3542/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3579/J betreffend
Aufklärung über die Irak-Reise Jörg Haiders, welche die Abgeordneten Dr. Kurt Grü-
newald, Kolleginnen und Kollegen am 6. März 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2,14, 34 der Anfrage:

Persönliche Ansichten über die Aktivitäten eines Landeshauptmannes sind nicht vom
Grundverständnis des Interpellationsrechtes gem. § 90 GOG Nationalrat umfasst.

Antwort zu den Punkten 3 bis 5. 9 bis 11. 15.18 bis 20. 25 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das für die Erteilung von Ausfuhr-
bewilligungen in den Irak gem. der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17.
Dezember 1996 über die “Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Bezie-
hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Irak" zuständig ist, hat
erst nachträglich aus den Medien von der Reise des Kärntner Landeshauptmannes
Dr. Jörg Haider in den Irak Kenntnis erhalten. Dementsprechend sind Gegenstand
und Modalitäten der Lieferung nicht bekannt. Die Einholung und Erteilung von Flug-
genehmigungen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit.


Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 ist die Ausfuhr in den Irak
aller Rohstoffe und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft
sowie aller Rohstoffe und Erzeugnisse nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft un-
tersagt. In Art. 2 sind Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt. Konkret dürfen
nach Art. 2 Zi. 3 lit. a Erzeugnisse, die ausschließlich für medizinische Zwecke be-
stimmt sind, nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ausgeführt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst
in allen diesen Fällen den mit UN-Resolution 661 (1990) eingesetzten Sanktionen-
ausschuss vor Erteilung einer Ausfuhrbewilligung. Erfolgten Ausfuhren ohne Bewilli-
gung, so wäre eine Zuwiderhandlung nach der zitierten EU-Verordnung gegeben, die
von den gemäß § 22 Abs. 8 AußHG zuständigen Behörden (BMF, BMJ) - abhängig
vom Wert der betroffenen Waren - nach §§18 oder 19 AußHG zu ahnden wäre.

Antwort zu den Punkten 16.17. 21 bis 24. 28 bis 30. 32 und 33 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.

Antwort zu den Punkten 26 und 27. 31 der Anfrage:

Nein.