3543/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3632/J betreffend
Abfertigung Neu gegen Kinderbetreuung, welche die Abgeordneten Silhavy und Ge-
nossen am 20. März 2002 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Bei diesen Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass nach dem geltenden Ab-
fertigungsrecht Zeiten der Karenz nicht abfertigungswirksam sind. Nach dem
derzei-
tigen Stand des Begutachtungsentwurfes zu einem Betrieblichen
Mitarbeitervorsor-
gegesetz (BMVG) erfolgt die Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiten
während des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Im Sinne einer grundsätzlichen Kostenneutralität
der Abfertigungsreform für den Ar-
beitgeber wurden daher auch nur jene Zeiten im aufrechten
Arbeitsverhältnis für
“Beitragsersatzleistungen" herangezogen, die schon nach dem
bisherigen Recht
abfertigungswirksam sind.
Der Entwurf enthält
Verbesserungen des Abfertigungsanspruches insbesondere
auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine Karenz nach dem
Mutter-
schutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in Anspruch nehmen:
• Durch die
Beitragsleistung des Arbeitgebers an die MV-Kasse schon ab dem Be-
ginn des Arbeitsverhältnisses und einem Anspruch auf Abfertigung bei jeder
Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses erwirbt jeder
Arbeitnehmer im Gegensatz zum
bisherigen Recht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses unabhängig von
der Dauer
des Arbeitsverhältnisses und der Art der Beendigung einen Anspruch auf
Abferti-
gung.
• Von
dieser Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen profitieren ganz beson-
ders Arbeitnehmer in Branchen mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, wie
etwa
dem Handel, in dem überwiegend Frauen beschäftigt sind.
Damit haben nunmehr - im
Gegensatz zum bisherigen Recht - nahezu alle Ar-
beitnehmer
Anspruch auf eine Abfertigung.
• Bei Vorliegen eines bisher
anspruchsvernichtenden Tatbestandes (etwa Selbst-
kündigung wegen
Betreuung des Kindes) bleibt den Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen jedenfalls das angesparte Kapital erhalten, lediglich die
Auszahlung
des Abfertigungsbetrags soll nicht zulässig sein (Aufhebung der
“Auszahlungs-
sperre" bei einer nächsten auszahlungsbegründenden Beendigung
des Arbeits-
verhältnisses).
• Nach dem MSchG oder
VKG kann - auch zum selben Arbeitgeber - neben dem
karenzierten
Arbeitsverhältnis ein geringfügiges Arbeitsverhältnis
ausgeübt wer-
den. Weiters kann mit dem Arbeitgeber, mit dem das karenzierte
Arbeitsverhältnis
besteht, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in
der Dauer von
höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden. Mit dessen Zustim-
mung kann ein solches Arbeitsverhältnis auch zu einem anderen Arbeitgeber
ein-
gegangen werden. In diesen Fällen handelt es sich um ein zweites, vom
karen-
zierten Arbeitsverhältnis unabhängiges befristetes
Beschäftigungsverhältnis. In
Folge der Befristung dieser Beschäftigungsverhältnisse bis maximal
zum 24. Le-
bensmonat des Kindes war bisher das Entstehen eines Abfertigungsanspruches
ausgeschlossen.
Nach dem B M VG-Entwurf sind vom Arbeitgeber nunmehr auch
Beiträge vom
laufenden Entgelt für diese kurzfristigen Arbeitsverhältnisse an die
MV-Kasse zu
zahlen; die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse
grund-
sätzlich Anspruch auf eine Abfertigung.
• Bisher hatte im Fall des
sogenannten “Mutterschaftsaustritts" eine Arbeitnehmerin,
deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat, Anspruch auf
ledig-
lich die Hälfte der erworbenen Abfertigung, höchstens auf das
Dreifache des mo-
natlichen Entgelts, wenn sie bei Inanspruchnahme eines
Karenzurlaubs nach dem
MSchG ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate
vor Ende
des Karenzurlaubs erklärt, um ihr Kind zu betreuen.
Nach dem BMVG-Entwurf kann die Arbeitnehmerin im Fall des
“Mutterschafts-
austritts" die Auszahlung der erworbenen Abfertigung in voller Höhe
verlangen.
Dies gilt natürlich auch für den Vaterschaftsaustritt.
• Hat eine Arbeitnehmerin oder
ein Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des MSchG oder VKG gekündigt, gebührt die Abfertigung
nach
dem bisherigen Recht lediglich in der halben Höhe, höchstens jedoch
in der Höhe
von 3 Monatsentgelten, wobei die Höhe der Abfertigung nach dem Durchschnitt
des in den letzten 5 Jahren verdienten Entgelts berechnet wird.
Der BMVG-Entwurf sieht auch für diesem Fall vor, dass die Arbeitnehmerin
oder
der Arbeitnehmer die Auszahlung der erworbenen Abfertigung in voller Höhe
ver-
langen kann.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Wie bereits im Punkt 1 ausgeführt, enthält der
Entwurf gerade auch Verbesserungen
des Abfertigungsanspruches für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
Karenz in
Anspruch nehmen. Als weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von
Beruf und Familie darf auf das Kinderbetreuungsgeld sowie die noch zu beschlie-
ßende Familienhospizkarenz verwiesen werden.
Anlässlich
der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2002 wurde im
Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz die Möglichkeit der
Vereinbarung einer
vorübergehenden Beschäftigung über der
Geringfügigkeitsgrenze während der Ka-
renz geschaffen. Eine solche Beschäftigung, die für höchstens 13
Wochen pro Ka-
lenderjahr zulässig ist, soll einerseits die Aufrechterhaltung des
Kontakts zum Be-
trieb fördern und damit den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der
Babypause
erleichtern. Die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
ist mit Zustimmung
des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, auch
zu einem
anderen Arbeitgeber
zulässig. Dadurch hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine
Berufserfahrung zu erweitern.
Im Rahmen der Familienhospizkarenz sollen Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen
ihre Arbeitszeit ändern oder eine Karenzierung ihres
Arbeitsverhältnisses zur
Betreuung sterbender naher Angehöriger vornehmen können. Ebenso soll
die Be-
gleitung ihrer schwerst erkrankten Kinder
soll ermöglicht werden.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der
Möglichkeit der Sterbebe-
gleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder Gebrauch machen, eine
Ab-
sicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der
Arbeitslosen-
versicherung vorgesehen.
Diese Regelungen sollen mit 1. Juli 2002
in Kraft treten.
Antwort
zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Für
die Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesminister für Finanzen bzw.
der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zuständig.