3490/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3547/J-NR/2002 betreffend genehmigte
Beförderungsbedingungen für behinderte Menschen, die die Abgeordneten Haidlmayr und
FreundInnen am 28. Februar 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Frage 1:

Welche vom Bundesministerium als Aufsichtsbehörde genehmigten Beförderungsbedingungen, die
eine Zugängigkeit von Niederflurfahrzeugen für Rollstuhlfahrerlnnen ohne Begleitperson sicher
stellen, existieren derzeit in Österreich?

Antwort

Durch Inkrafttreten des neuen Kraftfahrliniengesetz, BGBI. l Nr. 203/99, mit 1. Jänner 2000 fielen
alle Kraftfahrlinien, die innerhalb eines Bundeslandes verkehren, in die Kompetenz des
Landeshauptmannes. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist daher nur
mehr Aufsichtsbehörde für Bundeslandgrenzen und Staatsgrenzen überschreitende
Kraftfahrlinienverkehre. Bis zum 31. Jänner 1999 wurden keine Anträge auf Genehmigung
besonderer Beförderungsbedingungen - diesfalls eine Beförderung von Rollstuhlfahrerlnnen ohne
Begleitperson mit geeigneten Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs - eingereicht.

Zur Zeit liegt jedoch dem Landeshauptmann von Wien und meinem Ressort (als
Konzessionsbehörde für drei Omnibus-Linien des Stadtverkehrs, die auch das Bundesland
Niederösterreich berühren) ein diesbezüglicher Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG vor.

Frage 2:

Welche Maßnahmen planen Sie, da nunmehr die Zuständigkeiten für Haupt-, Neben- und
Straßenbahnen durch das Deregulierungsgesetz gesplittet sind, um einen einheitlichen Standard
an Beförderungsbedingungen sicher zu stellen?

Antwort:

Für Haupt - und Nebenbahnen gelten die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsgesetzes -
EBG, BGBI. 180/1988 idgF, wonach die Eisenbahn die zu diesem Gesetz notwendigen näheren
Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen hat. Demzufolge kommt dem


Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur mehr für bestimmte abweichende
Beförderungsbedingungen (näher geregelt im § 2 Eisenbahnbeförderungsgesetz) eine
Zuständigkeit zu.

Die seit 1.7.2000 geltende Straßenbahnverordnung 1999 enthält in Hinblick auf eine einheitliche
Vollziehung u.a. auch Bestimmungen über Betriebsanlagen und Fahrzeuge, welche auch die
Aspekte behinderter Menschen berücksichtigen.

Frage 3:

Welche Maßnahmen planen Sie als Verantwortlicher für Finanzmittel des Bundes nach dem
ÖPNRV-G und Eigentümervertreter der ÖBB, um neben der organisatorischen und rechtlichen
Möglichkeit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die tatsächliche Zugängigkeit von
Fahrbetriebsmitteln für Rollstuhlfahrerlnnen sicherzustellen? (Aufstellung von Qualitätskriterien).

Antwort:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten
Personengruppen in dem mit 1.1.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ordnung des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G) in Entsprechung der Empfehlungen
des Grünbuches der Europäischen Kommission “Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des
Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa" ein eigener Abschnitt über
Qualitätskriterien aufgenommen wurde, deren Erfüllung durch die einzelnen Verkehrsunternehmen
eine Voraussetzung für Bundesförderungen des Betriebes zusätzlicher Verkehrsleistungen im
gemeinwirtschaftlichen Bereich sowohl im Schienen- als auch im Kraftfahrlinienbereich darstellt.

Zur Förderung derartiger Verkehrsdienstleistungen, deren Bestellung durch die betreffenden
Bundesländer und Gemeinden durchzuführen ist, werden vom Bund im Jahr 2002 Mittel in der
maximalen Höhe von € 14.535.000,- zur Verfügung gestellt. Die Maximalförderhöhe des Bundes
beträgt 50% der Bestellsumme und ist von der Einhaltung der im ÖPNRV-G definierten
Qualitätskriterien abhängig. Die Anliegen der in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigen Personen
finden sich dabei in folgenden, in der Bestimmung des § 31 leg. cit. festgeschriebenen Kriterien:

•    Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen;

•    Benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute
Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und
Haltestellenwege;

•    Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem.

Positive Beispiele für neu eingerichtete Verkehrsdienste, die mit Bundesmitteln aus dem ÖPNRV-
G finanziert wurden und in denen die Belange behinderter Menschen voll umgesetzt wurden, sind
u.a.:

•    Citybus Baden (Niederflurbusse, Kneeling, Halteschlaufen für Rollstuhlfahrerlnnen),

•    Stadtbus Zwettl (Niederflurbusse, Kneeling),

•    Landbus Unterland, Vorarlberg (Niederflurbusse, Kneeling, Rampe),


•    Linien 40, 52, 53 und 64 in Graz (Niederflurbusse, Kneeling, Rampe, Halteschlaufen für
Rollstuhlfahrerlnnen, Rollstuhllehnwände, gesicherte Zugänge zu Haltestellen, gesicherte
Aufstellflächen für Rollstuhlfahrerlnnen in Haltestellen).

Gemäß dem ÖPNRV-G wird auch der Einsatz alternativer Betriebsformen wie Anrufsammeltaxis
und Rufbusse gefördert. Diese Betriebsformen bieten neben der erweiterten örtlichen und
zeitlichen Verfügbarkeit auch den Vorteil der Möglichkeit zur individuellen Inanspruchnahme. So
sind beispielsweise die Abholung von zu Hause oder der persönlichen Hilfestellung bei der
Benutzung leichter zu realisieren. Ein positives Beispiel dafür ist das in einigen Kärntner
Gemeinden bereits realisierte Projekt GO-Mobil. Weitere derartige Projekte in anderen
Bundesländern befinden sich derzeit in der Planungs- bzw. Realisierungsphase.