
für Schiffskontrollen zuständig sind, anderer-
seits aber per Weisung der Obersten Schifffahrtsbehörde die Schleuse
während der Kontrolle nicht
verlassen und nur auf Sicht kontrollieren dürfen?
Wenn ja, halten Sie diese Regelung für sinnvoll?
Antwort:
Werden von einem Schifffahrtspolizeiorgan auf der Schleuse
bei einem Fahrzeug erhebliche
Sicherheitsmängel wahrgenommen oder liegen entsprechende Hinweise vor, so
erfolgt selbstver-
ständlich eine Kontrolle des Fahrzeuges durch das
Schifffahrtspolizeiorgan. Eine Weisung, wo-
nach Schifffahrtspolizeiorgane, die im Schleusen-Schichtdienst Dienst versehen,
die Schleusen-
Befehlsstelle nicht verlassen dürfen, existiert nicht.
Frage 4:
Ist es zutreffend, dass die Schifffahrtspolizei, abgesehen
von den Schleusenwärtern, nur Tages-
dienst versieht? Wenn ja, warum ist dies so
und halten Sie das für sinnvoll?
Antwort:
Auf den 7 Stromaufsichten wird im Gegensatz zu den 9
Schleusenaufsichten grundsätzlich Tag-
dienst versehen. Auf Grund der Ausstattung sämtlicher Strommeister mit
Mobiltelefonen ist jedoch
über die Schleusen-Befehlsstelle die jederzeitige Erreichbarkeit aller
Strommeister gegeben. Dar-
über hinaus ist in den nautisch
schwierigen Strecken im Strudengau sowie unterhalb von Wien ein
24 Stunden-Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die derzeitige Regelung hat sich
als völlig aus-
reichend erwiesen; bei noch jedem Zwischenfall, bei dem die Anwesenheit der
Schifffahrtspolizei
erforderlich war, war der zuständige
Strommeister samt einer ausreichenden Zahl von Schiff-
fahrtspolizeiorganen zu jeder Tages- oder Nachtzeit raschest an Ort und Stelle.
Frage 5:
Halten Sie die derzeitige Kompetenzregelung zwischen
Verkehrsministerium und Innenministerium
hinsichtlich der Kontrolle von Donauschiffen für effizient und
zufriedenstellend? Wenn nein, was
werden Sie dagegen unternehmen?
Antwort:
Die derzeitige Rechtslage regelt die Zuständigkeiten
eindeutig (siehe oben “Zu Frage 1"). Aus
Sicht des Verkehrsressorts wird kein Anlass gesehen, an der geltenden
Rechtslage aus diesem
Grund Änderungen vorzunehmen. Es ist aber
in Aussicht genommen die Möglichkeit einer
Betreuung des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit bestimmten
schifffahrtspolizeilichen Aufgaben
im Verordnungswege mit dem Bundesministerium für Inneres zu erörtern.
Frage 6:
Über welche Verkehrsunfälle auf der Donau hat Ihr
Ministerium in den letzten zwei Jahren Kennt-
nis erlangt? Wer war daran jeweils beteiligt, wann und wo geschahen diese
Unfälle jeweils und
welche Schiffsmannschaften mit welchen Papieren waren daran beteiligt?
Antwort:
Die Schifffahrtspolizei
erlangt über sämtliche Havarien und Zwischenfälle auf der Donau
Kenntnis.
Festzuhalten ist, dass Unfälle mit Personenschaden auf der
Wasserstraße äußerst selten sind und
die Beteiligung von Fahrzeugen mit österreichischer Zulassung bzw.
österreichischer Unter-
nehmen an Havarien insgesamt in den letzten Jahren unterdurchschnittlich war.
Eine signifikante
Steigerung der Unfallzahlen auf der österreichischen Donau konnte in den
letzten Jahren nicht
verzeichnet
werden.
