3597/AB XXI.GP
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
Eingelangt am: 13.05.2002
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage
Nr. 3633/J der Abgeordneten Silhavy und Genossinnen wie folgt:
Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag
des § 31a ASVG, wonach der Haupt-
verband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die
Einführung eines
elektronischen Verwaltungssystems inklusive Chipkarten zuständig ist,
verweise ich
zunächst hinsichtlich der die Umsetzung dieses Auftrages betreffenden
Sachfragen
auf den Inhalt der beiliegenden Stellungnahme des Hauptverbandes.
Zu den im Folgenden genannten Fragen führe ich ergänzend aus:
Frage 4:
Hinsichtlich der Erweiterung der Chipkarte
um die freiwillige Speicherung von
Notfalldaten verweise ich auf die diesbezügliche Begründung in den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage einer 59. Novelle zum ASVG, mit der diese
Erweiterung gesetzlich normiert wurde (siehe 834 der Beilagen zu den Steno-
graphischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP). Die bezughabenden Bestim-
mungen der 59. Novelle zum ASVG, BGBI. I Nr. 1/2002, sind mit 1. Jänner
2002 in
Kraft
getreten.
Frage 5:
Die nähere Regelung bezüglich
der Notfallsdaten obliegt gemäß § 31 a Abs. 5 ASVG
einer Verordnung, deren Erlassung derzeit vorbereitet wird.
Frage 4, 7 und 8:
Die Frage des Ersatzes der derzeitigen
Krankenscheingebühr durch eine allfällige
Gebühr für die e-card nach Einführung der e-card steht in engem
Zusammenhang
mit der gesamten Finanzierungsdebatte der sozialen Krankenversicherung. Den
Ergebnissen der diesbezüglichen politischen Diskussion möchte ich
nicht vorgreifen.
Im Übrigen betreffen Fragen nach allfälligen Absichten für
zukünftige Maßnahmen
keine
Angelegenheit der Vollziehung.
Frage 15:
Auch die Ausgaben für
Öffentlichkeitsarbeit unterliegen den allgemeinen Bestim-
mungen des Aufsichtsrechtes des Bundes über die
Sozialversicherungsträger und
den Hauptverband, wie sie in den §§ 448 ff. ASVG festgelegt sind. Die
gegenständ-
liche Kampagne wurde im
Übrigen noch von der alten Geschäftsführung be-
schlossen.
Frage 16:
Gemäß § 588 Abs. 14 ASVG
gilt die Verpflichtung zur Rückführung des Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes bis zum Geschäftsjahr 2003 auf das Niveau des
Geschäftsjahres 1999 auch für den Hauptverband. Allerdings sind
hiebei nach Ziffer
2 leg cit. ausdrücklich die Entwicklungs- und Implementierungskosten
für das ELSY
nach den §§ 31 a ff. außer
Acht zu lassen.
Fragen 17 und 18:
Die Angaben des Hauptverbandes in der
beiliegenden Stellungnahme können nach
Prüfung durch mein Ressort bestätigt werden.