3597/AB XXI.GP

Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen

Eingelangt am: 13.05.2002

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3633/J der Abgeordneten Silhavy und Genossinnen wie folgt:

Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag des § 31a ASVG, wonach der Haupt-
verband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Einführung eines
elektronischen Verwaltungssystems inklusive Chipkarten zuständig ist, verweise ich
zunächst hinsichtlich der die Umsetzung dieses Auftrages betreffenden Sachfragen
auf den Inhalt der beiliegenden Stellungnahme des Hauptverbandes.
Zu den im Folgenden genannten Fragen führe ich ergänzend aus:


Frage 4:

Hinsichtlich der Erweiterung der Chipkarte um die freiwillige Speicherung von
Notfalldaten verweise ich auf die diesbezügliche Begründung in den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage einer 59. Novelle zum ASVG, mit der diese
Erweiterung gesetzlich normiert wurde (siehe 834 der Beilagen zu den Steno-
graphischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP). Die bezughabenden Bestim-
mungen der 59. Novelle zum ASVG, BGBI. I Nr. 1/2002, sind mit 1. Jänner 2002 in
Kraft getreten.

Frage 5:

Die nähere Regelung bezüglich der Notfallsdaten obliegt gemäß § 31 a Abs. 5 ASVG
einer Verordnung, deren Erlassung derzeit vorbereitet wird.


Frage 4, 7 und 8:

Die Frage des Ersatzes der derzeitigen Krankenscheingebühr durch eine allfällige
Gebühr für die e-card nach Einführung der e-card steht in engem Zusammenhang
mit der gesamten Finanzierungsdebatte der sozialen Krankenversicherung. Den
Ergebnissen der diesbezüglichen politischen Diskussion möchte ich nicht vorgreifen.
Im Übrigen betreffen Fragen nach allfälligen Absichten für zukünftige Maßnahmen
keine Angelegenheit der Vollziehung.

Frage 15:

Auch die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit unterliegen den allgemeinen Bestim-
mungen des Aufsichtsrechtes des Bundes über die Sozialversicherungsträger und
den Hauptverband, wie sie in den §§ 448 ff. ASVG festgelegt sind. Die gegenständ-
liche Kampagne wurde im Übrigen noch von der alten Geschäftsführung be-
schlossen.

Frage 16:

Gemäß § 588 Abs. 14 ASVG gilt die Verpflichtung zur Rückführung des Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes bis zum Geschäftsjahr 2003 auf das Niveau des
Geschäftsjahres 1999 auch für den Hauptverband. Allerdings sind hiebei nach Ziffer
2 leg cit. ausdrücklich die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY
nach den §§ 31 a ff. außer Acht zu lassen.

Fragen 17 und 18:

Die Angaben des Hauptverbandes in der beiliegenden Stellungnahme können nach
Prüfung durch mein Ressort bestätigt werden.