Eine Aufstellung der gröberen
Havarien und Störfälle der Großschifffahrt der Jahre 2000 und
2001
zeigt
folgendes Bild, wobei (Seilrisse, geringfügige Ölaustritte,
Beschädigungen von Schramm-
balken, Ufermauern) nicht
berücksichtigt sind;
Aufsichtsbereich Engelhartszell
1. Grundberührung
Schubverband “Horn" am 15.2.00; Unternehmen: Slowakei; Zulassung:
slowakische Zulassungsurkunde
2. Brand auf FGS
“Switzerland" am 4.8.01; Unternehmen: Schweiz; Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
Aufsichtsbereich Aschach
Aufsichtsbereich Ottensheim
1.
Uferberührung FGS “Donauprinzessin" am 25.3.01; Unternehmen:
BRD; Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
Aufsichtsbereich Linz
Aufsichtsbereich Abwinden
Aufsichtsbereich Wallsee
Aufsichtsbereich Grein
1. Uferberührung
Schubverband “Ybbs" am 6.5.00; Unternehmen: BRD; Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
2. Uferberührung
Schubverband “Melissa" am 13.5.00; Unternehmen: BRD; Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunde
3. Uferberührung MGS
“Erkel" am 14.7.00; Unternehmen: Ungarn; Zulassung: ungarische
Zulassungsurkunde
4. Uferberührung
Schubverband “Csepel" am 15.7.00; Unternehmen: Ungarn; Zulassung:
ungarische Zulassungsurkunde
5. Uferberührung
Schleppverband “Tatabanya" am 8.8.00; Unternehmen: Ungarn;
Zulassung:
ungarische Zulassungsurkunde
6. Uferberührung
Schubverband “Javorina" am 13.8.00; Unternehmen: Slowakei;
Zulassung:
slowakische Zulassungsurkunde
7. Kollision Schubverband
“Tribec" mit Bagger “Marcus" am 24.9.00; Unternehmen:
Slowakei
(“Tribec")
bzw. Österreich (“Marcus"); Zulassung: slowakische
(“Tribec") bzw. österreichi-
sche (“Marcus")
Zulassungsurkunde
8. Uferberührung
Schubverband “Javorina" am 12.2.01; Unternehmen: Slowakei,
Zulassung:
slowakische Zulassungsurkunde
9. Uferberührung
Schubverband “Linz" am 12.3.01; Unternehmen: Österreich;
Zulassung:
österreichische
Zulassungsurkunde
10. Uferberührung Schubverband
“Tisza" am 23.3.01; Unternehmen: Ungarn; Zulassung: unga-
rische Zulassungsurkunde
11.
Untergang Leichter GK 10076 des Schubverbandes “Linz" am 11.6.01;
Unternehmen:
Österreich;
Zulassung: österreichische Zulassungsurkunde
12. Uferberührung Schubverband
“Carrera 4" am 12.6.01; Unternehmen: Österreich; Zu-
lassung: österreichische Zulassungsurkunde
13. Uferberührung MTS
“Melanie" am 20.6.01; Unternehmen: BRD; Zulassung: Rhein-Zu-
lassungsurkunde
Aufsichtsbereich Persenbeug
1. Brand auf MGS “Panda" am 1.3.00; Unternehmen: BRD; Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
2. Uferberührung von
Schubverband “Plochingen" am 3.6.00; Unternehmen: BRD; Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunde
3. Uferberührung von MGS
“Partenstein" am 13.2.01; Unternehmen: Österreich, Zulassung:
österreichische Zulassungsurkunde
Aufsichtsbereich Melk
1. Wassereinbruch nach
Grundberührung des MGS “Konrad Brand" am 9.6.00; Unternehmen:
BRD; Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
2. Kollision FGS
“Austria" mit Schubverband “Carrera l" am 30.12.00;
Unternehmen: Schweiz
(“Austria") bzw. Österreich (“Carrera l");
Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde (“Austria")
bzw. österreichische Zulassungsurkunde (“Carrera l")
3. Uferberührung und
Ölaustritt Schubverband “Taurus" am 15.4.01; Unternehmen:
Ungarn;
Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
4.
