3604/AB XXI.GP
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Eingelangt am: 15.05.2002
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Gradwohl, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 15.03.2002, Nr.
3622/J, betreffend wiederholter Auskunftsverweigerung über Kon-
trollen, Probeziehungen, Beanstandungen und Anzeigen im Rahmen der
Futtermittelkon-
trolle in
landwirtschaftlichen Betrieben, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist dezidiert festzuhalten, dass sämtliche
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden
Daten, die im Rah-
men der gesetzlichen Vorgaben abrufbar sind, im Sinne des
Interpellationsrechtes an die
Abgeordneten des Nationalrates oder Bundesrates weitergegeben wurden. Wie
bereits wie-
derholt dargelegt, ist nach dem Futtermittelgesetz 1999 der Landeshauptmann
für die Kon-
trolle der Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere zuständig.
Daten, die auf Bundesebene
zu erheben und daher verfügbar sind, werden selbstverständlich -
soweit sie nicht dem Da-
tenschutz unterliegen oder andere Vorgaben entgegenstehen - zur Verfügung
gestellt. Der
Vorwurf der Auskunftsverweigerung oder unzulänglichen Beantwortung ist
daher strikt zu-
rückzuweisen.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass gerade
Österreich in Bezug auf die Stei-
gerung der Lebensmittelsicherheit maßgebliche Schritte unternahm; sei es,
dass der Pro-
duktion von Qualitäts- und Bioprodukten besonderes Augenmerk geschenkt
wurde oder dass
zahlreiche Initiativen gesetzt wurden, die Nachfrage nach diesen Produkten
über ein verbes-
sertes Marketing zu vergrößern. Nicht zuletzt wurde durch die
Errichtung der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit ein sehr wichtiger Schritt gesetzt
durch die Nutzung
von Synergieeffekten die Kontrolle in diesem Bereich zu verbessern und zu
stärken.
Zu den Fragen 1 bis 10:
Im Jänner 1997 wurden die Länder aufgefordert,
über die durchgeführten Futtermittelkon-
trollen Bericht zu erstatten. Aufgrund der EU-Richtlinie 95/53/EG hat
Österreich ab dem Jah-
re 1999 der Europäischen Kommission jährlich einen
Futtermittelkontrollbericht zu übermit-
teln, welcher auch die Kontrolle der Verwendung (Verfütterung) von
Futtermitteln umfasst.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat also
bereits zwei Jahre bevor der Kontrollbericht der Länder auch EG-rechtlich
relevant wurde,
die Länder zu diesen Berichten aufgefordert. Umfassende und den
Berichtsvorgaben ent-
sprechende Daten über die Kontrollen in den Ländern liegen ab dem
Jahre 2000 vor:
Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben nach dem FMG 1999 im Jahr 2000:
1. Betriebskontrollen:
Anzahl der Betriebe
|
Verfütterung/
|
Burgenland
|
94
|
Kärnten
|
121
|
Niederösterreich
|
1036
|
Oberösterreich
|
773
|
Salzburg
|
288
|
Steiermark
|
793
|
Tirol
|
218
|
Vorarlberg
|
2976
|
Wien
|
63
|
2. Kontrollierte Produkte:
Art der Kontrolle:
|
B
|
Knt
|
NO
|
OÖ
|
Sbg
|
Stmk
|
Tirol
|
Vbg
|
W
|
Gesamt
|
|
|||||||
mit Probenahme
|
2
|
1
|
7
|
20
|
-
|
12
|
152
|
111
|
-
|
305
|
