3552/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.05.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes JAROLIM, Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Kinderschänderringe in
Österreich" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Unabhängig von der Anzeigeerstattung des Bundesministeriums für Inneres an die
Staatsanwaltschaft Wien am 25. März 2002 hat die Staatsanwaltschaft Salzburg auf
Grund des Artikels "Das Netz der Kinderschänder" in der Zeitschrift NEWS 04/02 in
Bezug auf "Roland F." und "Wolfgang l." (die nach dem Artikel in einem Nahever-
hältnis zu Salzburg stehen) die Sicherheitsdirektion Salzburg um die Durchführung
sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen ersucht. Weiters ist auch bei der Staatsan-
waltschaft Wels im Zusammenhang mit dem genannten Artikel ein Strafverfahren im
Stadium sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen anhängig.

Zu 2:

Das Bundesministerium für Justiz fördert Einrichtungen der Opferhilfe nach Art. VI
der Strafprozessnovelle 1999, BGBI. l Nr. 55, welche Prozessbegleitung anbieten.
Im Rahmen der Prozessbegleitung werden die Kosten der psychosozialen Betreu-
ung und der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung für hilfsbedürftige Gewaltopfer generell übernommen.


Zu 3:

In den Bundesvoranschlägen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 sind für die Förde-
rungen von Opferhilfeeinrichtungen beim Bundesministerium für Justiz 3 Mio Schil-
ling, 6 Mio Schilling bzw. 727.000 Euro veranschlagt, wobei in den Jahren 2001 und
2002 eine Kreditbindung von jeweils 3% besteht.

Zu 4 und 5:

Die angesprochenen Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Justiz.

Zu 6 und 8:

Bereits seit 1998 werden gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz

vom 22.9.1998 Insassen, die wegen eines Sexualdeliktes zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, flächendeckend innerhalb sämtlicher Justizanstalten erfasst. Ihnen
wird grundsätzlich Beratung und Betreuung durch die Therapeutischen Dienste an-
geboten. Dies betrifft auch die Weiterführung von Betreuungsmaßnahmen nach
Haftentlassung durch externe Beratungsstellen (zB Forensische Nachbetreuungs-
ambulanzen, Verein "Neustart", "Männerberatungsstellen" etc.).

Im vorigen Jahr wurde die "Zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für
Sexualstraftäter" in der Außenstelle Floridsdorf der Justizanstalt Wien-Mittersteig
eingerichtet.

Durch diese vollzugsinterne Begutachtungsstation, die zusätzlich zu der bereits in
der Justizanstalt Wien-Mittersteig seit über einem Jahrzehnt bestehenden Begutach-
tungsstation für den Maßnahmenvollzug gem. § 21 Abs. 2 StGB eingerichtet wurde,
werden innerhalb des österr. Strafvollzuges sämtliche Sexualdelinquenten erfasst
und für therapeutische Maßnahmen vorbereitet.

In jeder Justizanstalt ist hiefür ein/e Mitarbeiter/in der Sonderdienste für das Mana-
gement dieser Betreuung und die Koordination mit den vollzugsinternen Begutach-
tungsstellen sowie den Nachbetreuungseinrichtungen verantwortlich. Dies betrifft
hauptsächlich die Motivationsarbeit aber auch die eigentliche Therapie selbst.

Gesammelte detaillierte Aufzeichnungen, wieviele Täter regelmäßig betreut bzw.
nicht betreut werden, liegen dem Bundesministerium für Justiz nicht vor, jedoch wird
der Anteil der Therapie-Verweigerer von den Fachdiensten auf ca. 50% geschätzt.


Zusätzlich hat das Bundesministerium für Justiz in den Bundesländern Wien (Foren-
sische Nachbetreuungsambulanz "FRANZ" in Wien 2), Steiermark (Forensische
Nachbetreuungsambulanz "FONAST" in Graz), Oberösterreich (Forensische Nach-
betreuungsambulanz "FORAM" in Linz) und Tirol (forensisch-psychiatrische Ambu-
lanz in der Univ. Klinik Innsbruck) Nachbetreuungsambulanzen für entlassene
Sexualstraftäter und Maßnahmenuntergebrachte (§ 21 StGB) eingerichtet, die auch
für ambulante Maßnahmen innerhalb des Vollzuges zur Verfügung stehen.

Die Leistungen dieser Ambulanzen werden direkt mit dem Bundesministerium für
Justiz verrechnet. Der Budgetaufwand hiefür beträgt ca. € 350.000,- jährlich.

Im Zuge dieser vollzugsinternen und externen Betreuungs- und Behandlungsmaß-
nahmen werden die hiefür notwendigen Dienste unter Hinzukauf externer Therapie-
leistungen sukzessive ausgebaut und erweitert.

Zu 7:

Die therapeutische Betreuung von Sexualstraftätern wird teils durch vollzugsinterne

Fachkräfte und teils durch externe Therapeuten wahrgenommen. Der Umfang dieser
Aufwendungen wird budgetär nicht gesondert erfasst.

Zu 9:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie

häufig nach einer (bedingten) Entlassung die Durchführung einer Therapie als Aufla-
ge angeordnet wurde. Auf Grund der Erhebungen der staatsanwaltschaftlichen Be-
hörden dürfte es jedoch in der überwiegenden Zahl derartiger Fälle, soweit eine
bedingte Entlassung überhaupt in Frage kam, zur Auferlegung einer Therapie im
Wege einer Weisung nach § 51 StGB gekommen sein.

Zu 10:

Der Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und seinen Nachbarstaaten findet mit

Ausnahme Ungarns und Sloweniens im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen
den beteiligten Justizbehörden statt. Das Bundesministerium für Justiz hat daher
keine Aufzeichnungen darüber, in welchen Fällen des Kindesmissbrauchs eine
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Justizbehör-
den und jenen der Nachbarstaaten stattgefunden hat. Mit allen Nachbarstaaten
bestehen ausreichende vertragliche Grundlagen, um es den österreichischen Justiz-
behörden zu ermöglichen, mit den Strafverfolgungsbehörden der Nachbarstaaten


zusammen zu arbeiten. Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche multilaterale Verträ-
ge, auf deren Grundlage über den Kreis der Nachbarstaaten hinaus Rechtshilfe in
Zusammenarbeit erfolgt.