Kollision MGS “Anita", FGS “Switzerland" und MGS
“Gaisburg" am 20.7.01; Unternehmen:
BRD
(“Anita", “Gaisburg") bzw. Schweiz
(“Switzerland"); Zulassung: Rhein-Zulassungs-
urkunden
Aufsichtsbereich Krems
1.
Kollision Koppelverband “Albrecht Altdorfer" mit Brückenpfeiler
am 20.1.01; Unternehmen:
BRD;
Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
2. Wassereinbruch nach
Grundberührung des MGS “Taunus" am 30.4.01; Unternehmen: Nie-
derlande; Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
3. Uferberührung MTS
“Eiltank 8" am 19.7.01; Unternehmen: BRD; Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
Aufsichtsbereich Altenwörth
1. Brückenkollision FGS
“Ukraina" am 13.4.01; Unternehmen: Ukraine; Zulassung: ukraini-
sche Zulassungsurkunde
Aufsichtsbereich Greifenstein
Aufsichtsbereich Wien
1.
Kollision Schubverband “Krems" mit Bunkerstation am 29.6.00;
Unternehmen: Österreich;
Zulassung: österreichische Zulassungsurkunde
2.
Kollision Schubverband “Buda" mit Bunkerstation am 17.12.00;
Unternehmen: Ungarn, Zu-
lassung: ungarische Zulassungsurkunde
3. Uferberührung FGS
“Viking Neptune" am 10.9.01; Unternehmen: Schweiz; Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunde
4.
Kollision Schubverband “Sitno" mit Schulschiff “Bertha von
Suttner" am 16.9.01; Unterneh-
men. Slowakei; Zulassung: slowakische Zulassungsurkunde
5.
Kollision MGS “Neckerland" mit Schulschiff “Bertha von Suttner
am 20.9.01; Unternehmen:
BRD;
Zulassung: Rhein-Zulassungsurkunde
6.
Arbeitsunfall auf FGS “Amadeus II" am 28.9.01;
Unternehmen: Österreich; Zulassung: ös-
terreichische
Zulassungsurkunde
7. Brückenkollision
Schubverband “Callisto" am 6.11.01; Unternehmen: BRD; Zulassung:
deutsche Donau-Zulassung
Aufsichtsbereich Freudenau
Aufsichtsbereich Wildungsmauer
1. Havarie
Schubverband “Harta" mit Schubverband “Nosice" am
16.8.00; Unternehmen: Un-
garn (“Harta") bzw. Slowakei (“Nosice"); Zulassung:
ungarische (“Harta") bzw. slowakische
(“Nosice") Zulassungsurkunde
2.
Uferberührung Schubverband “Javorina" am 20.9.00; Unternehmen:
BR Jugoslawien; Zu-
lassung: jugoslawische Zulassungsurkunde
3.
Kollision Schubverband “Tatry" mit MTS “Almandin" am
1.12.00; Unternehmen: Slowakei
(“Tatry")
bzw. Österreich (“Almandin"); Zulassung: slowakische
(“Tatry") bzw. österreichi-
sche
(“Almandin") Zulassungsurkunde
4.
Grundberührung Schubverband “Baja" am 6.12.00; Unternehmen:
Ungarn; Zulassung: un-
garische
Zulassungsurkunde
5.
Grundberührung Schubverband “Giurgiu" am 13.12.00; Unternehmen:
Rumänien; Zulas-
sung: rumänische Zulassungsurkunde
6.
Uferberührung Schubverband “Excalibur" am 29.1.01; Unternehmen:
BRD; Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunde
7.
Uferberührung Schubverband “Spis" am 28.2,01; Unternehmen.
Slowakei; Zulassung: slo-
wakische Zulassungsurkunde
8.
Kollision MGS “Domaja" mit MTS “Eiltank 8" am 13.3.01;
Unternehmen: Niederlande (“Do-
maja") bzw. BRD (“Eiltank 8"); Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunden
Aufsichtsbereich Hainburg:
1.