|
|||||||
ohne Probenahme
|
328
|
120
|
1152
|
1101
|
619
|
924
|
66
|
2865
|
248
|
7423
|
|
|||||||
Gesamt:
|
330
|
121
|
1159
|
1121
|
619
|
936
|
218
|
2976
|
248
|
7728
|
|
|||||||
|
|
|||||||||||||||||
Art der Produkte:
|
B
|
Knt
|
NO
|
OÖ
|
Sbg
|
Stmk
|
Tirol
|
Vbg
|
W
|
Gesamt
|
|
|||||||
Zusatzstoffe und
|
95
|
-
|
166
|
68
|
22
|
212
|
-
|
2
|
-
|
565
|
|
|||||||
Einzelfuttermittel
|
110
|
41
|
552
|
509
|
378
|
1056
|
37
|
-
|
-
|
2683
|
|
|||||||
Mischfuttermittel
|
125
|
80
|
462
|
380
|
219
|
713
|
115
|
109
|
-
|
2203
|
|
|||||||
Gesamt:
|
330
|
121
|
1180
|
957
|
619
|
1981
|
152
|
111
|
-
|
5451
|
|
|||||||
|
||||||||||||||||||
Art der Futtermittel:
|
B
|
Knt
|
NO
|
00
|
Sbg
|
Stmk
|
Tirol
|
Vbg
|
W
|
Gesamt
|
||||||||
Futtermittel
für
|
330
|
121
|
1179
|
884
|
619
|
1963
|
152
|
111
|
|
5359
|
||||||||
davon Futtermittel
|
159
|
70
|
864
|
383
|
546
|
1235
|
112
|
103
|
-
|
3472
|
||||||||
3. Ergebnisse der Kontrollen, Maßnahmen, Anzeigen:
a) Kontrollergebnisse:
Von den Ländern wurden insgesamt 40 Beanstandungen gemäß § 21 Abs. 2 VstG und
8 Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaften gemeldet.
b) Ergebnisse der Verwaltungsstrafverfahren:
Die Länder meldeten
sieben verhängte Geldstrafen sowie zwei sonstige aufgetragene Maß-
nahmen; zwei Verfahren wurden eingestellt.
Rechtsgrundlage für
die Futtermittelkontrolle wie für die verwaltungsstrafrechtlichen
Maß-
nahmen ist das Futtermittelgesetz 1999. Bis zum Jahr 2000 gab es hinsichtlich
der Auswahl
der zu kontrollierenden Betriebe und der Zahl der Probenahme keine Vorgaben
seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Grund-
sätzlich wurde jedoch so vorgegangen, dass die Probeziehung von
Futtermitteln hauptsäch-
lich durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt
für Agrarbiologie vorgenommen wurde, da diesen beiden Bundesämtern
auch die Kontrolle
des Inverkehrbringens nach dem Futtermittelgesetz obliegt. In den letzten
Jahren wurden auf
Bauernhöfen daher meist bei Vorliegen eines Verdachtes oder bei bestimmten
Anlassfällen
(z. B. Dioxin, Tiermehl) Proben gezogen.
Beginnend mit dem Jahr 2001 wurde die Zahl der zu ziehenden
Proben um 800 erhöht; die-
se Aufstockung der Probenzahl soll zur Gänze der Kontrolle der
landwirtschaftlichen Betrie-
be dienen. Schwerpunkte der
Kontrollen werden sein: Verwendung illegaler Substanzen,
Ergänzungsfuttermittel bzw. Selbstmischungen; Verwendung von Fischmehl
sowie von Fut-
termitteln nicht österreichischer Herkunft. Auch im Jahr 2002 sind 800
Proben bei den land-
wirtschaftlichen Betrieben vorgesehen.
Die Anzahl der Proben richtet sich nach den zur
Verfügung stehenden Kapazitäten der Bun-
desämter; sämtliche Proben werden von den Bundesämtern
untersucht.
Zu den Fragen 11 und 12:
Eine
Informationspflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft - wie oben bereits dargestellt - besteht im Rahmen der
jährlich zu erstat-
tenden Kontrollberichte mittels Erlass. Bei der nächsten Novellierung des
Futtermittelgeset-
zes ist eine gesetzliche Normierung der Berichtspflicht vorgesehen.