3499/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3554/J-NR/2002 betreffend Protestmaßnahmen der
Lehrer des Bundesgymnasiums Maroltingergasse, die die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits,
Kolleginnen und Kollegen am 28. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Es gibt im Budgetbegleitgesetz 2001 keine Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechts mit
Bezug zu Schulveranstaltungen. Es wurde dabei, wie mit der Gewerkschaft vereinbart, die so
genannte Gegenrechnung des § 61 Gehaltsgesetz (GG) aufgehoben, da der Stundenentfall bei
Abwesenheit von Klassen zu erheblichen Spannungen in den Lehrkörpern geführt hatte. Die
derzeitige Regelung sieht vor, dass auch wenn ein Lehrer die Überstunden nicht halten kann, weil
eine Klasse beispielsweise auf einer Sportwoche weilt, die Stunden dennoch bezahlt werden, außer
dem Lehrer entfällt dadurch der Unterricht an einem ganzen Tag. Die 1998 eingeführte leistungs-
orientierte Abgeltung für Teilnahmen an Schulveranstaltungen wurde beibehalten (§ 63a GG).

Ad 2. und 3.:

Die Vorgangsweise der Lehrerinnen und Lehrer an der konkreten Schule war mir bis zur Anfrage-
stellung nicht bekannt, da die Entscheidungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen von den einzelnen Schulgemeinschaftsausschüssen autonom
getroffen werden und auch keine Meldeverpflichtung besteht.


Aus diesem Grund ist auch die in der Anfrage dargestellte Situation nicht nachvollziehbar, da die
Durchführung solcher Veranstaltungen nicht durch die Lehrerinnen und Lehrer entschieden werden
kann, sondern nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (§ 64 SchUG) dem
Schulgemeinschaftsausschuss und damit allen Schulpartnern vorbehalten ist. Aus diesem Grund ist
der Widerspruch zwischen öffentlicher Darstellung auf der Homepage der Schule und dem tatsäch-
lichen Schulleben auch für Außenstehende, nicht nur für die Mitarbeiter meines Ministeriums
sondern auch für die Kinder und Eltern, die Überlegungen anstellen, welche Schule sie bzw. ihr
Kind besuchen soll, nicht erkennbar.

Ad 4.:

Es entspricht nicht dem Stand der Pädagogik auf Kinder psychischen Druck auszuüben, sondern
waren Vorwürfe wegen psychischen Drucks in der Vergangenheit bereits wiederholt Anlass für
Disziplinarverfahren gegen einige wenige Lehrerinnen und Lehrer. Entscheidend ist in diesem Fall
aber, dass ein Aufruf für solche Maßnahmen an die Kinder und Jugendlichen in einer Schule, wenn
er durch Organe der Personalvertretung erfolgt, nicht durch das Personalvertretungsgesetz gedeckt
ist, sondern den dort festgelegten Aufgabenbereich überschreitet. Wenn diese Aufrufe von Seiten
einzelner Gewerkschaftsgruppierungen, z.B. des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses, erfolgen,
so ist dies ein Verstoß gegen das Verbot der politischen Werbung an Schulen. Für die in der
Anfrage geschilderte Vorgangsweise besteht daher in einer Schule keine Rechtsgrundlage und sie
ist daher rechtswidrig.

Ad 5.:

Die erfolgreichen Programme sehe ich grundsätzlich nicht gefährdet, da sich gezeigt hat, dass die
überwiegende Zahl der Lehrerinnen und Lehrer im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder und
Jugendlichen die Aktivitäten fortführt, zumal, wie in Frage l dargestellt, kein Grund für eine Ein-
stellung solcher Programme besteht, was auch der allergrößte Teil der Lehrerinnen und Lehrer
erkannt hat. Anliegen der Dienstnehmer werden von den allermeisten Lehrerinnen und Lehrer und
damit den allermeisten Schulen, in der in Österreich bewährten sozialpartnerschaftlichen Form vor-
getragen und allfällige Protestmaßnahmen auf jenen Bereich gebündelt, in welchem sie für die
Kinder und Jugendlichen keinen Nachteil bedeuten.

Ad 6.:

Dazu bedarf es eines Beschlusses des Schulgemeinschaftsausschusses, den dieser im Rahmen der

Schulautonomie fassen kann und muss.


Ohne einen solchen Beschluss, für den eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich ist, können
diese Veranstaltungen nicht durchgeführt werden. Bei Vorliegen eines Beschlusses ist der
Schulleiter für die Umsetzung verantwortlich und hat allenfalls die erforderlichen Schritte zu
setzen.