Grundberührung Schubverband “Carrera 4" am 21.1.00;
Unternehmen. Österreich; Zulas-
sung: österreichische Zulassungsurkunde
2.
Uferberührung FGS “Delta Star" am 14.8.00; Unternehmen:
Rumänien; Zulassung: rumäni-
sche Zulassungsurkunde
3. Grundberührung FGS
“Sofia" am 16.9.00; Unternehmen: Bulgarien; Zulassung: bulgarische
Zulassungsurkunde
4.
Grundberührung MTS “Maintank 8" am 16.10.00; Unternehmen: BRD;
Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
5. Uferberührung MTS
“Melanie" am 24.11.00; Unternehmen: BRD; Zulassung: Rhein-
Zulassungsurkunde
6.
Brand auf Schubschiff “Tatry" am 21.1.01; Unternehmen: Slowakei;
Zulassung: slowakische
Zulassungsurkunde
7. Uferberührung
Schubverband “Nosice" am 6.3.01; Unternehmen: Slowakei; Zulassung:
slowakische Zulassungsurkunde
8. Grundberührung
Schubverband “Csepel" am 1.5.01; Unternehmen: Ungarn; Zulassung:
ungarische Zulassungsurkunde
9. Uferberührung MGS
“Vanuden 15" am 21.11.01; Unternehmen: Niederlande; Zulassung:
Rhein-Zulassungsurkunde
10. Uferberührung MGS “Franz
Liszt" am 2.12.01; Unternehmen: Ungarn; Zulassung: ungari-
sche Zulassungsurkunde
11.
Untergang Leichter “Traudi" des Schubverbandes “Callisto"
am 14.12.01; Unternehmen:
BRD;
Zulassung: deutsche Donau-Zulassung
Frage 7:
Warum ist es in Österreich im
Unterschied zu ganz Europa möglich, dass Flagge, Zulassung,
Verfügungsberechtigung und arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht
einheitlich gesehen werden
müssen und man sich nach Kategorie gesondert auf die Bestimmungen
verschiedener Staaten
stützen kann?
a) Warum ist in
Österreich für ein typengleiches Schiff mit derselben
Transportkapazität eine Besatzung von vier Mann ausreichend, während
in Deutschland
beispielsweise sieben Mann vorgeschrieben sind?
b) Glauben Sie, dass es
sicherheitstechnisch möglich ist, bei einem 24-Stunden-Betrieb mit
vier Mann Besatzung noch ein Mann-über-Bord-Manöver
durchzuführen?
c) Ist es richtig, dass diese
Festsetzung der Mindestbesatzungszahl per Verordnung ge-
schah? Wenn ja, sind Sie
bereit, in Anbetracht der jüngsten Unfälle diese Verordnung auf-
zuheben? Wenn ja, wann könnte dies geschehen, wenn nein, warum nicht?
Antwort zu Frage 7:
Zulassung und Verfügungsberechtigung
sind in Österreich einheitlich und abschließend durch das
Schifffahrtsverwaltungsrecht geregelt (ein “Flaggenrecht" wie in der
Seeschifffahrt existiert in der
Binnenschifffahrt nicht). Arbeits- und Aufenthaltsrecht - welche mit dem
Betrieb des Schiffes bzw.
dessen Sicherheit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen - ressortieren
aus rechts-
systematischen Gründen (“Ressortprinzip") in Österreich
traditionell nicht beim Verkehrsministeri-
um.
Antwort zu Frage 7a):
Die Festsetzung der Besatzungsstärke
erfolgt in Österreich im Rahmen der Zulassung im Einzelfall
auf Grundlage der Bestimmung des § 111 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes.
