3542/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3579/J betreffend
Aufklärung über die Irak-Reise Jörg Haiders, welche die
Abgeordneten Dr. Kurt Grü-
newald, Kolleginnen und Kollegen am 6. März 2002 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2,14, 34 der Anfrage:
Persönliche Ansichten über die Aktivitäten
eines Landeshauptmannes sind nicht vom
Grundverständnis des Interpellationsrechtes gem. § 90 GOG Nationalrat
umfasst.
Antwort zu den Punkten 3 bis 5. 9 bis 11. 15.18 bis 20. 25 der Anfrage:
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das für die Erteilung
von Ausfuhr-
bewilligungen in den Irak gem. der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom
17.
Dezember 1996 über die “Unterbrechung der wirtschaftlichen und
finanziellen Bezie-
hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Irak"
zuständig ist, hat
erst nachträglich aus den Medien von der Reise des Kärntner
Landeshauptmannes
Dr. Jörg Haider in den Irak Kenntnis erhalten. Dementsprechend sind
Gegenstand
und Modalitäten der Lieferung nicht bekannt. Die Einholung und Erteilung
von Flug-
genehmigungen fällt
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit.
Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Nach
Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 ist die Ausfuhr in den Irak
aller Rohstoffe und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der
Gemeinschaft
sowie aller Rohstoffe und Erzeugnisse nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft un-
tersagt. In Art. 2 sind Ausnahmen von diesem
Verbot festgelegt. Konkret dürfen
nach Art. 2 Zi. 3 lit. a Erzeugnisse, die ausschließlich für
medizinische Zwecke be-
stimmt sind, nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und
Arbeit ausgeführt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit befasst
in allen diesen Fällen den mit
UN-Resolution 661 (1990) eingesetzten Sanktionen-
ausschuss vor Erteilung einer Ausfuhrbewilligung. Erfolgten Ausfuhren ohne
Bewilli-
gung, so wäre eine Zuwiderhandlung nach der zitierten EU-Verordnung
gegeben, die
von den gemäß § 22 Abs. 8 AußHG zuständigen
Behörden (BMF, BMJ) - abhängig
vom Wert der betroffenen Waren - nach §§18 oder 19 AußHG zu
ahnden wäre.
Antwort zu den Punkten 16.17. 21 bis 24. 28 bis 30. 32 und 33 der Anfrage:
Die
Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu den Punkten 26 und 27. 31 der Anfrage:
Nein.