3543/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3632/J betreffend
Abfertigung Neu gegen Kinderbetreuung, welche die Abgeordneten Silhavy und Ge-
nossen am 20. März 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Bei diesen Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem geltenden Ab-
fertigungsrecht Zeiten der Karenz nicht abfertigungswirksam sind. Nach dem derzei-
tigen Stand des Begutachtungsentwurfes zu einem Betrieblichen Mitarbeitervorsor-
gegesetz (BMVG) erfolgt die Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiten während des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Im Sinne einer grundsätzlichen Kostenneutralität der Abfertigungsreform für den Ar-
beitgeber wurden daher auch nur jene Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis für
“Beitragsersatzleistungen" herangezogen, die schon nach dem bisherigen Recht
abfertigungswirksam sind.

Der Entwurf enthält Verbesserungen des Abfertigungsanspruches insbesondere
auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine Karenz nach dem Mutter-
schutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in Anspruch nehmen:
•  Durch die Beitragsleistung des Arbeitgebers an die MV-Kasse schon ab dem Be-
ginn des Arbeitsverhältnisses und einem Anspruch auf Abfertigung bei jeder Be-


endigung des Arbeitsverhältnisses erwirbt jeder Arbeitnehmer im Gegensatz zum
bisherigen Recht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Dauer
des Arbeitsverhältnisses und der Art der Beendigung einen Anspruch auf Abferti-
gung.

•  Von dieser Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen profitieren ganz beson-
ders Arbeitnehmer in Branchen mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, wie etwa
dem Handel, in dem überwiegend Frauen beschäftigt sind.
Damit haben nunmehr - im Gegensatz zum bisherigen Recht - nahezu alle Ar-
beitnehmer Anspruch auf eine Abfertigung.

•  Bei Vorliegen eines bisher anspruchsvernichtenden Tatbestandes (etwa Selbst-
kündigung wegen Betreuung des Kindes) bleibt den Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen jedenfalls das angesparte Kapital erhalten, lediglich die Auszahlung
des Abfertigungsbetrags soll nicht zulässig sein (Aufhebung der “Auszahlungs-
sperre" bei einer nächsten auszahlungsbegründenden Beendigung des Arbeits-
verhältnisses).

•   Nach dem MSchG oder VKG kann - auch zum selben Arbeitgeber - neben dem
karenzierten Arbeitsverhältnis ein geringfügiges Arbeitsverhältnis ausgeübt wer-
den. Weiters kann mit dem Arbeitgeber, mit dem das karenzierte Arbeitsverhältnis
besteht, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von
höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden. Mit dessen Zustim-
mung kann ein solches Arbeitsverhältnis auch zu einem anderen Arbeitgeber ein-
gegangen werden. In diesen Fällen handelt es sich um ein zweites, vom karen-
zierten Arbeitsverhältnis unabhängiges befristetes Beschäftigungsverhältnis. In
Folge der Befristung dieser Beschäftigungsverhältnisse bis maximal zum 24. Le-
bensmonat des Kindes war bisher das Entstehen eines Abfertigungsanspruches
ausgeschlossen.

Nach dem B M VG-Entwurf sind vom Arbeitgeber nunmehr auch Beiträge vom
laufenden Entgelt für diese kurzfristigen Arbeitsverhältnisse an die MV-Kasse zu
zahlen; die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse grund-
sätzlich Anspruch auf eine Abfertigung.

•  Bisher hatte im Fall des sogenannten “Mutterschaftsaustritts" eine Arbeitnehmerin,
deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat, Anspruch auf ledig-
lich die Hälfte der erworbenen Abfertigung, höchstens auf das Dreifache des mo-


natlichen Entgelts, wenn sie bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs nach dem
MSchG ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende
des Karenzurlaubs erklärt, um ihr Kind zu betreuen.

Nach dem BMVG-Entwurf kann die Arbeitnehmerin im Fall des “Mutterschafts-
austritts" die Auszahlung der erworbenen Abfertigung in voller Höhe verlangen.
Dies gilt natürlich auch für den Vaterschaftsaustritt.

•  Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des MSchG oder VKG gekündigt, gebührt die Abfertigung nach
dem bisherigen Recht lediglich in der halben Höhe, höchstens jedoch in der Höhe
von 3 Monatsentgelten, wobei die Höhe der Abfertigung nach dem Durchschnitt
des in den letzten 5 Jahren verdienten Entgelts berechnet wird.
Der BMVG-Entwurf sieht auch für diesem Fall vor, dass die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer die Auszahlung der erworbenen Abfertigung in voller Höhe ver-
langen kann.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Wie bereits im Punkt 1 ausgeführt, enthält der Entwurf gerade auch Verbesserungen
des Abfertigungsanspruches für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenz in
Anspruch nehmen. Als weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie darf auf das Kinderbetreuungsgeld sowie die noch zu beschlie-
ßende Familienhospizkarenz verwiesen werden.

Anlässlich der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2002 wurde im
Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz die Möglichkeit der Vereinbarung einer
vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Ka-
renz geschaffen. Eine solche Beschäftigung, die für höchstens 13 Wochen pro Ka-
lenderjahr zulässig ist, soll einerseits die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Be-
trieb fördern und damit den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der Babypause
erleichtern. Die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist mit Zustimmung
des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, auch zu einem
anderen Arbeitgeber zulässig. Dadurch hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine
Berufserfahrung zu erweitern.


Im Rahmen der Familienhospizkarenz sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
ihre Arbeitszeit ändern oder eine Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses zur
Betreuung sterbender naher Angehöriger vornehmen können. Ebenso soll die Be-
gleitung ihrer schwerst erkrankten Kinder soll ermöglicht werden.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der Möglichkeit der Sterbebe-
gleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder Gebrauch machen, eine Ab-
sicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosen-
versicherung vorgesehen.

Diese Regelungen sollen mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Für die Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesminister für Finanzen bzw. der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zuständig.