Für Güterschiffe auf
Wasserstraßen wurde im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und
Angestellte, der
Wirtschaftskammer und dem
Verkehrsarbeitsinspektorat im Jahr 1999 eine Richtlinie für die Fest-
legung der Mindestbesatzung erarbeitet. Die in der Zulassungsurkunde
eingetragene Mindestbe-
satzung ist für einen Betrieb mit langen Fahrstrecken auf
Wasserstraßen ohne Schleusen ausge-
legt, wie er auf der Donau üblich ist. Zur Einhaltung der im Arbeitsrecht
vorgeschrieben Ruhezeiten
ist diese Besatzung für Fahrten, bei denen häufig Manöver
durchzuführen sind (zB Schleusungen,
Wechsel der Verbandszusammenstellungen, Umschlagstätigkeit) entsprechend
zu erhöhen.
Bei der Vorschreibung der Mindestbesatzung
gemäß Rheinschiffs-Untersuchungsordnung würden
sich gegenüber der derzeitigen Praxis, Erhöhungen für
größere Verbände ergeben, insbesondere
bei Betriebszeiten von
über 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden. Diese Erhöhungen
dürften sich
jedoch in erster Linie auf die Fahrt im unteren Donaubereich (Bulgarien,
Rumänien) auswirken, in
dem auf Grund der von Schleusen unbehinderten Fahrt bisher tatsächlich mit
der in der Zulassung
festgelegten Mindestbesatzung gefahren werden konnte.
Antwort zu Frage 7b):
Bei einem Mann über Bord-Manöver
haben sich sämtliche Besatzungsmitglieder unabhängig von
der Betriebsform - dh unabhängig davon, ob sich einzelne
Besatzungsmitglieder zu diesem Zeit-
punkt gerade in der Ruhezeit befinden - sofort an Deck zu begeben und die zur
Bergung er-
forderlichen Maßnahmen zu treffen. 4 Mann sind dazu ausreichend.
Antwort zu Frage 7c):
Die Festsetzung der Besatzungsstärke
erfolgt in Österreich im Rahmen der Zulassung im Einzelfall
auf Grundlage der Bestimmung des § 111 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes in
enger Anlehnung an
die auf dem Rhein geltenden Regelungen (siehe oben “Zu Frage 7a)").
Zur
Erfassung einer Besatzungsverordnung wurden seitens des Verkehrsressorts in der
Vergangenheit mehrfach Vorstöße unternommen; aufgrund
unterschiedlicher Vorstellungen der
Sozialpartner ist es jedoch bis dato nicht dazu gekommen. Ein kürzlich
ausgearbeiteter neuerlicher
Entwurf wird in
allernächster Zeit in Begutachtung gehen.
Frage 8:
Warum gibt es für das
Schifffahrtspersonal - abgesehen vom Kapitän - keine gesetzlich vorge-
schriebenen Ausbildungsnachweise bzw. Qualifikationskriterien? Gibt es in
anderen Ländern
solche Kriterien? Wenn ja, in welchen Ländern und um welche Kriterien
handelt es sich dabei?
Antwort:
Ausbildungsnachweise und
Qualifikationskriterien wären Gegenstand einer Besatzungsverordnung
(siehe oben “Zu Frage 7c)"). Der Inhalt des aktuellen
Verordnungsentwurfs orientiert sich an den
bestehenden Vorschriften der
Rheinschifffahrts-Untersuchungsordnung.
Frage 9:
a)Mit jeweils welchem finanziellen und bürokratischen
Aufwand können in Österreich Kapitäns-
patente aus der Ukraine, Weißrussland, Rumänien, Bulgarien, Serbien,
Kroatien, der Slowakei
bzw. Ungarn auf österreichische Patente umgeschrieben werden?
b)Welches bürokratischen und finanziellen Aufwandes
bedarf es für einen österreichischen
Kapitän jeweils, sein in Österreich gültiges Patent in der
Ukraine, Weißrussland, Rumänien,
Bulgarien, Serbien, Kroatien, der Slowakei bzw. Ungarn auf ein dort
gültiges umzuschreiben?
c)Glauben Sie, dass die in
diesem Zusammenhang bestehende Rechtssituation zu Lasten
der österreichischen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer geht?
