3534/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3495/J betreffend
Sonderurlaube und Dienstfreistellungen, welche die Abgeordneten Karl Öllinger,
Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Am 1. Dezember 2001 wurde Ministerialrat Dr. Herwig Frad vom Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit versetzt. Seit diesem Zeitpunkt steht er als Referent in der für Fragen der
Wirtschaftspolitik zuständigen Abteilung C1/1 in Verwendung.

Antwort zu den Punkten 2 bis 7a der Anfrage:

Ministerialrat Dr. Herwig Frad befand sich vom 1. Jänner 2002 bis einschließlich
28. Februar 2002 auf einem Sonderurlaub im Ausmaß von 50 %. Dieser Sonder-
urlaub wurde ihm zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine in Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozial-
versicherungsträger auf seinen Antrag hin gewährt. Finanzielle Erwägungen spielten
in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Zustimmung der Bundesministerin für


öffentliche Leistung und Sport war gem. §74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
(BOG) nicht erforderlich.

Antwort zu Punkt 7b der Anfrage:

Eine Umgehung des Bezügebegrenzungsgesetzes liegt in diesem Zusammenhang
nicht vor, da die Gewährung eines Sonderurlaubes zulässig ist. Eine Gewährung
eines Karenzurlaubes nach § 75 BOG 1979 setzt einen entsprechenden Antrag des
Bediensteten voraus.

Antwort zu Punkt 7c der Anfrage:

Ministerialrat Dr. Herwig Frad beantragte die Herabsetzung seiner regelmäßigen
Wochendienstzeit gem. § 50a BDG 1979 im Ausmaß von 20 %. Durch die automati-
onsunterstützte Arbeitszeiterfassung und die Dienstaufsicht seiner Vorgesetzten ist
gewährleistet, dass Ministerialrat Dr. Herwig Frad seine Tätigkeit im Präsidium des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger außerhalb seiner Dienstzeiten wahr-
nimmt.

Antwort zu Punkt 7d der Anfrage:

Die Geschäftsführung des Präsidiums des Hauptverbandes der Sozialversicherungs-
träger unterliegt nicht der Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit.

Antwort zu den Punkten 7e bis 7h der Anfrage:

Ministerialrat Dr. Herwig Frad beantragte auf Grund seiner Tätigkeit im Präsidium
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger einen Sonderurlaub gem. § 74


BOG 1979 bis Ablauf September 2005. Dieses Ansuchen wurde an das Bundes-
ministerium für öffentliche Leistung und Sport weitergeleitet, da eine Gewährung für
die Dauer von mehr als drei Monaten dessen Zustimmung bedarf. Wie Ministerialrat
Dr. Herwig Frad mitteilte kündigte die Kabinettschefin der Bundesministerin für öffen-
tliche Leistung und Sport ihm gegenüber die Zustimmung zum beabsichtigten
Sonderurlaub an.

Ministerialrat Dr. Herwig Frad wurde am 14. September 2001 zum Präsidenten des
Präsidiums des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträ-
ger gewählt. Daher hatte er dieses Amt bei seinem Ressortwechsel am 1. Dezember
2001 bereits inne.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Nach Abfrage des Personalinformationssystem des Bundes (PIS) wurde von Seiten
der Ressortleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den letzten
10 Jahren zwei Bediensteten ein Sonderurlaub gewährt, der länger als 3 Monate
dauerte.

Antwort zu den Punkten 9 bis 11 der Anfrage:

Diese Sonderurlaube wurden aus einem sonstigen besonderen Anlass, für die Aus-
übung einer gewerkschaftlichen Funktion gewährt. Teilzeitsonderurlaube im Sinne
der Frage wurden keine gewährt.

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

Nebenbeschäftigungen sind nur dann meldepflichtig, wenn diese erwerbsmäßig
ausgeübt werden. Da die Anzahl der Nebenbeschäftigungen, sowie der Nebentätig-
keiten nicht elektronisch abschließend erfasst sind, würde eine Beantwortung dieser


Frage die Durchsicht aller Personalakten erfordern und ist daher aus zeitlichen und
personellen Gründen nicht möglich.