3536/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3557/J betreffend
missbräuchliche Verwendung von AK-Mitteln, welche die Abgeordneten Mag. Walter
Tancsits, Kolleginnen und Kollegen am 28. Februar 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:

§ 91 Abs. 2 Z 2 AKG sieht vor, dass in Ausübung der Aufsicht der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern, die gegen Ge-
setze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben hat.
Mit “nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften" sind ua. die Haushaltsordnungen
der Arbeiterkammern angesprochen.

Andere Prüfmaßstäbe - wie zB. Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit - sind im
Rahmen der Aufsicht nicht relevant.

Die in der gegenständlichen Anfrage angesprochenen Subventionsbeschlüsse der
Arbeiterkammern Burgenland bzw. Salzburg können daher im Rahmen der Aufsicht
nur in zweierlei Hinsicht geprüft werden, zum einen, ob sie im Rahmen des ge-
setzlich definierten Aufgabenbereichs der Arbeiterkammern gelegen sind, und zum
anderen, ob die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind.


Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Gemäß § 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) sind die Arbeiterkammern und die
Bundesarbeitskammer berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kultu-
rellen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und zu fördern. Gem. § 4 Abs. 1
AKG sind die Arbeiterkammern berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeit-
nehmer erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen. Dazu zählt nach
der demonstrativen Aufzählung des § 4 Abs. 2 AKG auch die “Mitwirkung bei allen
Maßnahmen und Einrichtungen (...), die zur Hebung der wirtschaftlichen und so-
zialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familie beitragen".

Welche konkreten Maßnahmen erforderlich und zweckmäßig sind, haben die
Arbeiterkammern im Rahmen der ihnen als Selbstverwaltungsträger zukommenden
Autonomie zu beurteilen. Eine Maßnahme überschreitet nur dann diese sehr weit
definierte gesetzliche Aufgabenstellung, wenn keinerlei Zusammenhang mehr mit der
Vertretung der in § 1 AKG angesprochenen Interessen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer hergestellt werden kann. In Bezug auf die Unterstützung des Volks-
begehrens “Sozialstaat" kann ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen
werden.

Ob die Arbeiterkammern mit der gewählten Vorgangsweise tatsächlich die Interessen
aller Kammerzugehörigen vertreten, liegt im autonomen Verantwortungsbereich der
Kammern selbst und entzieht sich der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Arbeiterkammern
Burgenland und Salzburg die entsprechenden Beschlüsse und sonstige Unterlagen
vorgelegt haben; nach Prüfung dieser Unterlagen ergibt sich, dass auch die haus-
haltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Das AKG normiert die Mittelverwendung im Rahmen des gesetzlichen Aufgaben-
bereiches.


Geht man davon aus, dass die Unterstützung eines Volksbegehrens durch eine
Arbeiterkammer eine interessenpolitische Äußerung im Rahmen der Autonomie der
Arbeiterkammern darstellt, ist es im Hinblick auf die mittelbar demokratische Struktur
der Arbeiterkammern evident, dass Beschlüsse nicht immer dem Willen jedes
einzelnen Kammermitglieds entsprechen können.

Damit ist konsequenter Weise verbunden, dass unter Umständen nicht die Inter-
essen aller Arbeitnehmer, sondern die der (politischen) Mehrheit in den zuständigen
Organen ausschlaggebend sind. Die Berücksichtigung von Minderheitsmeinungen ist
eine Frage der sinnvollen Gestaltung der Interessenpolitik unter Wahrnehmung ihrer
Verantwortung und liegt im autonomen Zuständigkeitsbereich dieser Organe.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Zu den Wesenselementen der Selbstverwaltung zählt auf Basis des Gesetzes auch
die finanzielle Autonomie. Eine Zweckbindung der Mittelverwendung durch die
Mitglieder ist theoretisch denkbar, müsste jedoch durch das Parlament durch
Novellierung des AKG ermöglicht werden.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Aus den Antworten zu den bisherigen Punkten ergibt sich, dass keine aufsichtsbe-
hördliche Maßnahme erforderlich ist.