Antwort zu Frage 9a):
Gemäß der Bestimmung des §
121 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ist einem ausländischen
Inhaber eines ausländischen Befähigungsausweises ein entsprechender
österreichischer Be-
fähigungsausweis
auszustellen, wenn der ausländische Ausweis einem österreichischen
Kapitänspatent materiell entspricht und der ausländische Inhaber
nachweist, dass er den
österreichischen Ausweis für die Führung eines Fahrzeuges eines
österreichischen Schifffahrts-
unternehmens benötigt; der Geltungsbereich des auszustellenden
österreichischen Ausweises
wird in diesem Fall entsprechend eingeschränkt.
Die Möglichkeit des
§ 121 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes wurde bis dato hauptsächlich
von einem
österreichischen Mineralölunternehmen im Rahmen dessen
Werkverkehrskonzession in Anspruch
genommen, welches den Antrag für den Patentinhaber gestellt und damit
gleichzeitig den Bedarf
an dem Schiffsführer
bestätigt hat. An Gebühren werden € 13,- Antragsgebühr und
€ 3,60 je
Beilage fällig, die
Ausstellungsgebühr für ein Kapitänspatent beträgt €
21 ,--.
Antwort zu Frage 9b):
Eine Quantifizierung des Aufwandes ist nicht möglich.
Antwort zu Frage 9c):
Nein, weil nicht nur das ausländische
Patent dem österreichischen Kapitänspatent materiell gleich-
wertig sein muss, sondern der ausländische Patentinhaber zusätzlich
ein Anstellungsverhältnis bei
einem österreichischen Schifffahrtsunternehmen nachweisen muss und damit
auch für dieses
Arbeitsverhältnis österreichisches Recht gilt.
Frage 10:
Wie viele Anzeigen wurden bislang durch
die Schifffahrtspolizei an die zuständigen Behörden ge-
richtet?
Antwort:
Von der Schifffahrtspolizei wurden in den
Jahren 2000 und 2001 155 Anzeigen an die Bezirksver-
waltungsbehörden gerichtet. Diese betreffen sowohl die Groß- als
auch die Sportschifffahrt
Frage 11:
Ist es Ihrer Ansicht nach Kabotage, wenn
beispielsweise ein ukrainisches Schubschiff auf dem
österreichischen Teil der Donau österreichische Bargen
befördert? Glauben Sie, dass es in Öster-
reich Kabotage auf der Donau gibt? Wenn ja, warum wird nichts dagegen
unternommen?
Antwort:
Das Verführen leerer Bargen stellt
keinen Transport einer Ware mittels eines Schiffes dar und er-
füllt daher nicht den Tatbestand der Kabotage. Führt ein ukrainisches
Unternehmen allerdings
mittels befüllter Bargen Transporte zwischen österreichischen
Donauhäfen durch, liegt sehr wohl
Kabotage vor.
Liegen Verdachtsmomente für Kabotage
vor, erfolgt durch die Schifffahrtspolizei eine genaue
Überprüfung der Schiffs- und Ladungspapiere. Werden die
Verdachtsmomente dadurch erhärtet,
wird Anzeige bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
Frage 12:
Halten Sie es für sinnvoll, die
Regelungen im Bereich der Binnenschifffahrt vom Ausländerbe-
schäftigungsgesetz losgelöst zu betrachten? Wenn ja, warum? Wenn
nein, warum nicht?
Antwort:
Die Kompetenzaufteilung zwischen den
einzelnen Bundesministerien erfolgt in Österreich
(traditionellerweise) nach sachlichen Gesichtspunkten (Real- oder
Ressortsystem). Dem-
entsprechend - dh. da die Regelungen der Ausländerbeschäftigung nicht
nur Verkehrsgewerbe,
geschweige denn ausschließlich das Schifffahrtsgewerbe, betreffen -
ressortieren Fragen der
Ausländerbeschäftigung
nicht beim Verkehrsressort und sind daher folgerichtig auch nicht vom
Aufgabenkatalog der Schifffahrtspolizei umfasst (siehe oben § 38 Abs. 1 Z
1 Schifffahrtsgesetz
Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
...").