3552/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.05.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes JAROLIM,
Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Kinderschänderringe in
Österreich"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Unabhängig von der Anzeigeerstattung des
Bundesministeriums für Inneres an die
Staatsanwaltschaft Wien am 25. März 2002 hat die Staatsanwaltschaft
Salzburg auf
Grund des Artikels "Das Netz der Kinderschänder" in der
Zeitschrift NEWS 04/02 in
Bezug auf "Roland F." und "Wolfgang l." (die nach dem
Artikel in einem Nahever-
hältnis zu Salzburg stehen) die Sicherheitsdirektion Salzburg um die
Durchführung
sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen ersucht. Weiters ist auch bei der
Staatsan-
waltschaft Wels im Zusammenhang mit dem genannten Artikel ein Strafverfahren im
Stadium sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen anhängig.
Zu 2:
Das
Bundesministerium für Justiz fördert Einrichtungen der Opferhilfe
nach Art. VI
der Strafprozessnovelle 1999,
BGBI. l Nr. 55, welche Prozessbegleitung anbieten.
Im Rahmen der Prozessbegleitung werden die Kosten der psychosozialen Betreu-
ung und der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren bis zu dessen
rechtskräftiger
Beendigung für hilfsbedürftige Gewaltopfer generell übernommen.
Zu 3:
In den Bundesvoranschlägen für die Jahre 2000,
2001 und 2002 sind für die Förde-
rungen von Opferhilfeeinrichtungen beim Bundesministerium für Justiz 3 Mio
Schil-
ling, 6 Mio Schilling bzw. 727.000 Euro veranschlagt, wobei in den Jahren 2001
und
2002 eine Kreditbindung von jeweils 3% besteht.
Zu 4 und 5:
Die angesprochenen Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Justiz.
Zu 6 und 8:
Bereits seit 1998 werden gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz
vom 22.9.1998 Insassen, die wegen eines Sexualdeliktes zu
einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, flächendeckend innerhalb sämtlicher
Justizanstalten erfasst. Ihnen
wird grundsätzlich
Beratung und Betreuung durch die Therapeutischen Dienste an-
geboten. Dies betrifft auch die Weiterführung von
Betreuungsmaßnahmen nach
Haftentlassung durch externe Beratungsstellen (zB Forensische Nachbetreuungs-
ambulanzen,
Verein "Neustart", "Männerberatungsstellen" etc.).
Im vorigen Jahr wurde die "Zentrale Dokumentations-
und Koordinationsstelle für
Sexualstraftäter" in der Außenstelle Floridsdorf der
Justizanstalt Wien-Mittersteig
eingerichtet.
Durch diese vollzugsinterne Begutachtungsstation, die
zusätzlich zu der bereits in
der Justizanstalt Wien-Mittersteig seit über einem Jahrzehnt bestehenden
Begutach-
tungsstation für den Maßnahmenvollzug gem. § 21 Abs. 2 StGB
eingerichtet wurde,
werden innerhalb des österr. Strafvollzuges sämtliche
Sexualdelinquenten erfasst
und für therapeutische Maßnahmen
vorbereitet.
In jeder Justizanstalt ist hiefür ein/e Mitarbeiter/in
der Sonderdienste für das Mana-
gement dieser Betreuung und
die Koordination mit den vollzugsinternen Begutach-
tungsstellen sowie den Nachbetreuungseinrichtungen verantwortlich. Dies
betrifft
hauptsächlich die Motivationsarbeit aber auch die eigentliche Therapie
selbst.
Gesammelte
detaillierte Aufzeichnungen, wieviele Täter regelmäßig betreut
bzw.
nicht betreut werden, liegen dem Bundesministerium für Justiz nicht vor,
jedoch wird
der Anteil der Therapie-Verweigerer von den Fachdiensten auf ca. 50%
geschätzt.
Zusätzlich hat das Bundesministerium für Justiz
in den Bundesländern Wien (Foren-
sische Nachbetreuungsambulanz "FRANZ" in Wien 2), Steiermark
(Forensische
Nachbetreuungsambulanz "FONAST" in Graz), Oberösterreich
(Forensische Nach-
betreuungsambulanz "FORAM" in Linz) und Tirol
(forensisch-psychiatrische Ambu-
lanz in der Univ. Klinik Innsbruck) Nachbetreuungsambulanzen für
entlassene
Sexualstraftäter und Maßnahmenuntergebrachte (§ 21 StGB)
eingerichtet, die auch
für ambulante Maßnahmen innerhalb des Vollzuges zur Verfügung
stehen.
Die Leistungen dieser Ambulanzen werden direkt mit dem
Bundesministerium für
Justiz verrechnet. Der
Budgetaufwand hiefür beträgt ca. € 350.000,- jährlich.
Im Zuge dieser vollzugsinternen und externen Betreuungs-
und Behandlungsmaß-
nahmen werden die hiefür notwendigen Dienste unter Hinzukauf externer
Therapie-
leistungen sukzessive
ausgebaut und erweitert.
Zu 7:
Die therapeutische Betreuung von Sexualstraftätern wird teils durch vollzugsinterne
Fachkräfte
und teils durch externe Therapeuten wahrgenommen. Der Umfang dieser
Aufwendungen wird budgetär nicht gesondert erfasst.
Zu 9:
Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie
häufig
nach einer (bedingten) Entlassung die Durchführung einer Therapie als
Aufla-
ge angeordnet wurde. Auf Grund der Erhebungen der staatsanwaltschaftlichen Be-
hörden dürfte es jedoch in der überwiegenden Zahl derartiger
Fälle, soweit eine
bedingte Entlassung überhaupt in Frage kam, zur Auferlegung einer Therapie
im
Wege einer Weisung nach § 51 StGB gekommen sein.
Zu 10:
Der Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und seinen Nachbarstaaten findet mit
Ausnahme Ungarns und Sloweniens im unmittelbaren
Behördenverkehr zwischen
den beteiligten Justizbehörden statt. Das Bundesministerium für
Justiz hat daher
keine Aufzeichnungen darüber, in welchen Fällen des Kindesmissbrauchs
eine
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Justizbehör-
den und jenen der Nachbarstaaten stattgefunden hat. Mit allen Nachbarstaaten
bestehen ausreichende vertragliche Grundlagen, um es den österreichischen
Justiz-
behörden zu ermöglichen, mit den Strafverfolgungsbehörden der
Nachbarstaaten
zusammen
zu arbeiten. Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche multilaterale
Verträ-
ge, auf deren Grundlage über den Kreis der Nachbarstaaten hinaus
Rechtshilfe in
Zusammenarbeit
erfolgt.