3532/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.04.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lunacek, Kolleginnen und Kollegen vom
28. Februar 2002, Nr. 3560/J, betreffend notwendige Reform der öffentlichen Exportfinanzie-
rung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Anträge werden seitens der österreichischen Kontrollbank sowie in der Folge (je nach
Höhe des Haftungsansuchens) durch einen “Ausfuhrförderungsbeirat" nach § 5 Abs 2 oder
§5 Abs 3 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG) begutachtet. Das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt einen Vertreter als Mitglied im
erweiterten Beirat gemäß § 5 Abs 3 AFG (Projekte mit mehr als EUR 1 Mio.), ist jedoch im
Beirat für Projekte unter EUR 1 Mio. nicht eingebunden. Die Letztentscheidung obliegt dem
Bundesministerium für Finanzen.


Die OECD WP on Export Credits and Credit Guarantees beschäftigt sich seit etwa 20 Jahren
mit der Thematik der Exportkredite und staatlichen Haftungsübernahmen. Seit dem Jahr
1995 werden auch Umweltthemen behandelt. Auf Basis einer Entscheidung des OECD-Mi-
nisterrates von 1999 laufen seit Beginn des Jahres 2000 im Rahmen der o.g. OECD Gruppe
Arbeiten zur Erstellung einer “OECD Recommendation on Common Approaches to the Envi-
ronment for Export Credit Agencies" mit dem Ziel, eine gemeinsame Vorgangsweise der
OECD Staaten zur Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Vergabe von Exportkredi-
ten zu erarbeiten.

Das Umweltressort hatte bei diesen Treffen der OECD WP Export Credits and Credit
Guarantees einen Beobachterstatus. Die Koordinierung der österreichischen Position für die
OECD Gruppe erfolgte über das Bundeskanzleramt, nachdem seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um
Koordinierung ersucht worden war. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit liegt
die Delegationsleitung beim Bundesministerium für Finanzen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Berücksichtigung internationaler Umweltstandards bei der staatlichen Vergabe von Ex-
portkrediten und bei staatlichen Haftungsübernahmen ist aus Sicht des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung.
Die Verankerung internationaler Standards wäre im Sinne der Umwelteffektivität des Abkom-
mens und nicht zuletzt zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen anzustreben.

Im Herbst 2000 wurden seitens der Österreichischen Kontrollbank ein Umweltprüfverfahren
verabschiedet, welches festlegt, für welche Projekte Umweltprüfungen durchgeführt werden.
Ausgeschlossen von der Kreditvergabe und Haftungsübernahme sind militärische Güter und
Nuklearenergie. Für Projekte über EUR 25 Mio. sind verpflichtend Umweltfragebögen zu
beantworten. Für Projekte unter EUR 25 Mio. erfolgt die Berücksichtigung von umweltrele-
vanten Aspekten nur bei “Large Multisourced Projects", falls das Projekt in einen sensiblen


Sektor fällt und/oder die geografische Lage des Projektes Umweltgefährdungen verursachen
könnte.

Das dreistufige Umweltprüfverfahren gilt für alle beantragten Haftungsübernahmen mit einem
österreichischen Anteil von mehr als EUR 1 Mio. und einem 2 Jahre überschreitenden
Zahlungsziel.

Die finanzierten Vorhaben sollten aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in jenem Land, in dem sie verwirklicht werden,
einem UVP-Verfahren unterzogen werden, das der UVP-Richtlinie der EU entspricht. Die
Durchführung eines solchen Verfahrens sollte jedenfalls bei der Kreditzusage angeregt
werden, falls es sich um ein Vorhaben handelt, das vom Anwendungsbereich der Richtlinie
erfasst wäre.

Für die Finanzierungsentscheidung in Österreich selbst wäre ein UVP-Verfahren nach öster-
reichischem UVP-G 2000 nicht zielführend, da dieses zu sehr ins österreichische Verwal-
tungssystem und Verwaltungsverfahren eingebettet ist. Vielmehr sollten sich die
Abnehmerländer an den bereits bei der EBRD und der Weltbank eingeführten Verfahren
orientieren, die wiederum auf der UVP-Richtlinie der EU und der Espoo-Konvention über
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen der ECE aufbauen.