3604/AB XXI.GP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Eingelangt am: 15.05.2002

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 15.03.2002, Nr. 3622/J, betreffend wiederholter Auskunftsverweigerung über Kon-
trollen, Probeziehungen, Beanstandungen und Anzeigen im Rahmen der Futtermittelkon-
trolle in landwirtschaftlichen Betrieben, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist dezidiert festzuhalten, dass sämtliche dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Daten, die im Rah-
men der gesetzlichen Vorgaben abrufbar sind, im Sinne des Interpellationsrechtes an die
Abgeordneten des Nationalrates oder Bundesrates weitergegeben wurden. Wie bereits wie-
derholt dargelegt, ist nach dem Futtermittelgesetz 1999 der Landeshauptmann für die Kon-
trolle der Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere zuständig. Daten, die auf Bundesebene
zu erheben und daher verfügbar sind, werden selbstverständlich - soweit sie nicht dem Da-
tenschutz unterliegen oder andere Vorgaben entgegenstehen - zur Verfügung gestellt. Der
Vorwurf der Auskunftsverweigerung oder unzulänglichen Beantwortung ist daher strikt zu-
rückzuweisen.


Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass gerade Österreich in Bezug auf die Stei-
gerung der Lebensmittelsicherheit maßgebliche Schritte unternahm; sei es, dass der Pro-
duktion von Qualitäts- und Bioprodukten besonderes Augenmerk geschenkt wurde oder dass
zahlreiche Initiativen gesetzt wurden, die Nachfrage nach diesen Produkten über ein verbes-
sertes Marketing zu vergrößern. Nicht zuletzt wurde durch die Errichtung der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit ein sehr wichtiger Schritt gesetzt durch die Nutzung
von Synergieeffekten die Kontrolle in diesem Bereich zu verbessern und zu stärken.

Zu den Fragen 1 bis 10:

Im Jänner 1997 wurden die Länder aufgefordert, über die durchgeführten Futtermittelkon-
trollen Bericht zu erstatten. Aufgrund der EU-Richtlinie 95/53/EG hat Österreich ab dem Jah-
re 1999 der Europäischen Kommission jährlich einen Futtermittelkontrollbericht zu übermit-
teln, welcher auch die Kontrolle der Verwendung (Verfütterung) von Futtermitteln umfasst.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat also
bereits zwei Jahre bevor der Kontrollbericht der Länder auch EG-rechtlich relevant wurde,
die Länder zu diesen Berichten aufgefordert. Umfassende und den Berichtsvorgaben ent-
sprechende Daten über die Kontrollen in den Ländern liegen ab dem Jahre 2000 vor:

Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben nach dem FMG 1999 im Jahr 2000:

1. Betriebskontrollen:

Anzahl der Betriebe

 

Verfütterung/
Verwendung

 

Burgenland

 

94

 

Kärnten

 

121

 

Niederösterreich

 

1036

 

Oberösterreich

 

773

 

Salzburg

 

288

 

Steiermark

 

793

 

Tirol

 

218

 

Vorarlberg

 

2976

 

Wien

 

63

 


2. Kontrollierte Produkte:

Art der Kontrolle:

 

B

 

Knt

 

NO

 

 

Sbg

 

Stmk

 

Tirol

 

Vbg

 

W

 

Gesamt

 

 

mit Probenahme

 

2

 

1

 

7

 

20

 

-

 

12

 

152

 

111

 

-

 

305

 

 

ohne Probenahme

 

328

 

120

 

1152

 

1101

 

619

 

924

 

66

 

2865

 

248

 

7423

 

 

Gesamt:

 

330

 

121

 

1159

 

1121

 

619

 

936

 

218

 

2976

 

248

 

7728

 

 

 

 

Art der Produkte:

 

B

 

Knt

 

NO

 

 

Sbg

 

Stmk

 

Tirol

 

Vbg

 

W

 

Gesamt

 

 

Zusatzstoffe     und
Vormischungen

 

95

 

-

 

166

 

68

 

22

 

212

 

-

 

2

 

-

 

565

 

 

Einzelfuttermittel

 

110

 

41

 

552

 

509

 

378

 

1056

 

37

 

-

 

-

 

2683

 

 

Mischfuttermittel

 

125

 

80

 

462

 

380

 

219

 

713

 

115

 

109

 

-

 

2203

 

 

Gesamt:

 

330

 

121

 

1180

 

957

 

619

 

1981

 

152

 

111

 

-

 

5451

 

 

 

Art der Futtermittel:

 

B

 

Knt

 

NO

 

00

 

Sbg

 

Stmk

 

Tirol

 

Vbg

 

W

 

Gesamt

 

Futtermittel         für
Nutztiere      (insge-
samt)

 

330

 

121

 

1179

 

884

 

619

 

1963

 

152

 

111

 

 

 

5359

 

davon   Futtermittel
für Wiederkäuer

 

159

 

70

 

864

 

383

 

546

 

1235

 

112

 

103

 

-

 

3472

 

3.   Ergebnisse der Kontrollen, Maßnahmen, Anzeigen:

a) Kontrollergebnisse:

Von den Ländern wurden insgesamt 40 Beanstandungen gemäß § 21 Abs. 2 VstG und

8 Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaften gemeldet.

b) Ergebnisse der Verwaltungsstrafverfahren:

Die Länder meldeten sieben verhängte Geldstrafen sowie zwei sonstige aufgetragene Maß-
nahmen; zwei Verfahren wurden eingestellt.

Rechtsgrundlage für die Futtermittelkontrolle wie für die verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen ist das Futtermittelgesetz 1999. Bis zum Jahr 2000 gab es hinsichtlich der Auswahl
der zu kontrollierenden Betriebe und der Zahl der Probenahme keine Vorgaben seitens des


Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Grund-
sätzlich wurde jedoch so vorgegangen, dass die Probeziehung von Futtermitteln hauptsäch-
lich durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt
für Agrarbiologie vorgenommen wurde, da diesen beiden Bundesämtern auch die Kontrolle
des Inverkehrbringens nach dem Futtermittelgesetz obliegt. In den letzten Jahren wurden auf
Bauernhöfen daher meist bei Vorliegen eines Verdachtes oder bei bestimmten Anlassfällen
(z. B. Dioxin, Tiermehl) Proben gezogen.

Beginnend mit dem Jahr 2001 wurde die Zahl der zu ziehenden Proben um 800 erhöht; die-
se Aufstockung der Probenzahl soll zur Gänze der Kontrolle der landwirtschaftlichen Betrie-
be dienen. Schwerpunkte der Kontrollen werden sein: Verwendung illegaler Substanzen,
Ergänzungsfuttermittel bzw. Selbstmischungen; Verwendung von Fischmehl sowie von Fut-
termitteln nicht österreichischer Herkunft. Auch im Jahr 2002 sind 800 Proben bei den land-
wirtschaftlichen Betrieben vorgesehen.

Die Anzahl der Proben richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Bun-
desämter; sämtliche Proben werden von den Bundesämtern untersucht.

Zu den Fragen 11 und 12:

Eine Informationspflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft - wie oben bereits dargestellt - besteht im Rahmen der jährlich zu erstat-
tenden Kontrollberichte mittels Erlass. Bei der nächsten Novellierung des Futtermittelgeset-
zes ist eine gesetzliche Normierung der Berichtspflicht vorgesehen.