3499/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3554/J-NR/2002 betreffend Protestmaßnahmen der
Lehrer des Bundesgymnasiums
Maroltingergasse, die die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits,
Kolleginnen und Kollegen am 28. Februar
2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Es
gibt im Budgetbegleitgesetz 2001 keine Änderungen des Dienst- und
Besoldungsrechts mit
Bezug zu Schulveranstaltungen. Es wurde dabei, wie mit der Gewerkschaft
vereinbart, die so
genannte Gegenrechnung des § 61
Gehaltsgesetz (GG) aufgehoben, da der Stundenentfall bei
Abwesenheit von Klassen zu erheblichen Spannungen in den
Lehrkörpern geführt hatte. Die
derzeitige Regelung sieht vor, dass auch
wenn ein Lehrer die Überstunden nicht halten kann, weil
eine Klasse beispielsweise auf einer
Sportwoche weilt, die Stunden dennoch bezahlt werden, außer
dem Lehrer entfällt dadurch der
Unterricht an einem ganzen Tag. Die 1998 eingeführte leistungs-
orientierte Abgeltung für
Teilnahmen an Schulveranstaltungen wurde beibehalten (§ 63a GG).
Ad 2. und 3.:
Die Vorgangsweise der Lehrerinnen und
Lehrer an der konkreten Schule war mir bis zur Anfrage-
stellung
nicht bekannt, da die Entscheidungen über die Durchführung von
Schulveranstaltungen und
schulbezogenen
Veranstaltungen von den einzelnen Schulgemeinschaftsausschüssen autonom
getroffen
werden und auch keine Meldeverpflichtung besteht.
Aus diesem Grund ist auch die in der
Anfrage dargestellte Situation nicht nachvollziehbar, da die
Durchführung
solcher Veranstaltungen nicht durch die Lehrerinnen und Lehrer entschieden
werden
kann,
sondern nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (§ 64 SchUG)
dem
Schulgemeinschaftsausschuss und damit allen Schulpartnern vorbehalten ist. Aus
diesem Grund ist
der Widerspruch zwischen öffentlicher Darstellung auf der Homepage der
Schule und dem tatsäch-
lichen Schulleben auch
für Außenstehende, nicht nur für die Mitarbeiter meines
Ministeriums
sondern auch für die Kinder und Eltern, die Überlegungen anstellen,
welche Schule sie bzw. ihr
Kind besuchen soll, nicht erkennbar.
Ad 4.:
Es entspricht nicht
dem Stand der Pädagogik auf Kinder psychischen Druck auszuüben,
sondern
waren
Vorwürfe wegen psychischen Drucks in der Vergangenheit bereits wiederholt
Anlass für
Disziplinarverfahren gegen einige wenige Lehrerinnen und Lehrer. Entscheidend
ist in diesem Fall
aber,
dass ein Aufruf für solche Maßnahmen an die Kinder und Jugendlichen
in einer Schule, wenn
er durch
Organe der Personalvertretung erfolgt, nicht durch das
Personalvertretungsgesetz gedeckt
ist,
sondern den dort festgelegten Aufgabenbereich überschreitet. Wenn diese
Aufrufe von Seiten
einzelner
Gewerkschaftsgruppierungen, z.B. des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses,
erfolgen,
so ist
dies ein Verstoß gegen das Verbot der politischen Werbung an Schulen.
Für die in der
Anfrage
geschilderte Vorgangsweise besteht daher in einer Schule keine Rechtsgrundlage
und sie
ist
daher rechtswidrig.
Ad 5.:
Die erfolgreichen Programme sehe ich grundsätzlich
nicht gefährdet, da sich gezeigt hat, dass die
überwiegende Zahl der
Lehrerinnen und Lehrer im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder und
Jugendlichen die Aktivitäten fortführt, zumal, wie in Frage l
dargestellt, kein Grund für eine Ein-
stellung solcher Programme besteht, was auch der allergrößte Teil
der Lehrerinnen und Lehrer
erkannt hat. Anliegen der Dienstnehmer
werden von den allermeisten Lehrerinnen und Lehrer und
damit den allermeisten Schulen, in
der in Österreich bewährten sozialpartnerschaftlichen Form vor-
getragen und allfällige Protestmaßnahmen auf jenen Bereich
gebündelt, in welchem sie für die
Kinder und Jugendlichen keinen Nachteil
bedeuten.
Ad 6.:
Dazu bedarf es eines Beschlusses des Schulgemeinschaftsausschusses, den dieser im Rahmen der
Schulautonomie fassen kann und muss.
Ohne einen solchen Beschluss, für
den eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich ist, können
diese
Veranstaltungen nicht durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines Beschlusses
ist der
Schulleiter für die
Umsetzung verantwortlich und hat allenfalls die erforderlichen Schritte zu
setzen.