3509/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl ÖLLINGER, Kolleginnen und Kollegen haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3481/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend den Aufenthalt von Abdul M. Jebara gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Sichtvermerk an den irakischen Staatsangehörigen Abdul Moneim Jebara wurde am
3. Juli 1990 erteilt. Der Visumwerber war im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
für die Bundesrepublik Deutschland, er war nicht in den Fahndungsbehelfen verzeichnet
und es bestand nach Beurteilung des österreichischen Generalkonsulats in München zum
damaligen Zeitpunkt kein anderer Visumversagungsgrund.

Zu Frage 2 und 2a:

Nein.

Zu Frage 3:

Zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt regelten die §§ 23 ff des Bundesgesetzes vom
22. Oktober 1969 betreffend das Passwesen (Passgesetz 1969) die Ausstellung, Arten,
Gültigkeitsdauer usw. von Sichtvermerken. Insbesondere wurden in § 25 Abs. 3 die Gründe
aufgezählt, bei deren Vorliegen die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen ist.


Zu Frage 4:

Die SV-Erteilung erfolgte entsprechend den damals geltenden Bestimmungen.

Zu Frage 5:

Im Sichtvermerksantrag wurde als Reisezweck “Durchreise und Tourismus" angegeben.

Zu Frage 6:

Dies kann nicht mehr festgestellt werden, da Sichtvermerksanträge lediglich mindestens 1
Jahr bzw. bei Ablehnung 5 Jahre aufzubewahren sind.

Zu Fragen 7 und 8:

Angesichts der Verpflichtung zur Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz und zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit werden diese Fragen dahingehend beantwortet, dass
zum Zeitpunkt der Visumerteilung dem österreichischen Generalkonsulat München keine
Visumsversagungsgründe bezüglich Abdul M. Jebara vorlagen.

Zu Frage 9:

Vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten waren keine Veranlassungen zu
treffen.

Zu Fragen 10 bis 12:

Nein