3509/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl
ÖLLINGER, Kolleginnen und Kollegen haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3481/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend den Aufenthalt von Abdul M. Jebara gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Sichtvermerk an den irakischen
Staatsangehörigen Abdul Moneim Jebara wurde am
3. Juli 1990 erteilt. Der Visumwerber war im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis
für die Bundesrepublik Deutschland, er war nicht in den Fahndungsbehelfen
verzeichnet
und es bestand nach Beurteilung des österreichischen Generalkonsulats in
München zum
damaligen Zeitpunkt kein anderer
Visumversagungsgrund.
Zu Frage 2 und 2a:
Nein.
Zu Frage 3:
Zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt regelten die
§§ 23 ff des Bundesgesetzes vom
22. Oktober 1969 betreffend das Passwesen (Passgesetz 1969) die Ausstellung,
Arten,
Gültigkeitsdauer usw. von Sichtvermerken. Insbesondere wurden in § 25
Abs. 3 die Gründe
aufgezählt, bei deren Vorliegen die Erteilung eines Sichtvermerkes zu
versagen ist.
Zu Frage 4:
Die SV-Erteilung erfolgte entsprechend den damals geltenden Bestimmungen.
Zu Frage 5:
Im Sichtvermerksantrag wurde als Reisezweck “Durchreise und Tourismus" angegeben.
Zu Frage 6:
Dies kann nicht mehr festgestellt werden, da
Sichtvermerksanträge lediglich mindestens 1
Jahr bzw. bei Ablehnung 5 Jahre aufzubewahren sind.
Zu Fragen 7 und 8:
Angesichts der Verpflichtung zur Wahrung des Grundrechtes
auf Datenschutz und zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit werden diese Fragen dahingehend beantwortet,
dass
zum Zeitpunkt der Visumerteilung dem österreichischen Generalkonsulat
München keine
Visumsversagungsgründe bezüglich Abdul M. Jebara vorlagen.
Zu Frage 9:
Vom Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten waren keine Veranlassungen zu
treffen.
Zu Fragen 10 bis 12:
Nein