3490/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3547/J-NR/2002 betreffend genehmigte
Beförderungsbedingungen für behinderte Menschen, die die Abgeordneten
Haidlmayr und
FreundInnen am 28. Februar 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Welche vom Bundesministerium als Aufsichtsbehörde
genehmigten Beförderungsbedingungen, die
eine Zugängigkeit von Niederflurfahrzeugen für Rollstuhlfahrerlnnen
ohne Begleitperson sicher
stellen, existieren derzeit in
Österreich?
Antwort
Durch Inkrafttreten des neuen Kraftfahrliniengesetz, BGBI.
l Nr. 203/99, mit 1. Jänner 2000 fielen
alle Kraftfahrlinien, die innerhalb eines Bundeslandes verkehren, in die
Kompetenz des
Landeshauptmannes. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
ist daher nur
mehr Aufsichtsbehörde für Bundeslandgrenzen und Staatsgrenzen
überschreitende
Kraftfahrlinienverkehre. Bis zum 31. Jänner 1999 wurden keine Anträge
auf Genehmigung
besonderer Beförderungsbedingungen - diesfalls eine Beförderung von
Rollstuhlfahrerlnnen ohne
Begleitperson mit geeigneten Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs -
eingereicht.
Zur Zeit liegt jedoch dem Landeshauptmann von Wien und
meinem Ressort (als
Konzessionsbehörde für drei Omnibus-Linien des Stadtverkehrs, die
auch das Bundesland
Niederösterreich berühren) ein diesbezüglicher Antrag der Wiener
Linien GmbH & Co KG vor.
Frage 2:
Welche Maßnahmen planen Sie, da nunmehr die
Zuständigkeiten für Haupt-, Neben- und
Straßenbahnen durch das Deregulierungsgesetz gesplittet sind, um einen
einheitlichen Standard
an Beförderungsbedingungen sicher zu stellen?
Antwort:
Für Haupt - und Nebenbahnen gelten die Bestimmungen
des Eisenbahnbeförderungsgesetzes -
EBG, BGBI. 180/1988 idgF, wonach die Eisenbahn die zu diesem Gesetz notwendigen
näheren
Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen hat. Demzufolge
kommt dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie nur mehr für bestimmte abweichende
Beförderungsbedingungen (näher geregelt im § 2 Eisenbahnbeförderungsgesetz)
eine
Zuständigkeit zu.
Die seit 1.7.2000 geltende
Straßenbahnverordnung 1999 enthält in Hinblick auf eine einheitliche
Vollziehung u.a. auch Bestimmungen über Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
welche auch die
Aspekte behinderter Menschen berücksichtigen.
Frage 3:
Welche Maßnahmen planen Sie als Verantwortlicher
für Finanzmittel des Bundes nach dem
ÖPNRV-G und Eigentümervertreter der ÖBB, um neben der
organisatorischen und rechtlichen
Möglichkeit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die tatsächliche
Zugängigkeit von
Fahrbetriebsmitteln für Rollstuhlfahrerlnnen sicherzustellen? (Aufstellung
von Qualitätskriterien).
Antwort:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die in
ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten
Personengruppen in dem mit 1.1.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über
die Ordnung des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G) in
Entsprechung der Empfehlungen
des Grünbuches der Europäischen Kommission “Das Bürgernetz
- Wege zur Nutzung des
Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa" ein eigener
Abschnitt über
Qualitätskriterien aufgenommen wurde, deren Erfüllung durch die
einzelnen Verkehrsunternehmen
eine Voraussetzung für Bundesförderungen des Betriebes
zusätzlicher Verkehrsleistungen im
gemeinwirtschaftlichen Bereich sowohl im Schienen- als auch im
Kraftfahrlinienbereich darstellt.
Zur Förderung derartiger
Verkehrsdienstleistungen, deren Bestellung durch die betreffenden
Bundesländer und Gemeinden durchzuführen ist, werden vom Bund im Jahr
2002 Mittel in der
maximalen Höhe von € 14.535.000,- zur Verfügung gestellt. Die
Maximalförderhöhe des Bundes
beträgt 50% der Bestellsumme und ist von der Einhaltung der im
ÖPNRV-G definierten
Qualitätskriterien abhängig. Die Anliegen der in ihrer Mobilität
physisch beeinträchtigen Personen
finden sich dabei in
folgenden, in der Bestimmung des § 31 leg. cit. festgeschriebenen
Kriterien:
• Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen;
•
Benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und
Fahrkartenausgabegeräte, gute
Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst
kurzer Umsteige- und
Haltestellenwege;
• Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem.
Positive
Beispiele für neu eingerichtete Verkehrsdienste, die mit Bundesmitteln aus
dem ÖPNRV-
G finanziert wurden und in denen die Belange behinderter Menschen voll
umgesetzt wurden, sind
u.a.:
• Citybus Baden (Niederflurbusse, Kneeling, Halteschlaufen für Rollstuhlfahrerlnnen),
• Stadtbus Zwettl (Niederflurbusse, Kneeling),
• Landbus Unterland, Vorarlberg (Niederflurbusse, Kneeling, Rampe),
•
Linien 40, 52, 53 und 64 in Graz (Niederflurbusse, Kneeling, Rampe,
Halteschlaufen für
Rollstuhlfahrerlnnen, Rollstuhllehnwände, gesicherte Zugänge zu
Haltestellen, gesicherte
Aufstellflächen für Rollstuhlfahrerlnnen in Haltestellen).
Gemäß dem
ÖPNRV-G wird auch der Einsatz alternativer Betriebsformen wie Anrufsammeltaxis
und Rufbusse gefördert. Diese Betriebsformen bieten neben der erweiterten
örtlichen und
zeitlichen Verfügbarkeit auch den Vorteil der Möglichkeit zur
individuellen Inanspruchnahme. So
sind beispielsweise die Abholung von zu Hause oder der persönlichen
Hilfestellung bei der
Benutzung leichter zu realisieren. Ein positives Beispiel dafür ist das in
einigen Kärntner
Gemeinden bereits realisierte Projekt GO-Mobil. Weitere derartige Projekte in
anderen
Bundesländern befinden sich derzeit in der Planungs- bzw.
Realisierungsphase.